Rechtssatz
Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zwar zulässig, weil - soweit überblickbar - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Rechtsnatur der Kostendeckungszusage eines Privatkrankenversicherers fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.
Bei einem Aufenthalt des Versicherungsnehmers einer Privatzusatzkrankenversicherung in einem Krankenhaus sind drei Rechtsverhältnisse auseinanderzuhalten, und zwar das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Betreiber des Krankenhauses; jenes zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer und schließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Betreiber des Krankenhauses. Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Betreiber des Krankenhauses besteht regelmäßig ein Aufnahmevertrag, der den Versicherungsnehmer zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet. Der Versicherungsvertrag verpflichtet den Krankenversicherer, die Aufenthaltskosten im vereinbarten Umfang zu ersetzen; diese Leistung schuldet er aber nur dem Versicherungsnehmer (Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 484).
Zwischen dem Krankenversicherer und dem Betreiber des Krankenhauses kann eine rechtliche Beziehung bestehen; dies muss aber nicht der Fall sein. In der Praxis werden seit vielen Jahren die Kosten für den Aufenthalt eines Versicherungsnehmers im Krankenhaus häufig mit dem Betreiber direkt "abgerechnet". Die Rechtsgrundlage hiefür bilden zumeist Verrechnungsabkommen zwischen dem Versicherer oder dem Versicherungsverband einerseits und dem Krankenhausbetreiber andererseits (Schauer aaO; Dopplinger, Die Funktion der Privatversicherung, in Schrammel (Hrsg), Rechtsfragen der ärztlichen Behandlung, 106 ff [115 ff). So wurde seit der Mitte der 60er-Jahre ein System der Direktverrechnung und Kostengarantie entwickelt, wodurch an die Stelle der entsprechenden Vergütung der vom Patienten selbst gezahlten Kosten und Honorare eine volle Vergütung der Kosten und Honorare in direkter Verrechnung mit dem Krankenhaus tritt (Dopplinger aaO 115). Aus diesem Übereinkommen kann nur verrechnet werden, was der Patient dem Krankenhaus (oder dem Arzt) aus dem Behandlungsvertrag schuldet und unter dem Versicherungsschutz des zwischen dem Patienten/Versicherten und dem Versicherer bestehenden Versicherungsvertrages steht (Dopplinger aaO 117). Aus einem solchen Übereinkommen entsteht also kein originärer Rechtsanspruch des Krankenhauses oder Behandlers gegenüber dem Versicherer (Dopplinger aaO 117). Auch bei Vorhandensein eines Verrechnungsabkommens entsteht aber ein Direktanspruch des Krankenhausträgers gegen den Versicherer erst mit der Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung durch den Krankenversicherer (7 Ob 8/91 = VR 1992/259).
Im vorliegenden Fall hat keine der Parteien behauptet, dass ein Verrechnungsabkommen zwischen der Klägerin (oder dem Versicherungsverband) einerseits und der beklagten Partei für das LKH F***** bestehe und, sollte es ein solches Übereinkommen geben, welchen Inhalt es habe. Dies ist auch nicht notorisch (§ 269 ZPO).
Die Kostenübernahmeerklärung der Klägerin auf dem Telefax kann somit nicht im Lichte eines übergeordneten Rahmenabkommens ausgelegt werden.
Vor der Aufnahme Anna W*****s (7.März 1994) hat die Klägerin keine Kostenübernahmeerklärung abgegeben. Während des Krankenhausaufenthaltes Anna W*****s hat die Klägerin zwar eine Kostenübernahmeerklärung - am 10.März 1994 - verfasst, diese ging aber der beklagten Partei nicht zu. Auf diese Erklärung könnte sich die beklagte Partei auch nicht mit Erfolg berufen, weil darin die Kosten ausdrücklich für Anna W***** aus M*****, übernommen wurden. Die telefonische Übernahmeerklärung vom 23.März 1994 (dem Tag der Entlassung Anna W*****s) ging der beklagten Partei nach den Feststellungen gleichfalls nicht zu; im übrigen ist ihr genauer Inhalt nicht bekannt.
Entscheidend ist somit allein, ob die Erklärung der Klägerin vom 7.April 1994 - welche sich infolge Verwendung des Anfrageformulars der beklagten Partei auf die in L***** wohnhafte Anna W***** bezog - eine eigene Verpflichtung der Klägerin, unabhängig von ihrer Deckungspflicht gegenüber der Versicherungsnehmerin, begründet hat. Dies haben die Vorinstanzen mit Recht verneint:
Die beklagte Partei hatte zunächst jedenfalls keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Deckung der Kosten des Krankenhausaufenthaltes Anna W*****s. Sie hatte nur einen Anspruch gegen die Patientin Anna W***** selbst. Bei dieser Sachlage kann die Erklärung der Klägerin, sie bestätige, dass sie die Kosten der 2.Klasse für die Patientin übernehme, nur so verstanden werden, dass sie als Versichererin ihre Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag gegenüber Anna W***** anerkenne und daher für diese die Leistungen erbringen wolle, nicht aber dahin, dass sie ein eigenes schuldrechtliches Vertragsverhältnis zur beklagten Partei begründen wollte (vgl SZ 61/215). Dass ein
Versicherer mit einem Zahlungsversprechen nicht bloß die Leistung aufgrund des Versicherungsvertrages mit ihrem Versicherungsnehmer zusagt, sondern eine Eigenverpflichtung eingeht, ist im Zweifel nicht zu vermuten (SZ 51/156).
Schon der Wortlaut der von der Klägerin abgegebenen Erklärung – sie bestätige, dass sie die Kosten für Anna W***** übernehme - lässt auf eine bloße Wissenserklärung des Inhaltes schließen, dass ein aufrechter Versicherungsvertrag mit Anna W***** bestehe, aufgrund dessen sie dieser gegenüber zur Leistung verpflichtet sei.
Mit der Bekanntgabe des Krankenzusatzversicherers brachte Anna W***** zum Ausdruck, dass diese für sie die Kosten übernehmen werde; sie hat damit der beklagten Partei schlüssig (§ 863 ABGB) angeboten, ihr die aus ihrem Versicherungsvertrag abgeleitete Forderung gegen die Klägerin abzutreten. Die Anfrage der beklagten Partei, ob die Klägerin die Kosten übernehme, kann somit als das Ersuchen um Auskunft verstanden werden, ob die Klägerin als debitor cessus diese Forderung anerkenne. Die bejahende Antwort der Klägerin ist dann als - allerdings bloß deklaratives - Anerkenntnis im Sinne des § 1396 letzter Satz ABGB zu werten. Nach heute herrschender Auffassung kommt auch einem solchen deklaratorischen Anerkenntnis die Wirkung zu, dass die Wissenserklärung des Schuldners dem redlichen, auch auf diese Erklärung angewiesenen Zessionar gegenüber bindende Kraft – jedoch nur in bezug auf Einreden, die dem Zessus bei Abgabe der Erklärung bekannt waren - besitze (Bydlinski in Klang2 IV/2, 398 ff; Koziol/Welser10 I 294 mwN; Ertl in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 1396). Das gilt jedoch nur dann wenn der Zessionar im Vertrauen auf die Erklärung Dispositionen getroffen hat, die Wissenserklärung des Schuldners also zeitlich vorausgegangen ist (Avancini, Anerkennung einer abgetretenen Forderung, ÖBA 1989, 451 ff [466]; Ertl aaO; SZ 58/29 = JBl 1986, 175).
Hätte also die Klägerin vor der Aufnahme Anna W*****s in das Krankenhaus eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben, ohne die Identität der Patientin mit ihrer Versicherungsnehmerin sorgfältig zu prüfen, müsste sie ihre Erklärung gegen sich gelten lassen.
Im vorliegenden Fall war aber die - objektiv unrichtige – Erklärung der Klägerin für das Verhalten der beklagten Partei - also die Aufnahme Anna W*****s in die Sonderklasse 2 - nicht kausal. Die Klägerin war demnach nicht zur Deckung dieser Kosten verpflichtet.
Mit dieser Rechtslage stimmt im übrigen auch die Regelung überein, die das in 7 Ob 8/91 = VR 1992/259 behandelte Verrechnungs- und Gebührenübereinkommen enthält, wonach nämlich ein Leistungsanspruch gegenüber den privaten Krankenversicherungsunternehmungen nur dann gegeben ist, wenn die Kostenübernahmeerklärung vor der Aufnahme vorliegt. Dem entspricht auch die vertragliche Regelung in der Bundesrepublik Deutschland für die Kostenübernahme mittels "Klinik-Card". Nach Punkt I des Vertrages zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung i.V. mit zahlreichen Krankenhausträgern heißt es: "Wird dem Krankenhaus vor Beginn der Behandlung ein ordnungsgemäß unterschriebener Krankenhausausweis vorgelegt, so garantiert das im Ausweis genannte Krankenversicherungsunternehmen dem Krankenhaus bei medizinisch notwendiger stationärer Behandlung die Erstattung des Pflegesatzes und/oder des Zuschlages für eine gewählte Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer sowie gesondert berechenbarer Nebenleistungen nach Maßgabe des jeweils gültigen Pflegekostentarifs im Rahmen des Versicherungstarifs, dessen Deckungsklage im Krankenhausausweis ausgewiesen ist" (zitiert nach Bruck/Möller Versicherungsvetragsgesetz8, VI 2 Anm [G 66]).
Da die Klägerin demnach irrtümlich die Rechnungen der beklagten Partei beglichen hat, steht ihr der Anspruch auf Rückzahlung nach § 1431 ABGB zu.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Anmerkung
E45213
04A00017
Dokumentnummer
JJT/19970211/OGH0002/0040OB00001/97V0000/000