Geschäftszahl
5Ob73/03a

Ein Hausverwalter darf nicht nur im Interesse einer Wohnungseigentümergemeinschaft handeln, sondern muss auch immer darauf achten, dass die Interessen der einzelnen Eigentümer gewahrt bleiben. Auf Grund der Vielzahl der denkbaren Lebenssachverhalte kann keine allgemeine Definition der Interessenswahrungspflicht gegeben werden.

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