Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden.

Inhaltsverzeichnis der AHVB und EHVB
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)

Artikel 1 Versicherungsfall und Versicherungsschutz
Artikel 2 Vergrößerung des versicherten Risikos
Artikel 3 Örtlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
Artikel 4 Zeitlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
Artikel 5 Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes
Artikel 6 Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung
Artikel 7 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Artikel 8 Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers
Artikel 9 Abtretung des Versicherungsanspruches
Artikel 10 Versicherung für fremde Rechnung
Artikel 11 Versicherungsperiode; Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes; Prämienregulierung
Artikel 12 Vertragsdauer, Kündigung, Risikowegfall
Artikel 13 Fälligkeit der Leistung des Versicherers, Verjährung, Klagefrist
Artikel 14 Gerichtsstand
Artikel 15 Schriftliche Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers

Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)
Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken

1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
2. Produktehaftpflichtrisiko
3. Bewußtes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
4. Betriebsübernahme

Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisken
Vorbemerkung: Deckung reiner Vermögensschäden

1. Anschlußbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
2. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
3. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
4. Rauchfangkehrer
5. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
6. Fremdenbeherbergung
7. Badeanstalten
8. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
9. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime, Altersheime u. dgl.
10. Haus- und Grundbesitz
11. Tierhaltung
12. Wasserfahrzeuge
13. Vereine
14. Feuer- und Wasserwehren
15. Privathaftpflicht
16. Erweiterte Privathaftpflicht
17. Erziehungswesen
18. Politische Gemeinden
19. Kirchen, Kultusgemeinden

*) Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf Bedingungsstellen heißt es unter Weglassen der Jahreszahl einfach AHVB oder EHVB.

Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)

Artikel 1
Versicherungsfall und Versicherungsschutz

1. Versicherungsfall
1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2.) erwachsen oder erwachsen könnten.
1.2 Serienschaden Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.

2. Versicherungsschutz
2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen*);
2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art. 5, Pkt. 5.
2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert, wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) vorgesehene besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen.

Artikel 2
Vergrößerung des versicherten Risikos

1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos.

2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen mittels eingeschriebenen Briefes
2.1 dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versicherungsvertrages anbieten oder
2.2 den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach seinem Empfang schriftlich abgelehnt wird. Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der Versicherungsvertrag einen Monat nach Empfang der Ablehnung.  Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen. Für die Prämienberechnung sind Art. 12, Punkte 5. bis 7. sinngemäß anzuwenden.

*) In der Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ genannt.

Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene Schadenereignisse.

2. Schadenersatzverpflichtungen (Regreßverpflichtungen) gegenüber den österreichischen Sozialversicherungsträgern fallen jedoch auch dann unter Versicherungsschutz, wenn das Schadenereignis im Ausland eingetreten ist.

Artikel 4
Zeitlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignisse, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38, 39 und 39 a VersVG) eingetreten sind. Schadenereignisse, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluß des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluß des Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem Schadenereignis geführt hat, nichts bekannt war.

2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis der Serie eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß Art. 12 kündigt oder bei Risikowegfall (Art. 12, Pkt. 4.), besteht nicht nur für die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach Beendigung des Vertrages eintretenden Schadenereignisse einer Serie Versicherungsschutz. Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluß des Versicherungsvertrages eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten, sofern hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten.

3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten Feststellung der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten.

Artikel 5
Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes

1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Art. 1, Pkt. 1. dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt. Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen.

2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.

3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.

4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der österreichischen Sterbetafel ÖVM 80/82 und eines Zinsfußes von jährlich 3% ermittelt (siehe Rententafel).

5. Rettungskosten; Kosten
5.1 Die Versicherung umfaßt den Ersatz von Rettungskosten.
5.2 Die Versicherung umfaßt ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.
5.3 Die Versicherung umfaßt weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe Art. 8, Pkt. 1.4) geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren. Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 werden auf die Versicherungssumme angerechnet.

6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Schadenersatzanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

Artikel 6
Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung

Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des Schadens an Erdreich und Gewässern - besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen:

1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immissionen.

2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern - besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht. Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird. Art. 7, Pkt. 11. findet keine Anwendung.

3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Pkt. 2.
3.1. Versicherungsfall
3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1. die erste nachprüfbare Feststellung einer Umweltstörung, aus welcher dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
3.1.2 Serienschaden
Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 gilt die Feststellung mehrerer durch den selben Vorfall ausgelöster Umweltstörungen als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststellungen von Umweltstörungen, die durch gleichartige Vorfälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
3.2 Örtlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. 3, wenn die schädigenden Folgen der Umweltstörung in Österreich eingetreten sind.
3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muß sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluß des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluß des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluß des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Art. 4, Pkt. 2. findet sinngemäß Anwendung.
3.4 Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 VersVG - verpflichtet,
3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, die einschlägigen Ö-Normen und Richtlinien des Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten;
3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten oder warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen. Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist - müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft werden. Diese Frist beginnt ungeachtet des Beginnes des Versicherungsschutzes mit Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter Überprüfung.
3.5 Kein Versicherungsschutz besteht – soweit nichts anderes vereinbart ist - besteht für Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen; weiters für Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen sowie für die Endlagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art.

Artikel 7
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die folgenden Bestimmungen:

1. Unter die Versicherung gemäß Art. 1 fallen insbesondere nicht
1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen;
1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.

2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten
2.1 eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden mußte, jedoch in Kauf genommen wurde (z. B. im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise);
2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten.

3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- (BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 181/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung.

4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen, insbesondere mit
4.1 Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe;
4.2 der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch Beschleunigung geladener Teilchen erzeugt werden;
4.3 der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.

5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von
5.1 Luftfahrzeugen,
5.2 Luftfahrtgeräten,
5.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluß bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle. Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBl. Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 (BGBl. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen.

6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zugefügt werden
6.1 dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst;
6.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister, außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt);
6.3 Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen (Pkt. 6.2);
6.4 Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen (Pkt. 6.2) beteiligt sind, und zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen (Pkt. 6.2) an diesen Gesellschaften.  Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen gleichgehalten.

7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die durch gentechnische Veränderungen am Erbgut in der Keimbahn des Menschen entstehen.

8. Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schäden, die entstehen durch Gewalthandlungen von Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von politischen und terroristischen Organisationen, Gewalthandlungen anläßlich öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anläßlich von Streiks und Aussperrungen.

9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.

10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
10.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung;
10.2 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;
10.3 jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind.

11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).

12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und Einbringungen des Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz (BGBl. Nr. 215/1959) in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist. Ebensowenig erstreckt sich die Versicherung auf derartige Schadenersatzverpflichtungen, die daraus entstehen, daß der Versicherungsnehmer an der Herstellung, Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher Anlagen unmittelbar mitwirkt.

Artikel 8
Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers

1. Obliegenheiten
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.
1.2 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.3 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich. Insbesondere sind anzuzeigen:
1.3.1 der Versicherungsunfall;
1.3.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.3.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
1.3.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.4 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen.
1.4.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozeßführung zu überlassen.
1.4.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozeßhandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.4.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch anzuerkennen, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte.

2. Vollmacht des Versicherers
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

Artikel 9
Abtretung des Versicherungsanspruches

Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.

Artikel 10
Versicherung für fremde Rechnung

Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers selbst auch Schadenersatzverpflichtungen anderer Personen umfaßt, sind alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.

Artikel 11
Versicherungsperiode; Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes; Prämienregulierung

1. Versicherungsperiode
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres.

2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes
2.1 Der Versicherungsnehmer hat die erste oder einmalige Prämie einschließlich Nebengebühren unverzüglich nach Aushändigung der Polizze zu bezahlen. Der Versicherungsschutz beginnt mit dieser Zahlung, jedoch nicht vor dem in der Polizze festgesetzten Zeitpunkt. Wird die Polizze nach diesem Zeitpunkt ausgehändigt, die Prämie dann aber binnen 14 Tagen bezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz zu dem festgesetzten Zeitpunkt.
2.2 Folgeprämien einschließlich Nebengebühren sind zu den in der Polizze festgesetzten Zeitpunkten zu entrichten.
2.3 Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38, 39 und 39a VersVG . Rückständige Folgeprämien dürfen nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der nach §39 VersVG gesetzten Zahlungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden.

3. Prämienregulierung
3.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrundegelegt. Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos eingetreten sind; dieser Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers nachzukommen. Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig.
3.2 Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Wahl, auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Vertragsstrafe einzuheben. Diese Vertragsstrafe beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Vertragsstrafe gemacht, so hat der Versicherer den etwa zuviel gezahlten Betrag rückzuerstatten. Die Vertragsstrafe gilt als Prämie; demnach findet Pkt. 2.3 Anwendung.
3.3 Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger Angaben
Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der Versicherungsnehmer hat zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden Unterlagen zu gewähren. Hat der Versicherungsnehmer schuldhaft unrichtige Angaben gemacht, so ist der Versicherer ab jenem Zeitpunkt von der Verpflichtung zur Leistung frei, in welchem der Versicherungsnehmer die richtigen Angaben spätestens zu machen gehabt hätte. Die Leistungsfreiheit endet mit Einlangen der richtigen Angaben beim Versicherer.

4. Begriffsbestimmungen
4.1 Lohn- und Gehaltssumme
Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen und sonstige Entgelte - welche Bezeichnung sie auch immer tragen (z. B. Gefahren-, Montage-, Schmutzzulagen, Weggelder usw.) - sämtlicher im Betrieb beschäftigter Personen (auch Heimarbeiter usw.).Auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an. Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsbeiträgen; laufende Haushalts- und Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt eines Kindes, Krankheits-, Unglücks- oder Todesfällen sowie Betriebsveranstaltungen, Betriebs- oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; ferner staatliche Familien- und Wohnungsbeihilfen.
4.2 Umsatz
Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Entgelte für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen zu verstehen, die ein Unternehmen in den Ländern, auf die sich der örtliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes erstreckt, ausführt, exklusive der Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen eines Betriebes oder Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens (§ 4 UStG 1994); Umsatz ohne Mehrwertsteuer.

Artikel 12
Vertragsdauer, Kündigung, Risikowegfall

1. Vertragsdauer
Der Vertrag ist auf die in der Polizze festgesetzte Zeit abgeschlossen. Beträgt diese mindestens ein Jahr, so gilt das Versicherungsverhältnis jedesmal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Vertragsteile schriftlich gekündigt worden ist.

2. Kündigung im Versicherungsfall
Hat nach dem Eintritt des Versicherungsfalles der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das gleiche gilt , wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen. Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteiles zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

3. Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers
Der Versicherer kann nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.

4. Risikowegfall
Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. Die Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages auf den verbleibenden Umfang.

5. Wird der Versicherungsvertrag vorzeitig aufgelöst, so gebührt dem Versicherer die Prämie nur für die bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit.

6. Bei Kündigung nach Pkt. 1., Pkt. 2. oder ein Risikowegfall nach Pkt. 4 schließt die Anwendung der Bestimmungen der Art. 11, Pkt. 3. nicht aus.

7. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nicht für den Zeitraum geschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat. Wird der Versicherungsvertrag gemäß Pkt. 2. oder Pkt. 3. gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden.

Artikel 13
Fälligkeit der Leistung des Versicherers, Verjährung, Klagefrist

1. Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten, in welchem der Dritte vom Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist. Soweit Kosten zu ersetzen sind, ist die Entschädigung binnen zwei Wochen von der Mitteilung der Berechnung an zu leisten.

2. Für die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag und die Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistung gilt § 12 VersVG.

Artikel 14
Gerichtsstand

Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist neben den gesetzlich zuständigen Gerichten das Gericht des inländischen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers zuständig.

Artikel 15
Schriftliche Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers

Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, bedürfen sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer der Schriftform. Die Versicherungsvermittler sind zu deren Entgegennahme berechtigt, sie sind jedoch nicht berechtigt, Erklärungen für den Versicherer abzugeben. Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)


Abschnitt A:
Allgemeine Bedingungen für alle Betriebsrisken

1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Risikos (Art. 1 AHVB) nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Innehabung und Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung. Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus der nicht gewerbsmäßigen Vermietung oder Verleihung von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten.

2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus
2.1 der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Betriebsgrundstücke und aus Führungen im versicherten Betrieb;
2.2 der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen;
2.3 der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers benützt werden (Abschnitt B, Z. 10 EHVB findet Anwendung);
2.4. der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeitnehmer des versicherten Betriebes (Abschnitt B, Z. 10 EHVB findet Anwendung);
2.5 Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des Betriebsgrundstückes befinden;
2.6 einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfeleistungen für Dritte, Abschnitt B, Z. 14 EHVB findet Anwendung);
2.7 dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stich- und Schußwaffen durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Personen, unter der Voraussetzung der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (ausgeschlossen bleibt der Waffengebrauch zu Jagdzwecken);
2.8 der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht;
2.9 Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z. B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kindergärten und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn diese Einrichtungen durch betriebsfremde Personen benützt werden (für die Badeanstalten findet Z. 7, für Erholungsheime Z. 6, für Betriebssportgemeinschaften Z. 13 des Abschnittes B, EHVB sinngemäß Anwendung);
2.10 Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die persönliche Schadenersatzpflicht der Arbeitnehmer des versicherten Betriebes im Rahmen der Veranstaltung (Pkt. 3. findet sinngemäß Anwendung);
2.11 der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung).

3. Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1. und 2. Schadenersatzverpflichtungen
3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;
3.2 sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen, jedoch unter Ausschluß von Personenschäden, soweit es sich um Arbeitsunfälle unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebes im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt.

Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sind gemäß Pkt. 3.1 oder Pkt. 3.2 auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mitversichert.

2. Produktehaftpflichtrisiko
Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbesondere der nachstehend angeführten Bedingungen wie folgt mitversichert:

1. Begriffbestimmungen
Das P r o d u k t e h a f t p f l i c h t r i s i k o ist die Gesamtheit der gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden, die durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe verursacht werden. Der M a n g e l kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung, Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung zurückzuführen sein. Als P r o d u k t e gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von solchen, die als Handelsware in Betracht kommen, samt Zubehör und Verpackung. Die L i e f e r u n g ist die tatsächliche Übergabe des Produktes durch den Versicherten an einen Dritten, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicherte die tatsächliche Verfügungsgewalt verliert, das heißt die Möglichkeit, einen Einfluß auf das Produkt oder seine Verwendung auszuüben. Die Ü b e r g a b e e i n e r g e l e i s t e t e n A r b e i t ist deren Fertigstellung und tatsächliche Übernahme durch den Auftraggeber oder einen Berechtigten.

2. Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeitsprogramme
2.1 Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei Vertragsabschluß dem Versicherer eine vollständige Information über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Produktions- und Tätigkeitsprogramme zu geben. In diesem Rahmen besteht Versicherungsschutz.
2.2. Art. 2 AHVB ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß sich der Versicherungsschutz nur auf quantitative Erweiterungen des versicherten Risikos (Betriebserweiterungen) erstreckt.

3. Versicherungsschutz für unbewußte Exporte
3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 3, Pkt. 1. AHVB auf in Europa eingetretene Schadenereignisse, sofern dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen vom Export (auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner Produkte bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein konnte.
3.2 Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.1 ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird.

4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung
4.1 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Art. 1 AHVB auf gesetzliche Schadenersatzverpflichtungen, die aus Mängeln eines Produktes nach Lieferung oder aus Mängeln einer geleisteten Arbeit nach Übergabe resultieren, soweit es sich handelt um
4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen, und zwar
4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Produkte;
4.1.1.2 wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;
4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlaß veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach den Punkten 4.1.1.1 und 4.1.1.2 den entstehenden Minder- erlös. Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre;
4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endproduktes steht;
4.1.1.5 wegen der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung mangelhafter durch den Versicherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen, ohne daß eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfand, und zwar
4.1.2.1 wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;
4.1.2.2 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlaß veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach Pkt. 4.1.2.1 den entstehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre;
4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endproduktes steht;
4.1.2.4 wegen der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen mangelhafter Produkte und für Einbau, Anbringen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. Ausgenommen hievon bleiben die Kosten für die Nachlieferung der Ersatzprodukte einschließlich Transportkosten. Versicherungsschutz besteht –soweit nichts anderes vereinbart ist - nicht,
4.1.3.1 wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen die mangelhaften Produkte selbst angebracht, eingebaut oder verlegt haben oder in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung haben anbringen, einbauen oder verlegen lassen;
4.1.3.2 bei Teilen, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen.
4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entstehen, daß mittels der vom Versicherungsnehmer gelieferten (auch gewarteten oder reparierten) Maschinen Sachen mangelhaft hergestellt oder verarbeitet werden, ohne daß ein Sachschaden gemäß Art. 1, Pkt. 2.3 AHVB vorliegt, und zwar
4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine eingebrachten Produkte;
4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung aufgewendeten Kosten;
4.1.4.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlaß veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistungen nach den Punkten 4.1.4.1 und 4.1.4.2 den entstehenden Mindererlös;
4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadensbeseitigung entstehen;
4.1.4.5 wegen der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.2 Besondere Regelungen für Fälle des Pkt. 4.1
4.2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1 AHVB die Lieferung eines mangelhaften Produktes bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in der Folge kurz “Lieferung” genannt).
4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art. 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Lieferungen, die in Österreich erfolgen, soferne sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4 in Österreich erfüllen. Pkt. 3. findet jedoch sinngemäß Anwendung.
4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn die Lieferung während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige des Schadens beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.
4.2.4 Serienschaden
Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 AHVB gelten mehrere Lieferungen als ein Versicherungsfall, wenn sie aus derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als ein Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferungen aus gleichartigen Ursachen Schäden auslösen, soferne zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
4.2.5 Selbstbehalt
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10% des Schadens, mindestens € 726,--.

5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - auch im Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß Pkt. 4. -
5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß Pkt. 4.1 mitversicherte Tatbestände handelt. Auf die Bestimmungen des Art. 7, Punkt 1.1 und 1.3 sowie Pkt. 9 der AHVB wird besonders hingewiesen;
5.1.2 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten eingetreten sind, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck den jeweiligen Erkenntnissen der Technik und der Wissenschaft gemäß nicht ausreichend erprobt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn für die Verwendung eines Produktes die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften notwendige Zulassung nicht vorliegt;
5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung oder Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde;
5.1.4 Ansprüche aus
5.1.4.1 Planung, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren;
5.1.4.2 Tätigkeiten an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen; und zwar sowohl wegen Schäden an Luftfahrzeugen, einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen, als auch wegen Schäden durch Luftfahrzeuge.
5.2 Nur in den gemäß Pkt. 4. durch besondere Vereinbarung versicherbaren Tatbeständen besteht kein Versicherungsschutz für Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall.

3. Bewußtes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt wurde und bewußt - insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise - den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde, und zwar durch einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1974) in der jeweils geltenden Fassung bzw. über Veranlassung oder mit Einverständnis einer dieser Personen.

4. Betriebsübernahme
Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines Nießbrauches, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt an Stelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Vorschriften des §69 Abs. 2 und 3 und der §§70, 71 VersVG gelten sinngemäß.

Abschnitt B:
Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisken

Vorbemerkung: Deckung reiner Vermögensschäden , falls in den nachstehenden Bestimmungen die Deckung reiner Vermögensschäden vorgesehen ist, so gilt folgendes:

Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf einen Personen- noch Sachschaden zurückzuführen sind.  Abweichend von Art. 1 AHVB ist Versicherungsfall der Verstoß (Handlung oder Unterlassung), aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß in Österreich begangen wurde und sich in Österreich wirtschaftlich auswirkt. Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes begangen wurde und die Anzeige des Versicherungsfalles beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt. Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind – soweit nichts anderes vereinbart ist - Schäden durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung seitens des Personals des Versicherungsnehmers oder anderer für ihn handelnder Personen, durch Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen sowie durch Überschreitung von Kostenvoranschlägen.

1. Anschlußbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
1. Anschlußbahnen
1.1 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2. und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die vertragliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aufgrund des Abschnittes „Haftung“ der Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge der ÖBB (BH 510 in der Fassung der Ausgabe 1979).
1.2 Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von Art. 7, Punkte 10.1 und 10.2 AHVB auch auf die gesetzliche und vertragliche Haftpflicht (im Sinne von Pkt. 1.1) aus der Beschädigung von Fahrbetriebsmitteln, die sich auf dem Anschlußgleis befinden. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Beschädigung des zu be- oder entladenden Fahrbetriebsmittels beim Be- oder Entladen.

2. Gemietete bahneigene Lagerplätze
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt 2. und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die dem Versicherungsnehmer obliegende vertragliche Haftung aufgrund der Punkte 13.1 bis 13.4 der „Allgemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestandsverträge“ der ÖBB (BH 512 in der Fassung der Ausgabe 1992).

3. Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden
Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1. und 2. erstreckt sich auch auf die dem Versicherungsnehmer nach den dort angeführten Bedingungen obliegende vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden. Die Versicherungssumme hiefür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 2,5 % davon.

4. Zu den Punkten 1. bis 3.
4.1 Soweit bewiesen werden kann, daß das schädigende Ereignis ganz oder teilweise auf ein Verschulden der Bahn oder eines ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung oder Minderung der Haftung des Versicherers nach Maßgabe des festgestellten Verschuldens ein.
4.2 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstrafen jeglicher Art sowie auf die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, der Bahn für solche Ausstattungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsarbeiten, Anschaffungen und ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn übernommen hat, weil der Versicherungsnehmer seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
4.3 Haftungen, die über die obgenannten „Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge“ und „Allgemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestandsverträge“ hinausgehen, fallen nur aufgrund besonderer Vereinbarung mit dem Versicherer unter Versicherungsschutz.

2. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe

1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen:
Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahlbauunternehmen), Baumeister (Maurermeister), Zimmermeister, Brunnenmeister, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Asphaltierer und Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesenleger, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Elektroinstallateure (Elektriker), Heizungs- und Klimatechniker, Abbruchsunternehmer, Baggereien (Deichgräber), Sand- und Schottererzeuger, Sprengungsunternehmer und Sprengmeister, Steinbruchunternehmer und Tiefbohrunternehmer.

2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
2.1 Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungsnehmer vorgenommenen Planungen entstehen;
2.2 Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle und dgl.), wobei Art. 7, Punkte 10.2 und 10.3 AHVB keine Anwendung finden;
2.3 Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken;
2.4 Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen;
2.5 Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen und Verspreizungen);
2.6 Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden.
2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muß.

3. Der Selbstbehalt beträgt in jedem Versicherungsfall bei
3.1 Schäden an unterirdischen Anlagen:  20% des Schadens, mindestens € 363,--, höchstens € 1.453,--;
3.2 sonstigen Sachschäden: 10% des Schadens, mindestens € 363,--, höchstens € 1.453,--.

4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrages gilt nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft.

3. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
Abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) wegen Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Begutachtung nach § 57 a Kraftfahrzeuggesetz 1967 (BGBl. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung.

4. Rauchfangkehrer
Abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.

5. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
1.1 aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck (Z. 11 EHVB findet Anwendung). Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren aus der Überlassung von Reittieren an betriebsfremde Personen. Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an Fluren oder Kulturen sind soweit nichts anderes vereinbart ist - vom Versicherungsschutz ausgeschlossen;
1.2 aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Wald, letzterenfalls jedoch nur für den eigenen Bedarf;
1.3 aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Anwendung von Unkrautvertilgungsmitteln in der versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch mit einem Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall von 20% des Schadens, mindestens € 181,--, höchstens € 1.453,--;
1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, Düngemittel und Siloabwässer nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt € 72.673,-- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 20 % des Schadens, mindestens € 181,-- höchstens € 1.453,--.
1.5 aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur unter der Bedingung, daß die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. Der Versicherer haftet nicht für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muß;
1.6 aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen € 18.168,-- nicht überschreiten. Abschnitt B, Z. 2 EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert;
1.7 aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 4 der GewO 1994 (BGBl. Nr. 194/1994) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter Naturalleistungen € 18.168,-- nicht überschreitet;
1.8 aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 9 der GewO 1994 (BGBl. Nr. 194/1994) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter Naturalleistungen € 18.168,-- nicht überschreitet;
1.9 aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von Abschnitt B, Z. 6 EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist.

2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson nach Maßgabe von Ab- schnitt B, Z. 15 EHVB sowie die gleichartige Schadenersatzpflicht der in Abschnitt B, Z. 15, Punkte 3.1 und 3.2 EHVB mitversicherten Personen.

6. Fremdenbeherbergung

1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.1 und 10.2 AHVB auch auf die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht sind.

2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf die gleichartige Haftung des Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen der in Pkt. 1. bezeichneten Sachen. Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 VersVG – verpflichtet,
2.1 im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten;
2.2 sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberechtigung bedarf, überdies durch augenfälligen Anschlag bekanntzugeben, daß Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der hiefür bezeichneten Stelle des versicherten Betriebes zu hinterlegen sind.

3. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1. und 2. erstreckt sich – soweit nichts anderes vereinbart ist - nicht auf Ansprüche aus Schäden
3.1 an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer über den Rahmen der Beförderung hinausgehenden Tätigkeit an oder mit ihnen durch den Versicherungsnehmer oder seine Leute;
3.2 an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und den auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit der Schadenersatzanspruch auf den §§ 970 oder 970a ABGB beruht;
3.3 aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen aus allgemein zugänglichen Räumen, in denen Speisen oder Getränke verabreicht werden.

4. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von € 7.268,--.

7. Badeanstalten

1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.1 und 10.2 AHVB auf die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung der von den Badegästen eingebrachten Sachen.

2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf die gleichartige Haftung des Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen von Sachen, welche von Badegästen in den vom Bad zur Verfügung gestellten Kabinen und Kleiderkästen versperrt gehalten oder von der Badeanstalt in Verwahrung genommen werden. Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 VersVG - verpflichtet
2.1 im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten;
2.2 durch augenfälligen Anschlag bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen sind.

3. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Schäden an den von den Badegästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und der auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit der Schadenersatzanspruch auf den §§970 oder 970a ABGB beruht.

8. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)

1. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.

2. Die persönliche Schadenersatzpflicht des Urlaubsvertreters ist mitversichert.

3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von € 7.268,--.

4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Schadenereignisse, die in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind.

5. Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten und Tierkliniken aus Schäden an den behandelten Tieren sind abweichend von Art. 7, Pkt. 10. AHVB mitversichert.

6. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes: Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.

9. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime, Altersheime u. dgl.

1. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.

2. Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ihrer Begleitpersonen:

Abschnitt B, Z. 6 EHVB findet sinngemäß Anwendung.

3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von € 7.268,--.

4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Schadenereignisse, die in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind.

5. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes: Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.

6. Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-Hilfe-Leistungen sind mitversichert, jedoch nur insoweit, als hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.

10. Haus- und Grundbesitz

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen

1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie z. B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen. Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandener Privatbadestrand ist mitversichert;

1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen € 72.673,-- nicht überschreiten. Abschnitt B, Z. 2, Pkt. 2. EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert.

1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft nach Maßgabe von Abschnitt B, Z. 6 EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist;

1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolumen von 100 Liter nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt € 72.673,-- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 20 % des Schadens, mindestens € 181,-- höchstens € 1.453,--.

2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzverpflichtungen
2.1 des Hauseigentümers und -besitzers;
2.2 des Hausverwalters und des Hausbesorgers;
2.3 jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt;
2.4 jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungsnehmers treten. Ausgeschlossen sind – soweit nichts anderes vereinbart ist -Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den Punkten 2.1 bis 2.4 handelt.

3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstuckaturen, Wandverkleidungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten - ausgenommen an Fenstern und Türen der Außenseite des Gebäudes - leistet der Versicherer abweichend von Art. 1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfaßt die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat. Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen, Grundwasser oder im Zusammenhang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des Art. 1 AHVB .

4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten und deren Angehörigen (Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB) sind mitversichert, sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlassung für den eingetretenen Schaden selbst verantwortlich sind. Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3. gilt sinngemäß auch für die von diesen Personen benützten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten.

11. Tierhaltung

1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten. Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren

2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Schadenereignisse, die in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind.

12. Wasserfahrzeuge

1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters und der Personen, die mit dem Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden.

2. Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 VersVG bewirkt, wird bestimmt, daß der Schiffsführer die zur Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behördlich vorgeschriebene Berechtigung besitzt.

3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.1 und 10.2 AHVB auch auf Sachen, welche die beförderten Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen.

13. Vereine (Im Sinne des Vereinsgesetzes 1951 BGBl. Nr. 233/1951 in der jeweils geltenden Fassung)

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B, Z. 10 EHVB findet sinngemäß Anwendung);
1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung.

2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1 sind Schadenersatzverpflichtungen
2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluß von Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle unter Arbeitnehmern des versicherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt;
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins.

3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
3.1 Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen.
3.2 Haltung oder Verwendung von
3.2.1 Tieren;
3.2.2 Wasserfahrzeugen.
3.3 Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben.

14. Feuer- und Wasserwehren

1. Abschnitt B, Z. 13, Punkte 1. und 2. EHVB finden sinngemäß Anwendung.

2. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes: Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.

3. Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme an internationalen Wettbewerben erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Art. 3 AHVB auf Schadenereignisse, die in Europa eingetreten sind.

4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, zu deren Rettung oder Schutz die Wehr gerufen wurde.

5. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, die dem Versicherungsnehmer für Einsätze oder Übungen beigestellt werden.

15. Privathaftpflicht

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, soferne keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Z. 6 EHVB findet Anwendung);
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schußwaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung);
1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);
1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);
1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.

2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt € 72.673,-- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall € 181,--.

3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, soferne und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen;
3.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen - soweit nichts anderes vereinbart ist - sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt.

4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Schadenereignisse, die in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind.

16. Erweiterte Privathaftpflicht

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, soferne keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Z. 6 EHVB findet Anwendung);
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schußwaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung);
1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);
1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);
1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2. AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.

2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 ABVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt € 72.673,-- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall € 181.--.

3. Art. 7, Pkt. 10. AHVB findet nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen entliehen, geleast, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung genommen wurden oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen wurden.

4. Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat.

5. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
5.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
5.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, soferne und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen;
5.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen – soweit nichts anderes vereinbart ist - sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt.

6. Abweichend von Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB sind nur Schadenersatzansprüche der gemäß den Punkten 5.1 und 5.2 versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf die ganze Erde.

17. Erziehungswesen

1. Schulen, Erziehungsanstalten und dergleichen.
1.1 Abschnitt A, Z. 1 EHVB findet Anwendung.
1.2 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.1 und 10.2 AHVB auch auf die Haftung des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung (nicht dem Verlust oder Abhandenkommen) von Sachen der Schüler oder Zöglinge.

2. Lehr- oder Aufsichtspersonen
Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherten aus der Lehr- und Aufsichtstätigkeit.

3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durchführung schulischer Veranstaltungen (auch Maturareise), und zwar auch außerhalb des Lehrplanes, jedoch mit Genehmigung der Schulleitung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Schadenereignisse aus der Durchführung dieser Veranstaltungen in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat.

4. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung, wobei reine Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von € 7.268,-- mitgedeckt sind.

18. Politische Gemeinden

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen der Gemeinde.
1.1 aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken dient und nicht vermietet oder verpachtet ist sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien;
1.2 aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck des Baues oder der Erhaltung von Gemeindestraßen, -wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen werden, soferne diese Kosten für diese Arbeiten ausschließlich aus Gemeindemitteln bestritten werden (Abschnitt B, Z. 2 EHVB findet Anwendung);
1.3 aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen, Stein-, Schotter- und Sandbrüchen, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß diese ausschließlich den unter den Punkten 1. und 2. versicherten Risken dienen (Abschnitt B, Z. 2 EHVB findet Anwendung);
1.4 aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr, aus der gemeindeeigenen Mülldeponie und Müllbeseitigungsanlage. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Innehabung und dem Betrieb von gemeindeeigenen Wasserversorgungs-, Kanal- und Kläranlagen.

2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen der zu Robotleistungen herangezogenen Personen.

3. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Sachschäden durch Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB.

4. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.

19. Kirchen, Kultusgemeinden

1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen aus
1.1 der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- bzw. Kultusgemeinde;
1.2 der Durchführung von Veranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der Veranstaltung;
1.3. der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten, die nicht land- und fortwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen und nicht vermietet oder verpachtet sind sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen (Ab- schnitt B, Z. 10 EHVB findet Anwendung).

2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1 sind Schadenersatzverpflichtungen der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und sämtlicher in seinem Auftrag handelnden Personen.

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