Geschäftszahl
7Ob31/03i



Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate T*****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG *****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 10.889,01 (sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 11. November 2002, GZ 2 R 158/02y-12, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 8. Mai 2002, GZ 21 Cg 164/01f-8, infolge Berufung der beklagten Partei bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:


Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 686,88 (darin enthalten EUR 114,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.


Text
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses, das schon mehr als 20 Jahre lang bei der beklagten Partei (ua gegen Einbruchsdiebstahl) versichert war. Im Jahr 1996 trat ein Mitarbeiter der Beklagten wegen einer Vertragsanpassung an die Klägerin heran. Diese unterfertigte am 30. 9. 1996 einen Versicherungsantrag auf Abschluss einer "Eigenheim-Gesamtschutz-Versicherung" (Blg 1), ua beinhaltend eine "Ambiente-Haushalts-Versicherung", mit einer Höchsthaftungssumme von S 1,360.000,--. Im Antragsformular ist ua angeführt: Versichert gilt: gesamter Wohnungsinhalt zum Neuwert einschließlich des vollen Wertes von Bargeld, Valuten, Münzen, Einlagebüchern, Schmuck, Briefmarken- und Münzensammlungen, ... . Unmittelbar oberhalb der von der Klägerin geleisteten Unterschrift findet sich der (durch Fettdruck etwas hervorgehobene) Passus: Die Durchschrift dieses Antrages und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen wurden mir (uns) übergeben. Tatsächlich wurden der Klägerin aber Allgemeine Versicherungsbedingungen damals nicht ausgefolgt.
In der Folge übermittelte die beklagte Partei der Klägerin die betreffende, mit 8. 10. 1996 datierte Versicherungspolizze über die Eigenheim-Gesamtschutz-Versicherung (Blg 2), beinhaltend ua eine Ambiente-Haushalts-Versicherung, die ua auch versuchten oder vollbrachten Einbruchsdiebstahl, einfachen Diebstahl oder Beraubung inklusive Vandalismus umfasst. Die Versicherungspolizze enthält ua den Hinweis:
Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Ambiente-Haushalt-Versicherungen (ABH 1995).
Allgemeine Versicherungsbedingungen, insbesondere die ABH 1995 waren der Polizze nicht angeschlossen. Art 20 der ABH 1995 lautet auszugsweise:
Welche Wertgrenzen gibt es ? (Haftungsbegrenzungen) Bei Schäden infolge Diebstahles ist die Entschädigungsleistung des Versicherers mit folgenden Beträgen begrenzt: ...

2. Werden Bargeld, Valuten, Einlagebücher ohne Klausel, Schmuck, Edelsteine, Briefmarken- und Münzensammlungen bei einem Einbruchsdiebstahl entwendet, ist die Haftung des Versicherers mit folgenden Beträgen begrenzt:
2.1. In - auch unversperrten - Möbeln oder im Safe ohne Panzerung oder freiliegend
2.1.1. für Bargeld, Valuten, Einlagebücher ohne Klausel ATS 25.000,--, davon freiliegend ATS 5.000,--
2.1.2. für Schmuck, Edelsteine, Briefmarken- und Münzensammlungen ATS 110.000,--, davon freiliegend ATS 30.000,--.
2.2. Im versperrten, eisernen feuerfesten Geldschrank (mind. 100 kg Gewicht) oder in einer versperrten Einsatzkasse (mind. 100 kg Gewicht) S 250.000,--. ...
Am 28. 11. 2000 drangen unbekannte Täter gewaltsam durch die Terrassentüre in das Einfamilienhaus der Klägerin ein. Sie brachen einen in einem Kasten verschraubten, 37 kg schweren Safe auf und entwendeten daraus Schmuck, Edelsteine, Münzen udgl im Wert von zumindest S 188.342,-- sowie Bargeld und Sparbücher im Wert von zumindest S 7.460,--. Weiters stahlen die Täter eine Sporttasche, diverse Kleidungsstücke und Gegenstände im Wert von zumindest S 4.001,--. Der Reparaturschaden an der Terrassentür, dem Kasten und dem Safe betrug S 30.060,--. Die Beklagte leistete der Klägerin aus der Ambiente-Haushalts-Versicherung eine Akontozahlung von S 80.000,-- und anerkannte einen weiteren Betrag von S 71.521,-- (insgesamt also S 151,521,--). Die Deckung des gesamten Schadens von S 229.863,-- (von der Klägerin offenbar irrtümlich mit S 229.836,-- beziffert) lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die in Art 20 Punkt 2.1.2. ABH 1995 enthaltene Haftungsbegrenzung (auf S 110.000,--) ab. Die ABH 1995 wurden der Klägerin von der Beklagten erstmals am 12. 3. 2001 übermittelt. Mit der Klage begehrte die Klägerin, die die Leistung weiterer S 71.521,-- durch die Beklagte als unzulässige Teilzahlung zurückgewiesen hatte, den Zuspruch des restlichen Schadens von S 149.836,-- (= EUR 10.889,01). Soweit im Revisionsverfahren noch relevant, brachte sie dazu vor, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, insbesondere die ABH 1995, seien nicht Vertragsinhalt geworden. Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung, sie vertrat die gegenteilige Ansicht und stützte sich auf die erwähnte Haftungsbegrenzung.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es beurteilte den von ihm festgestellten, bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, das förmliche Vertragsangebot der Klägerin (Blg 1) habe keinen Hinweis auf die Geltung Allgemeiner Versicherungsbedingungen und insbesondere der ABH 1995 enthalten. Insofern weiche die Polizze (Blg 2) vom Versicherungsantrag ab. Eine Genehmigung (des abweichenden Polizzeninhaltes) nach § 5 VersVG sei nicht erfolgt, weil die Beklagte auf die Abweichung gegenüber dem Versicherungsantrag nicht besonders aufmerksam gemacht habe. Damit sei der Inhalt des Versicherungsantrages als vereinbart anzusehen, sodass sich die Beklagte nicht auf die Haftungsbegrenzung nach Art 20 ABH 1995 berufen könne. Das von der Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz, wobei es aussprach, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Einbeziehung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Versicherungsvertrag könne nur erfolgen, wenn aus den Erklärungen beider Teile der Wille erkennbar sei, dass und welche Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Vertrag gelten sollten. Dazu sei erforderlich, dass den Vertragsunterlagen ein Hinweis auf die Bedingungen deutlich zu entnehmen sei und dass aus diesem Hinweis auch hervorgehe, dass die Allgemeinen Bedingungen für den Vertrag Geltung beanspruchten. Dies sei der Fall, wenn etwa im Antragsformular an deutlich sichtbarer Stelle darauf hingewiesen worden sei, dass der Versicherungsantrag "zu den vereinbarten besonderen Bedingungen erfolgt". Hingegen werde aus der Formulierung im gegenständlichen Versicherungsantrag, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen übergeben worden seien, nicht ausreichend deutlich, dass der Versicherer nur zu solchen AGB kontrahieren wolle und er die Geltung derartiger AGB für den Vertrag beanspruche. Daher könne hier von einer Unterwerfung der Klägerin unter die ABH 1995 nicht ausgegangen werden. Auf eine Genehmigung der Abweichung im Versicherungsschein nehme die Beklagte in ihrem Rechtsmittel zutreffend nicht Bezug.
Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision beruhe im Hinblick auf die uneinheitliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes zum Geltungsgrund von AVB auf §§ 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 1 ZPO. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich die Revision der Beklagten, die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern. In eventu möge das angefochtene Urteil, allenfalls auch das Urteil der ersten Instanz aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, allenfalls an das Erstgericht zurückverwiesen werden.
Die Klägerin stellt in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, die Revision entweder nicht zuzulassen, oder sie zu verwerfen und die Entscheidung der zweiten Instanz zu bestätigen.

Rechtssatz
Die Revision ist, da eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes mangels Judikatur zu einer vergleichbaren Auslegungsproblematik angezeigt erscheint, zulässig; sie ist aber nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass der Oberste Gerichtshof von seiner in älterer Judikatur vertretenen, von der Lehre kritisierten Auffassung, da allgemein bekannt sei, dass Versicherungsunternehmungen nur auf der Grundlage von - jedermann zugänglichen – Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) abschlössen, sei der widerspruchslose Vertragsabschluss seinem objektiven Erklärungswert nach (ohne weiteres) als Einverständnis mit den AVB zu werten (vgl etwa 7 Ob 52/81, EvBl 1982/87), abgerückt ist. Zuletzt wurde in einheitlicher Rechtsprechung ausgeführt, dass AVB als Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil werden, wenn sie vertraglich vereinbart worden sind (7 Ob 39/95 mwN; vgl ganz allgemein zu AGB Rummel in Rummel3 Rz 2 zu § 864a); anderenfalls kommt - wenn Art der Versicherung, versichertes Risiko und Prämie feststehen – der Versicherungsvertrag ohne AVB zustande. Auf die Regeln des Dissenses wäre nur dann zurückzugreifen, wenn letztgenannte Umstände nicht bestimmbar sein sollten. Dem Kunden (Versicherungsnehmer) muss deutlich erkennbar sein, dass der Unternehmer (Versicherer) nur zu seinen AVB kontrahieren will und der Kunde muss sich unterwerfen (vgl Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 84). Dafür wird jedoch gefordert, dass zumindest ein Hinweis auf die speziellen AVB in den Vertragsunterlagen deutlich aufscheint, und der Kunde die Möglichkeit hat, die AVB zu erhalten bzw deren Inhalt zu erfahren (7 Ob 39/95 mwN; vgl 7 Ob 17/90, SZ 63/54; 7 Ob 33/90; Schauer aaO mwN). Die Anführung der Bezeichnung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf dem vom Kunden unterzeichneten Antragsformular reicht unter diesen Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung aus (7 Ob 39/95 mwN), ohne dass es auf die Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ankäme (7 Ob 33/90, VersE 1490 = VersR 1991, 905 = VR 1991/232). Zwar kann der Versicherungsnehmer gemäß § 5b Abs 2 VersVG binnen zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern er die Versicherungsbedingungen nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung (der Unterfertigung des Versicherungsantrags) erhalten hat. Der Bestimmung ist also die Obliegenheit (EB RV 1553, S 13 f, NR: GP XVIII) immanent, dem Versicherungsnehmer die einschlägigen Bedingungen auszuhändigen, bevor er seine Vertragserklärung abgibt (vgl Fenyves in Fenyves/Kronsteiner/Schauer Komm VersVG-Novellen, Rz 5 zu § 5b, der sogar eine Rechtspflicht zur Aushändigung der AVB annimmt). Dadurch soll der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt werden, das Versicherungsprodukt anhand der Bedingungen genau zu prüfen, bevor er seine Unterschrift unter den Antrag setzt (EB S 13 f). Die Aushändigung ist aber nicht Gültigkeitsvoraussetzung (Fenyves aaO). Auch wenn auf Grund der in der VersVG-Novelle 1994 (entsprechend den Dritten Versicherungsrichtlinien der Europäischen Union) jedem Versicherer eingeräumten Möglichkeit, eigene Bedingungen zu schaffen, das Erfordernis der Kenntnisnahme von AVB durch den Versicherungsnehmer verschärft wurde, gelten demnach für die Rechtswirksamkeit der Einbeziehung von AVB in den Einzelvertrag nach wie vor die eben dargestellten Grundsätze (vgl Fenyves aaO unter Hinweis auf Schauer aaO mwN, zum betreffenden Meinungsstand in Deutschland s Prölls in Prölss/Martin VVG26 Vorbem I Rn 22 ff; Dörner in BK, Einleitung Rn 71 mwN, Präve ZfV 1994, 381 ff; Wandt, Verbraucherinformation und Vertragsschluss nach neuem Recht 19 ff; Lorenz VersR 1995, 619 f; die deutsche Rechtslage unterscheidet sich allerdings wesentlich von der österreichischen, weil es in Österreich eine § 5a dVVG vergleichbare Norm nicht gibt [Schwintowski in BK § 5a Rn 118]; ebenso keine ausdrückliche Regelung der Einbeziehungsvoraussetzungen wie in § 2 dAGBG [s dazu Rummel aaO, Rz 2a zu § 864 a]). Als für eine wirksame Vereinbarung von AVB ausreichend wurde etwa zu 7 Ob 60/86, VersE 1314 = RdW 1987, 229 = VersR 1988, 530 erachtet, dass laut dem betreffenden Formular des Versicherers die Versicherung bestimmter Sachen "gemäß den Allgemeinen Einbruchsdiebstahlversicherungs-Bedingungen (AEB)" beantragt wurde. Daran, dass ein solcher, vom Versicherungsnehmer durch Unterfertigung des Antrags akzeptierter Hinweis ausreicht, kann festgehalten werden. Im vorliegenden Fall enthielt das Antragsformular allerdings nicht etwa den Hinweis, dass der Antrag zu den Bedingungen der ABH 1995 erfolge oä, sondern nur den lapidaren Satz, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Antragstellerin übergeben worden seien. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, ließe sich wohl mit der Revisionswerberin argumentieren, dass dies doch dahin verstanden werden müsse, dass die beklagte Partei nur zu diesen Bedingungen kontrahieren wolle. Da aber hier - wie ausdrücklich festgestellt - damals AVB der Klägerin nicht ausgefolgt wurden (sondern eine Übergabe der ABH 1995 erst viel später, nämlich am 12. 3. 2001, erfolgte) lag dies nicht ohne weiteres nahe. Einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer, der auch hier die Maßfigur darstellt (vgl zur Auslegung von Versicherungsbedingungen RIS-Justiz RS0050063 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen), muss wohl unterstellt werden, dass der Versicherer, wenn er ihm entgegen dem Formulartext die AVB eben nicht ausfolgt, zumindest keine den Formulartext einschränkende Versicherungsbedingungen zugrunde legen wollte; jedenfalls durfte der Verwender der AVB die "Unterwerfung" seines Vertragspartners unter derartige AVB nicht annehmen (Rummel aaO Rz 3 zu § 864a ABGB). Die Annahme der Vorinstanzen, unter diesen Umständen könne nicht von einer Unterwerfung der Klägerin unter die ABH 1995 und insbesondere die darin vorgesehenen Haftungsbeschränkungen, ausgegangen werden, ist daher zu billigen. Dies um so mehr, als im Antragsformular ausdrücklich angeführt wird, dass Bargeld, Valuten, Münzen, Einlagebücher, Schmuck, Briefmarken- und Münzensammlungen zum vollen Wert als versichert gelten. Zutreffend haben die Vorinstanzen weiters erkannt, dass auch aus dem in der Polizze enthaltenen allerdings nicht besonders im Text hervorgehobenen Hinweis auf die Geltung der ABH 1995 nichts für den Prozessstandpunkt der Beklagten zu gewinnen ist. Eine Genehmigungsfiktion nach § 5 VersVG kommt nämlich nicht in Betracht, da die in dieser Gesetzesbestimmung aufgelisteten drei Voraussetzungen, die kumulativ vorhanden sein müssen (7 Ob 69/01z, RIS-Justiz RS0115115), nicht gegeben sind. Da dies von der Beklagten in der Revision gar nicht mehr in Abrede gestellt wird, muss dies nicht weiter erläutert werden. Die Höhe des klagsgegenständlichen Anspruchs ist aus den unbekämpft gebliebenen Feststellungen ohne weiteres ableitbar und bildet im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr. Da sich die angefochtene Entscheidung frei von Rechtsirrtum erweist, muss das Rechtsmittel der Beklagten erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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