Auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Z. 3 EStG wird der begünstigte Personenkreis für rückstellungsfähige Abfertigungszusagen erweitert, insbesondere um:

  • Gesellschafter - Geschäftsführer mit einer Beteiligung ab 50 %
  • Gesellschafter - Geschäftsführer mit Sperrminorität (weniger als 50%)
  • Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften

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