Recht, Wirtschaft & Steuer

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  • § 16 Abs 1 Z 8 lit e, § 28 EStG – Bei der Aufteilung der Anschaffungskosten kann bei der Ermittlung des Wertanteiles für Grund und Boden, der bei der Bemessungsgrundlage der AfA auszuscheiden ist, nicht von einer rechnerisch linearen Beziehung zwischen Restnutzungsdauer und Wertanteil von Grund und Boden ausgegangen werden.
  • Sofern ein Dienstnehmer, der sich in Altersteilzeit befindet, längere Zeit erkrankt, so dass sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach den einschlägigen gesetzlichen/kollektivvertraglichen/dienstvertraglichen Bestimmungen gänzlich endet, verlängert sich die Arbeitsphase um den Zeitraum des Krankenstandes ohne Entgeltfortzahlung. Die Freizeitphase beginnt somit erst später.

    Besteht hingegen ein Entgeltanspruch (auch bei 25 %) gilt die Zeit jedoch jedenfalls als eingearbeitet.

    Ungeachtet dessen kann der Dienstnehmer insofern besser gestellt werden, als die Zeit des Krankenstandes ohne Entgeltfortzahlungsanspruch vom Dienstgeber als eingearbeitet anerkannt wird.
  • Die elektronische Arbeitnehmerveranlagung für 2002 steht Ihnen ab Mitte Februar 2003 im Internet unter www.bmf.gv.at zur Verfügung.
  • Für die Kundmachung von Ausschreibungen des Landes Salzburg und der Salzburger Gemeinden wird ab 1. Jänner 2004 neben der Salzburger Landes-Zeitung auch die Landeshomepage www.salzburg.gv.at zur Verfügung stehen.

    Das Land Salzburg und seine Gemeinden werden vor allem EU-relevante Ausschreibungen im Oberschwellenbereich, aber auch Ausschreibungen für den Unterschwellenbereich im Internet veröffentlichen. Die Landes-Zeitung wird nach wie vor als zusätzliches Veröffentlichungsorgan bestehen bleiben.

    Potenzielle Bieter werden auf der Homepage des Landes nicht nur in die allgemeinen Ausschreibungsbekanntmachungen einsehen können, sondern erhalten dort auch die dazugehörenden Unterlagen zum Download angeboten. Der Link lautet ab 1. Jänner 2004 www.salzburg.gv.at/ausschreibungen.htm. Die Übermittlung von Ausschreibungen erfolgt elektronisch über die Firma Lieferanzeiger.at (www.lieferanzeiger.at), die eine einheitliche Lösung für die Veröffentlichung von Ausschreibungen auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene anbietet.
  • Seit Basel II haben Banken die Möglichkeit, ihre Kunden nach externen oder internen Ratingkriterien einzustufen. Dabei greifen 99 % aller Banken auf interne Ratings zurück.

    Der Kreditnehmer wird hierbei einem teilweise formalisierten und systematisierten Bonitätseinstufungsprozess unterzogen. Für Unternehmen mit guter Bonität müsste demnach die Kreditfinanzierung tendenziell günstiger werden, für Unternehmen mit ungünstiger Bonität kann es zu einer Verteuerung der Kreditkonditionen kommen. Auch die Höhe des Kreditvolumens und die Unternehmensgröße müssen berücksichtigt werden.

    Basel II unterscheidet derzeit zwischen folgenden Kreditkategorien: Bei einem Gesamtausleihungsvolumen bis zu 1 Mio. € wird der Kredit als Privatkundenkredit eingestuft, der dann eine wesentlich geringere Eigenmittelunterlegung als der "normale" Unternehmenskredit benötigt. Ein Kreditvolumen über 1 Mio. € benötigt höhere Eigenmittel, das Ratingverfahren ist umfangreicher und individueller. Um einen krassen Sprung bei Krediten mit einem Volumen knapp über 1 Mio. zu vermeiden, ist eine Einschleifregelung für Ausleihvolumina über 1 Mio. € für Unternehmen mit bis zu 50 Mio. € Jahresumsatz geplant. Spezialfinanzierungen benötigen ebenso eigene Regelungen.

    Finanzministerium informiert online über Basel II

    Das Finanzministerium hat auf seiner Homepage einen Informationsschwerpunkt zu Basel II eingerichtet. Neben allgemeinen Einführungen gibt es die Schwerpunkte "Grundzüge von Basel II", "Basel II und die EU", "Basel II und KMU" sowie "Zeitplan".
  • Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten
    (Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG )
    StF: BGBl. I Nr. 37/1999


    Inhaltsverzeichnis

    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz
    § 4 Vorbereitung des Bauwerks
    § 5 Ausführung des Bauwerks
    § 6 Vorankündigung
    § 7 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
    § 8 Unterlage für spätere Arbeiten
    § 9 Übertragung von Pflichten des Bauherrn
    § 10 Strafbestimmungen
    § 11 Inkrafttreten
    § 12 Vollziehung


    Geltungsbereich

    § 1. (1) Dieses Bundesgesetz soll Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten.

    (2) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden.

    (3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von
    1. Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind;
    2. Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden ist;
    3. Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.
    (4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Bohr- und Förderarbeiten in mineralgewinnenden Betrieben, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen.

    (5) Dieses Bundesgesetz gilt unbeschadet der im Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen.


    Begriffsbestimmungen

    § 2. (1) Bauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.

    (2) Projektleiter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks beauftragt ist. Als Projektleiter kann auch ein fachkundiger Dritter bestellt werden, der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben im Auftrag des Bauherrn durchführt.

    (3) Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.

    (4) Vorbereitungsphase ist der Zeitraum vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur Auftragsvergabe.

    (5) Ausführungsphase ist der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten.

    (6) Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Vorbereitungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Planungskoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in § 4 genannten Aufgaben für die Vorbereitungsphase des Bauwerks betraut wird.

    (7) Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Ausführungsphase im Sinne dieses Bundesgesetzes (Baustellenkoordinator) ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in § 5 genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut wird.

    (8) Selbständiger ist eine Person, die nicht Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist und die ihre berufliche Tätigkeit zur Ausführung des Bauwerks ausübt.

    (9) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Bauherr, Projektleiter, Koordinator) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

    (10) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung.


    Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz

    § 3. (1) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Dieselbe Person kann Planungs- und Baustellenkoordinator sein. Der Bauherr kann die Aufgaben des Planungs- und Baustellenkoordinators selbst wahrnehmen, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt.

    (2) Als Koordinator kann eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit bestellt werden. Bei Bestellung einer juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit hat diese eine oder mehrere natürliche Personen zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben für sie zu benennen. § 3 Abs. 4 dritter und vierter Satz gilt.

    (3) Als Koordinator darf nur eine Person bestellt werden, die über eine für die jeweilige Bauwerksplanung oder Bauwerksausführung einschlägige Ausbildung und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung verfügt. Dazu zählen insbesondere Baumeister und Personen, die eine sonstige baugewerbliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, sowie Personen, die ein Universitätsstudium, ein Fachhochschulstudium, eine höhere technische Lehranstalt oder eine vergleichbare Ausbildung jeweils auf dem Gebiet des Hoch- oder Tiefbaus erfolgreich abgeschlossen haben. Wird eine juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit zum Koordinator bestellt, müssen diese Voraussetzungen von jeder gemäß Abs. 2 benannten natürlichen Person erbracht werden.

    (4) Die Bestellung des Planungskoordinators hat zu Beginn der Planungsarbeiten zu erfolgen. Die Bestellung des Baustellenkoordinators hat spätestens bei Auftragsvergabe zu erfolgen. Die Bestellung mehrerer Personen zu nacheinander tätigen Planungs- oder Baustellenkoordinatoren ist zulässig. Die Bestellung mehrerer Personen zu nebeneinander tätigen Planungs- oder Baustellenkoordinatoren ist nur zulässig, wenn deren Verantwortungsbereiche räumlich klar voneinander abgegrenzt sind.

    (5) Ist in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten eine rechtzeitige Bestellung gemäß Abs. 4 nicht möglich und müssen die Arbeiten aber fortgesetzt werden, so ist die Bestellung so rasch wie möglich, spätestens jedoch am Tag des Beginns der fortgesetzten Arbeiten, nachzuholen.

    (6) Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat.


    Vorbereitung des Bauprojekts

    § 4. (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden, insbesondere bei der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der
    Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten.

    (2) Der Planungskoordinator hat
    1. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren,
    2. einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß § 7 auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen,
    3. darauf zu achten, dass der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt,
    4. eine Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 zusammenzustellen,
    5. darauf zu achten, dass der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, die Unterlage gemäß § 8 berücksichtigt.

    Ausführung des Bauwerks

    § 5. (1) Der Baustellenkoordinator hat zu koordinieren:
    1. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten sowie bei der Durchführung der Arbeiten,
    2. die Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
    3. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.


    (2) Der Baustellenkoordinator hat darauf zu achten, dass
    1. die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden
    2. die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden,
    3. die auf der Baustelle tätigen Selbständigen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.


    (3) Der Baustellenkoordinator hat
    1. die Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten zum Schutz der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen zwischen den Arbeitgebern zu organisieren und dabei auch auf der Baustelle tätige Selbständige einzubeziehen,
    2. für die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu sorgen,
    3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und eingetretener Änderungen anzupassen oder anpassen zu lassen,
    4. die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.


    (4) Stellt der Baustellenkoordinator bei Besichtigungen der Baustelle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer fest, hat er unverzüglich den Bauherrn oder den Projektleiter sowie die Arbeitgeber und die allenfalls auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu informieren. Der Baustellenkoordinator hat das Recht, sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden, wenn er der Auffassung ist, dass die getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen, nachdem er erfolglos eine
    Beseitigung dieser Mißstände verlangt hat.


    Vorankündigung

    § 6. (1) Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich
    1. die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder
    2. deren Umfang 500 Personentage übersteigt.


    (2) Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln.

    (3) Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.

    (4) Die Vorankündigung muss beinhalten:
    1. das Datum der Erstellung,
    2. den genauen Standort der Baustelle,
    3. Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der Planungs- und Baustellenkoordinatoren,
    4. Angaben über die Art des Bauwerks,
    5. Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche Dauer,
    6. Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
    7. Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbständigen,
    8. die Angabe der bereits beauftragten Unternehmen.


    (5) Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen.


    Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

    § 7. (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.

    (2) Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind, sind insbesondere:
    1. Arbeiten, bei denen die Gefahr des Absturzes, des Verschüttetwerdens oder des Versinkens besteht, wenn diese Gefahr durch die Art der Tätigkeit, die angewandten Arbeitsverfahren oder die Umgebungsbedingungen auf der Baustelle erhöht wird, wie Arbeiten im Verkehrsbereich oder in der Nähe von Gasleitungen,
    2. Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, die entweder eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen oder für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, vorgeschrieben sind,
    3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen gemäß dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, erfordern,
    4. Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen,
    5. Arbeiten, bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht,
    6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
    7. Arbeiten mit Tauchgeräten,
    8. Arbeiten in Druckkammern,
    9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff eingesetzt wird,
    10. die Errichtung oder der Abbau von schweren Fertigbauelementen.


    (3) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muss beinhalten:
    1. die zur Festsetzung von Schutzmaßnahmen für die jeweilige Baustelle erforderlichen Angaben über das Baugelände und das Umfeld der Bauarbeiten, insbesondere auch über mögliche Gefahren im Bereich des Baugrundes;
    2. eine Auflistung aller für die Baustelle in Aussicht genommenen Arbeiten gemäß § 2 Abs. 3 zweiter Satz (wie zB Erdarbeiten, Abbrucharbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Malerarbeiten) unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufs;
    3. die entsprechend dem zeitlichen Ablauf dieser Arbeiten und dem Baufortschritt jeweils festgelegten Schutzmaßnahmen sowie baustellenspezifische Regelungen unter Hinweis auf die jeweils anzuwendenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen;
    4. die erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen und Einrichtungen zur Beseitigung bzw. Minimierung der gegenseitigen Gefährdungen, die durch das Miteinander- oder Nacheinanderarbeiten entstehen oder entstehen können;
    5. die Schutzeinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, die für gemeinsame Nutzung auf der Baustelle geplant sind bzw. zur Verfügung gestellt werden;
    6. Maßnahmen bezüglich der Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind;
    7. die Festlegung, wer für die Durchführung der in Z 3 bis 6 genannten Maßnahmen auf der Baustelle jeweils zuständig ist.


    (4) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen.

    (5) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen unverzüglich anzupassen, falls dies zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. Vor der Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sind nach Möglichkeit die Sicherheitsvertrauenspersonen der betroffenen Arbeitgeber anzuhören. Wenn Änderungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes auf Grund von Entscheidungen oder Anordnungen des Bauherrn oder Projektleiters erfolgen, so ist dies im Plan festzuhalten.

    (6) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen.

    (6a) Werden auf einer Baustelle, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 nicht erforderlich ist, nur Arbeitnehmer eines Arbeitgebers beschäftigt, so gelten die in den für diese Baustelle gemäß §§ 4 und 5 ASchG festgelegten und schriftlich festgehaltenen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung als Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn darin die gemäß Abs. 3 erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer gegen die besonderen Gefahren, mit denen die Arbeiten auf dieser Baustelle verbunden sind, enthalten sind und der Mindestinhalt des Abs. 3 ausreichend berücksichtigt wird. Der Bauherr hat den Arbeitgeber über das Vorliegen von besonderen Gefahren, insbesondere im Sinne von § 7 Abs. 3 Z 1, umfassend zu informieren.

    (7) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben.


    Unterlage für spätere Arbeiten

    § 8. (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wird.

    (2) Die Unterlage muss die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei späteren Arbeiten wie Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch erforderlichen Angaben über die Merkmale des Bauwerks (wie Zugänge, Anschlagpunkte, Gerüstverankerungspunkte, Gas-, Wasser- und Stromleitungen) enthalten, die bei späteren Arbeiten zu berücksichtigen sind.

    (3) Die Unterlage ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen.

    (4) Die Unterlage ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen anzupassen.

    (5) Die Unterlage ist in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen.

    (6) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die Unterlage für die Dauer des Bestandes des Bauwerks in geeigneter Weise aufbewahrt wird. Wird das Bauwerk während der Ausführung oder nach Fertigstellung vom Bauherrn an eine andere natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit übergeben, hat diese für die Aufbewahrung der Unterlage zu sorgen.


    Übertragung von Pflichten des Bauherrn

    § 9. (1) Wenn ein Projektleiter eingesetzt ist, kann der Bauherr seine Pflichten nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 und § 8 dieses Bundesgesetzes dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen.

    (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Projektleiter eingesetzt ist.

    (3) Wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Planungs- oder Baustellenkoordinator eingesetzt ist, ist anstelle des Koordinators der Bauherr für die Einhaltung der Pflichten nach § 4 Abs. 2 und § 5 dieses Bundesgesetzes verantwortlich.

    (4) Wenn ein Betriebsangehöriger des Projektleiters als Planungs- oder Baustellenkoordinator eingesetzt ist, ist anstelle des Koordinators der Projektleiter für die Einhaltung der Pflichten nach § 4 Abs. 2 und § 5 dieses Bundesgesetzes verantwortlich.


    Strafbestimmungen

    § 10. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 € zu bestrafen ist, begeht, wer
    1. als Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt,
    2. als Projektleiter im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 1 die Verpflichtungen gemäß § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt,
    3. als Planungskoordinator seine Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 verletzt,
    4. als Baustellenkoordinator die Verpflichtungen nach § 5 verletzt,
    5. als Bauherr im Fall des § 9 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass der Koordinator die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 erfüllt,
    6. als Projektleiter im Fall des § 9 Abs. 4 nicht dafür sorgt, dass der Koordinator die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 erfüllt.


    (2) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.


    Inkrafttreten

    § 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.

    (2) Dieses Bundesgesetz ist auf Bauvorhaben im Sinne des § 6, die am 1. Juli 1999 bereits in der Ausführungsphase sind, ab 1. Juli 2000 anzuwenden. Auf sonstige Bauvorhaben, die am 1. Juli 1999 bereits in der Ausführungsphase sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

    (3) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

    (4) §§ 1 Abs. 3 Z 2, 2 Abs. 1, 2, 6 und 7, 3 Abs. 1 bis 5, 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4, 7 Abs. 3 und 6a, 8 Abs. 2 und 6 sowie 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


    Vollziehung

    § 12. (1) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes ist zuständig:
    1. die Verkehrs-Arbeitsinspektion, soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen,
    2. im übrigen die Arbeitsinspektion.


    (2) Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion
    (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG), BGBl. Nr. 27, und das VAIG 1994 sind anzuwenden. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Aufgaben und Befugnisse, die der Arbeitsinspektion und der Verkehrs-Arbeitsinspektion nach dem ArbIG und dem VAIG 1994 gegenüber Arbeitgebern obliegen, auch gegenüber Bauherren, Projektleitern und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten und dass die im ArbIG und im VAIG 1994 für Arbeitgeber vorgesehenen Pflichten auch für Bauherren, Projektleiter und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten.

    (3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
    1. soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
    2. im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
  • Das Justizministerium bereitet gerade eine Gesetzesänderung zum Schutz der Baufirmen vor. Künftig soll der Baumeister jederzeit eine Kaution in Höhe von 20 % des noch ausstehenden vereinbarten Preises verlangen dürfen, bei Aufträgen, die binnen 3 Monaten zu erledigen sind, sogar 40 %. Zahlt der Kunde nicht, kann der Baumeister jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Bei Beschäftigung von Subunternehmern muss der jeweilige Vertragspartner Sicherheit leisten, dh der Subunternehmer darf die Kaution nicht direkt vom Bauherren fordern.
  • Ab der Veranlagung 2004 können bilanzierende Einzelunternehmer bzw. Gesellschafter von Mitunternehmerschaften, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb erzielen, den nicht entnommenen Gewinn eines Jahres mit dem ermäßigten Einkommensteuersatz (halber Durchschnittssteuersatz) versteuern. Als Obergrenze des begünstigten Gewinnes wurde der Betrag von € 100.000,— festgelegt. Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne sind von der Begünstigung ausgenommen. Der nicht entnommene Gewinn berechnet sich nach folgender Formel:

    Jahresgewinn

    abzüglich getätigte Entnahmen

    zuzüglich betriebsnotwendige Einlagen

    Werden in den folgenden sieben Jahren „Überentnahmen“ getätigt (Entnahmen, die den Gewinn und die betriebsnotwendigen Einlagen übersteigen), erfolgt eine Nachversteuerung dieser Überentnahmen mit dem halben Durchschnittssteuersatz im Jahr der Überentnahmen. In Verlustjahren gelten die gesamten Entnahmen als „Überentnahmen“. Der nachzuversteuernde Betrag kann in Verlustjahren wahlweise mit dem Verlust ausgeglichen oder nachversteuert werden, wobei im Falle der Nachversteuerung der Nachversteuerungsbetrag gleichmäßig auf das laufende Jahr und das Folgejahr verteilt wird. Die Nachversteuerung ist mit den in den letzten sieben Jahren begünstigt versteuerten Beträgen begrenzt, wobei die Nachversteuerung immer für die am weitest zurückliegenden begünstigten Beträge vorzunehmen ist.

    Beispiel: Im Jahre 2004 beträgt der begünstigt besteuerte, nicht entnommene Gewinn € 35.000,—.

    · Im Jahre 2005 wird ein Gewinn von € 20.000,— erzielt, die Privatentnahmen 2005 betragen jedoch € 25.000,—. Die Überentnahmen 2005 betragen somit € 5.000,—.
    Von dem im Jahre 2004 begünstigten Gewinn sind im Jahre 2005 € 5.000,— nachzuversteuern.

    · Im Jahre 2005 wird ein Verlust von € 15.000,— erzielt, die Privatentnahmen 2005 betrugen € 25.000,—, daher betrugen auch die Überentnahmen 2005 € 25.000,—. Von dem 2004 begünstigten Gewinn von € 35.000,— sind in den Jahren 2005 und 2006 jeweils € 12.500,— nachzuversteuern.

    Bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Bilanzierung zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder zu einer Pauschalierung ist eine Nachversteuerung aller begünstigtversteuerten Gewinnteile vorzunehmen. Diese Nachversteuerung unterbleibt nur dann, wenn und soweit für jedes Wirtschaftsjahr im Nachversteuerungszeitraum nachgewiesen werden kann, dass in diesen Jahren keine Überentnahmen getätigt wurden. Wird ein Betrieb mit Buchwertfortführung übertragen (Schenkung, Erbschaft, Umgründung), muss eine erforderliche Nachversteuerung beim Rechtsnachfolger vorgenommen werden.

    Achtung: Diese neue Begünstigung für nicht entnommene Gewinne gilt zwar erst ab Veranlagung 2004, hat jedoch bereits auf das Wirtschaftsjahr 2003 eine wesentliche Auswirkung: Überentnahmen im Veranlagungsjahr 2003 schließen in ihrer Höhe die begünstigte Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen in den Folgejahren aus.

    Beispiel: Laufender Gewinn 2003 € 20.000,—, Entnahmen € 45.000,—. Die Überentnahmen 2003 betragen daher € 25.000,—. Von einem nicht entnommenen Gewinn 2004 von beispielsweise 30.000,— können daher nur € 5.000,— begünstigt besteuert werden.

    Sollten Sie daher einen gewinnstarken und entnahmeschwachen Betrieb führen oder vertreten und mit der neuen Begünstigung rechnen, so kann eine „gute Ausgangsbasis“ mit einem niedrigen Eigenkapital zum 1. 1. 2004 nicht durch eilige Entnahmen in den letzten Monatendes Jahres 2003 geschaffen werden. Auch wenn diese Privatentnahmen 2003 den Gewinn 2003 nicht übersteigen sollten – das Wiedereinlegen dieser Mittel im Jahre 2004 muss „betriebsnotwendig“ sein. Zu diesem Begriff „betriebsnotwendig“ werden sicherlich noch einige Erläuterungen in den ESt-Richtlinien folgen.
  • Die Folgen des Urteils "Seeling" - Vorsteuerabzug bei Liegenschaften

    Mit seiner Entscheidung vom 8. Mai 2003 hat der EuGH die unechte Steuerbefreiung für den Verwendungseigenverbrauch von Gebäuden für richtlinienwidrig erklärt. Ursprünglich hätte als Reaktion auf dieses Urteil die Novelle zum UStG bereits mit dem AbgÄG 2003 beschlossen werden sollen, doch die geplanten Änderungen wurden überraschenderweise vor Beschlussfassung aus dem Gesetzestext herausgenommen.
    Am 3. Dezember 2003 hat der Nationalrat nunmehr endgültig die Novelle zum UStG beschlossen und es kam für den Unternehmer als Bauherren besser als erwartet:
    • Der Nutzungseigenverbrauch von Liegenschaften ist entsprechend der Ansicht des EuGH in Zukunft steuerpflichtig (mit dem Normalsteuersatz),
    • die Entnahme von Liegenschaften ist weiterhin unecht steuerbefreit und
    • der Vorsteuerberichtigungszeitraum wurde entgegen den Erwartungen nicht ausgedehnt.


    Als unmittelbare Folge können die im Rahmen der Errichtung bzw. Anschaffung eines auch nur zum Teil unternehmerisch genutzten Gebäudes in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge zur Gänze als Vorsteuer abgezogen werden. In weiterer Folge hat der Unternehmer die private Verwendung im Ausmaß der jeweiligen Nutzung als Eigenverbrauch zu besteuern. Nach derzeit geltender Rechtslage kann die Liegenschaft nach 10 Jahren ohne Vorsteuerkürzung entnommen und in das Privatvermögen übergeführt werden.

    Ein Rechenbeispiel mit vereinfachenden Annahmen soll den Vorteil für den Steuerpflichtigen darstellen:

    Ein Unternehmer errichtet ein Gebäude, das er zu 10% für unternehmerische Zwecke nutzt. Von den Herstellungskosten iHv € 360.000 brutto macht er die geleistete Umsatzsteuer iHv € 60.000 geltend, die er auf ein mit 2% verzinstes Konto legt. Nach Ablauf des Vorsteuerberichtigungszeitraumes wird das Gebäude steuerfrei in das Privatvermögen übergeführt.

    Vereinfachend wurde unterstellt, dass Vorsteuern und Zinsen jeweils am Jahresende abgeführt bzw. gutgeschrieben werden. Der Barwert des am Ende des Vorsteuerberichtigungszeitraumes verbleibenden Kapitals entspricht r.d. € 48.000, d.s. rd. 80 % des ursprünglichen Vorsteuerbetrages und steht dem Unternehmer dauerhaft zur Verfügung.

    Das Urteil ist auch auf Körperschaften öffentlichen Rechts anwendbar, da irrelevant ist, ob es sich um einen Eigenverbrauch zu Wohn- oder anderen Zwecken handelt.

    Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, ist Voraussetzung, dass das Gebäude dem unternehmerischen Bereich zugeordnet ist (vor dem 1. Jänner 2000 musste dies schriftlich gegenüber dem Finanzamt erklärt werden).

    Darüber hinaus gilt folgendes:
    • Für nicht rechtskräftig veranlagte Perioden kann der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht sowie die zeitanteilige Besteuerung des Eigenverbrauchs durchgeführt werden. Dies betrifft auch Fälle, die von Amts wegen wieder aufgenommen wurden, beispielsweise im Zuge einer Betriebsprüfung.
    • In rechtskräftig veranlagten Zeiträumen kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (5 Jahre) ein Antrag auf Aufhebung gemäß den §§ 299 und 302 BAO gestellt werden.


    Zu einer kuriosen Konstellation kommt es, wenn die unternehmerische Tätigkeit, die den Vorsteuerabzug für den privaten Teil erst ermöglicht, steuerbefreit ist (z.B. Ärzte, Physiotherapeuten, etc.). Dann steht nur für den privat genutzten Anteil der Vorsteuerabzug zu.
    Es bleibt abzuwarten, inwieweit der Gesetzgeber in Zukunft nicht doch noch die Attraktivität dieser Lösung, beispielsweise durch Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes, einschränken wird. Für Spannung im Umsatzsteuerrecht ist auch weiterhin gesorgt. In der Sache Hundt-Eßwein geht es um den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer. Die Entscheidung des EuGH wird demnächst erwartet.
  • § 67 Abs 8 lit c EStG – Ist ein Jahresbonus von der Erreichung bestimmter unternehmerischer Ziele abhängig und wird er nach dienstvertraglicher Vereinbarung nie im Jahr der Zielerreichung, sondern immer erst im darauf folgenden Jahr anlässlich der Bilanzerstellung ausbezahlt, so liegt keine Nachzahlung iSd § 67 Abs 8 EStG vor.
  • Bisher galt der Buchnachweis als materiellrechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung. Dies hat sich nun seit VfGH 12.12.2003, B 916/02 geändert. In diesem Erkenntnis wird die Aberkennung der Steuerfreiheit für eine Ausfuhrlieferung alleine wegen des fehlenden Buchnachweises als überschießend und mit dem Gleichheitssatz unvereinbar erklärt.
  • Vermehrt wird in den letzten Monaten über D & O – die Vermögensschadenhaftpflicht für Unternehmensleiter – gesprochen, geschrieben und diskutiert.

    Vielleicht einige Gedanken im Vorfeld:

    D & O ( Director’s & Officier’s ) kommt aus Amerika und zählt dort zu einer der wichtigsten Versicherungssparten. Kein Manager würde ohne derartigen Versicherungsschutz die Führung eines Unternehmens wagen. In den letzten Jahren, bedingt durch Internationalisierung, durch die Einforderung der Pflichten bei Unternehmensleitern, auch durch die Kenntnis des Versicherungsschutzes insbesondere bei jüngeren Managern, kommt es zu erhöhtem Bedarf und vermehrter Nachfrage in dieser Sparte.

    Der weltweite Marktführer in D & O ist die American International Group – AIG -, die weltweit in 130 Ländern und selbstverständlich auch in Österreich vertreten ist.

    In Österreich wird die D&O Versicherung nur von wenigen Versicherungsgesellschaften und nicht für jede Berufsbranche angeboten.

    Bei Abschluss des Vertrages muss darauf geachtet werden, dass auch eine sog. Rückwärtsdeckung ( Vorhaftung) , sowie Nachdeckung im Vertrag vereinbart wird.

    Diese Sondervereinbarungen sind notwendig, zumal in der Sparte Vermögensschaden der Versicherungsfall mit dem Verstoß ,der Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge heben könnte, eintritt.

    Es gibt am Markt diverse Deckungsmodelle, wobei wir für Sie ein ausgezeichnetes Vertragswerk zum Nachlesen in unsere Homepage gestellt haben ( siehe Versicherungsbedingungen / OLA 2001) .
  • Bundesgesetz vom 31. März 1965 über die Beschränkung der Schadenersatzpflicht der Dienstnehmer ( Dienstnehmerhaftpflichtgesetz ) StF: BGBl. Nr. 80/1965

    Artikel I

    § 1. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten für Dienstnehmer (Lehrlinge) in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienst(Lehr)verhältnis (im folgenden als Dienstnehmer bezeichnet). Sie sind auf Heimarbeiter und Personen, die gemäß § 3 des Heimarbeitsgesetzes 1960 den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, ferner auf sonstige Personen, die, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter anderer Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind, im Verhältnis zu ihren Auftraggebern sinngemäß anzuwenden.

    (2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Dienstnehmer, soweit sie als Organe der im Artikel 23 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 genannten Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze dem Rechtsträger oder einem Dritten einen Schaden zugefügt haben.


    § 2. (1) Hat ein Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistungen dem Dienstgeber durch ein Versehen einen Schaden zugefügt, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.

    (2) Bei der Entscheidung über die Ersatzpflicht im Sinn des Abs. 1 hat das Gericht vor allem auf das Ausmaß des Verschuldens des Dienstnehmers und außerdem insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
    1. auf das Ausmaß der mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenen Verantwortung,
    2. inwieweit bei der Bemessung des Entgelts ein mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenes Wagnis berücksichtigt worden ist,
    3. auf den Grad der Ausbildung des Dienstnehmers,
    4.  auf die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung zu erbringen war und
    5. ob mit der vom Dienstnehmer erbrachten Dienstleistung erfahrungsgemäß die nur schwer vermeidbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens verbunden ist.

    (3) Für eine entschuldbare Fehlleistung haftet der Dienstnehmer nicht.


    § 3. (1) Wird ein Dienstnehmer zum Ersatz des Schadens herangezogen, den er bei Erbringung seiner Dienstleistungen einem Dritten zugefügt hat, so hat er dies dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen und ihm im Falle der Klage den Streit zu verkündigen.

    (2) Hat der Dienstnehmer im Einverständnis mit dem Dienstgeber oder auf Grund eines rechtskräftigen Urteils dem Dritten den durch ein Versehen zugefügten Schaden ersetzt, so kann er die Vergütung des solcherart Geleisteten und der ihm erwachsenen notwendigen Prozess- und Exekutionskosten zum Teil oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, zur Gänze vom Dienstgeber verlangen, wenn der Dienstgeber auf Grund der §§ 1313a bis 1316 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Verpflichtung vom Dritten zum Ersatz des Schadens in Anspruch hätte genommen werden können und das Verlangen des Dienstnehmers der Billigkeit entspricht. § 2 Abs. 2 ist
    anzuwenden.

    (3) Hat der Dienstnehmer im Einverständnis mit dem Dienstgeber oder auf Grund eines rechtskräftigen Urteils dem Dritten den durch eine entschuldbare Fehlleistung zugefügten Schaden ersetzt, so kann er jedoch die Vergütung des solcherart Geleisteten und der ihm erwachsenen notwendigen Prozeß- und Exekutionskosten zur Gänze vom Dienstgeber verlangen, wenn dieser auf Grund der §§ 1313a bis 1316 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Verpflichtung von Dritten zum Ersatz des Schadens in Anspruch hätte genommen werden können.

    (4) Unterlässt es der Dienstnehmer, dem Dienstgeber den Streit zu verkündigen, so verliert er zwar nicht das Recht auf Vergütung gegenüber dem Dienstgeber, doch kann ihm dieser alle wider den Dritten unausgeführt gebliebenen Einwendungen entgegensetzen und sich dadurch von der Verfügung in dem Maße befreien, als erkannt wird, dass diese Einwendungen, wenn von ihnen der gehörige Gebrauch gemacht worden wäre, eine andere Entscheidung gegen den Dritten veranlasst hätten.


    § 4. (1) Wird ein Dienstgeber auf Grund der §§ 1313a bis 1316 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Verpflichtung vom Dritten zum Ersatz des Schadens herangezogen, den sein Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistungen einem Dritten zugefügt hat, so hat er dies dem Dienstnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihm im Falle der Klage den Streit zu verkündigen.

    (2) Hat der Dienstgeber im Einverständnis mit dem Dienstnehmer oder auf Grund eines rechtskräftigen Urteils dem Dritten den Schaden ersetzt, so hat er einen die Vergütung des solcherart Geleisteten und der ihm erwachsenen notwendigen Prozeß- und Exekutionskosten umfassenden Rückgriffsanspruch gegen den Dienstnehmer, es sei denn, dass der Dienstnehmer den Schaden durch ein Versehen zugefügt hat und das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Rückersatz mäßigt oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, ganz erlässt. § 2 Abs. 2 ist anzuwenden.

    (3) Hat der Dienstgeber dem Dritten den Schaden ersetzt, den der Dienstnehmer dem Dritten durch eine entschuldbare Fehlleistung zugefügt hat, so hat der Dienstgeber jedoch gegen den Dienstnehmer
    keinen Rückgriffsanspruch.

    (4) Unterlässt es der Dienstgeber, dem Dienstnehmer den Streit zu verkündigen, so verliert er zwar nicht das Recht auf Vergütung gegenüber dem Dienstnehmer, doch kann ihm dieser (alle) wider den Dritten unausgeführt gebliebenen Einwendungen entgegensetzen und sich dadurch von der Vergütung in dem Maße befreien, als erkannt wird, dass diese Einwendungen, wenn von ihnen der gehörige Gebrauch gemacht worden wäre, eine andere Entscheidung gegen den Dritten veranlasst hätten.


    § 5. Die Rechte des Dienstnehmers, die sich aus den §§ 2 bis 4 ergeben, können nur durch Kollektivvertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

    § 6. Auf einem minderen Grad des Versehens beruhende Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 2 und 4) erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden.

    § 7. (1) Während des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses ist eine Aufrechnung von Ansprüchen gegen den Dienstnehmer nach diesem Bundesgesetz nur zulässig, wenn der Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugehen der Aufrechnungserklärung dieser widerspricht.

    (2) Abs. 1 gilt nicht für eine Aufrechnung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils.


    Artikel II

    (1) Auf Schadensfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

    (2) Die Rechte des Dienstnehmers, die sich aus den §§ 2 bis 4 ergeben, können nur durch einen Kollektivvertrag aufgehoben oder beschränkt werden, der nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen worden ist.


    Artikel III

    Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.
  • Mit 1. Jänner 2004 ist das (EKEG) in Kraft getreten. Das neue Gesetz regelt die Ansprüche des Gesellschafters, der seinem Unternehmen in der Krise Darlehen gewährt. Darlehen udgl. werden als Eigenkapitalersatz qualifiziert, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

    • Erfasste Gesellschaften sind Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Genossenschaften mit beschränkter Haftung sowie Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist. (zB GmbH & Co KG).
    • Die Gesellschaft muss sich in einer Krise befinden. Die Krise einer Gesellschaft wird anhand der Kriterien Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder Reorganisationsbedarf nach dem URG (Eigenmittelquote unter 8%; Schuldentilgungsdauer > 15 Jahre) definiert.
    • Anders als bei der bisher angewendeten Rechtsprechung sind lediglich Gesellschafter erfasst, die an einer Gesellschaft kontrollierend (z.B. Mehrheit der Stimmrechte) bzw. mit einem Anteil von zumindest 25% beteiligt sind oder einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben. Gesellschafter, die zu Sanierungszwecken in die Gesellschaft eintreten, sind hiervon ausgenommen.
    • Kreditgewährung kann durch Geld, Gebrauchsüberlassung oder durch Sicherstellung erfolgen. Im EKEG werden jedoch bestimmte Leistungen von der Kreditgewährung ausgeschlossen. Demnach gelten Geldkredite, die für nicht mehr als 60 Tage, bzw. Waren- oder sonstige Kredite, die für nicht mehr als sechs Monate (bzw. längere branchenübliche Zahlungsziele) zur Verfügung gestellt worden sind, nicht als Eigenkapitalersatz. Ähnlich verhält es sich bei der Verlängerung eines vor der Krise gewährten Kredites oder bei der Stundung dessen Rückzahlung.


    Ein Gesellschafter, der seiner Gesellschaft einen Kredit gewährt und auf den oben genannte Kriterien zutreffen, muss damit rechnen, dass er diesen Kredit bei einer wirtschaftlichen Krise seiner Gesellschaft nicht mehr zurückerhält. Erst wenn die wirtschaftliche Krise der Gesellschaft überwunden wird, kann der Gesellschafter das eigenkapitalersetzende Darlehen zurückfordern. In der Management-Info 02/2004 wird auf das Thema im Beitrag "Finanzierungsmöglichkeiten einer GmbH" näher eingegangen. Das Gesetz bzw. insbesondere die Definition der Gesellschafterstellung (§ 5 ff EKEG) ist online unter www.ris.bka.gv.at abrufbar.

  • Bei einer Entsendung in die EU bzw. den EWR bis zu einer Dauer von 3 Monaten kann der Dienstgeber bekanntlich selbst die Formblätter E 101 (Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften) und E 128 (Bescheinigung über den Sachleistungsanspruch) ausfertigen. Entsenden Sie ab 1.5.2004 Dienstnehmer in einen der neuen Mitgliedstaaten - also nach Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechien, Ungarn oder Zypern - verwenden Sie bitte ab diesem Zeitpunkt ausschließlich die Formulare E 101 und E 128. Die bisher auf Grund der bilateralen Abkommen mit diesen Staaten bestehenden Formblätter dürfen nicht mehr verwendet werden.
  • Der Bfr. machte Kilometergelder für Dienstreisen geltend und zeichnete dabei nur die betrieblich gefahrenen Fahrten durch Reiseabrechnungen (Kilometeranfangs- und Kilometerendstand) auf. Die Behörde behandelte die Kilometergelder steuerpflichtig, weil die Privatfahrten nicht entsprechend einem Fahrtenbuch aufgezeichnet worden sind. Der VwGH betont, dass es auch im Bereich des § 26 nicht zutrifft, dass der Nachweis der gefahrenen Kilometer nur durch ein Fahrtenbuch mit konkreten formalen Erfordernissen geführt werden kann. Die Reiseabrechnungen mit Aufzeichnung der Dienstfahrten genügen, zumal auch die Dauer der Fahrten nicht strittig waren (VwGH 24. 2. 2005, 2003/15/0073).
  • Haus ging in Flammen auf, die Versicherung zahlte nicht

    Der Platz, den die Frau für ihr Lagerfeuer ausgesucht hatte, war denkbar ungünstig: zweieinhalb Meter von ihrem Haus entfernt, direkt unter einem 1,3 Meter vorspringenden Holzdach. Es kam zum Funkenflug, das Obergeschoß und das Dach des Hauses wurden in Brand gesetzt. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen, ihr Standpunkt wurde vom Obersten Gerichtshof bestätigt.

    Die Frau, Miteigentümerin des feuerversicherten Wohnhauses, hatte das Feuer in der Nacht zum 26. Juni 1999 gemeinsam mit zwei weiteren Personen im Rahmen einer Grillparty entfacht. Sie wurde ebenso wie die beiden anderen Personen deshalb wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Feuersbrunst nach § 170 Abs. 1 StGB rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.

    Dennoch verlangte sie von der Feuerversicherung einen Betrag von € 84.700,11 für die durch den Brand entstandenen Schäden. Die Versicherung wendete dagegen unter anderem ein, gemäß § 61 VersVG leistungsfrei zu sein, weil die Frau den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.

    Es kam zum Prozess. Das Erstgericht wies die Klage mit der Begründung ab, das Entfachen eines Lagerfeuers direkt unter einem Vordach sei eine mehr als nur leichte Fahrlässigkeit. Auch das Berufungsgericht schloss sich dieser Rechtsmeinung an und meinte, es hätte nur einer minimalen Anstrengung bedurft, das Lagerfeuer in einem ausreichenden Sicherheitsabstand vom Haus zu entzünden und dadurch das Haus vor einer Brandgefahr zu schützen. Dies hätte besonders der Klägerin als Miteigentümerin des Hauses ein Anliegen sein müssen, sie habe sich grob fahrlässig verhalten. Das Berufungsgericht entschied auch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil es von keiner Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei.

    Die Hausbesitzerin ergriff das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision, wurde aber vom Obersten Gerichtshof abgewiesen. Die Höchstrichter erklärten in der Entscheidung 7 Ob 74/02m unter anderem, dass nach § 61 VersVG der Versicherer leistungsfrei ist, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

    Die Argumentation des OGH war sehr ähnlich jener in dem Verfahren, das ein mehrfach geschädigter Kfz-Besitzer angestrent hatte: Es handelt sich dabei um einen sekundären Risikoausschluss. Sinngemäß hieß es wieder, dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn jemand auffallend sorglos und damit deutlich leichtfertiger handelt, als dies üblich ist, selbst wenn man zugesteht, dass sich kleiner Fahrlässigkeiten im Alltag nicht vermeiden lassen.

    In der rechtlichen Zusammenfassung des OGH erklärten die Juristen, dass sich "die Ansicht der Vorinstanzen, die Klägerin habe den Brand ihres Wohnhauses grob fahrlässig herbeigeführt, unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände, insbesondere, weil das Lagerfeuer in unmittelbarer Nähe des Hauses unter einem hölzernen Vordach enzündet wurde, im Rahmen der zu § 61 VersVG entwickelten, dargestellten Grundsätze hält. Mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes war daher spruchgemäß zu entscheiden."
  • Das BMF hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder über neue Funktionen in FinanzOnline wie folgt informiert:

    Ab sofort besteht die Möglichkeit, in FINANZOnline folgende Anbringen elektronisch einzureichen:

    • Unbedenklichkeitsbescheinigung für Firmenbuch
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung für Staatsbürgerschaftsnachweis und Aufenthaltsbewilligung
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung betreffend Abgabenforderungen Eilnachrichtsverzichterklärung
    • Nachweis über die Erfassung als Unternehmer
    • Fristverlängerung für Vorhaltsbeantwortung
    • Fristverlängerung für Mängelbehebungsauftrag gem. § 85 BAO / gem. § 275 BAO Fristverlängerung für Berufungsfrist
    • Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe
    • Bekanntgabe Betriebsaufgabe
    • Nachsichtsansuchen gem. § 236 BAO
    • Änderung der Vorauszahlung
    • Antrag Bescheidkopie des Einheitswertes
    • Antrag Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung gem. § 193 Abs. 1 BAO
    • Antrag Änderung des Bilanzstichtages gem. § 2 Abs. 7 EStG 1988 bzw. § 7 Abs. 5 KStG 1988
    • Ersuchen Rechtsauskünfte
    • Sonstige Anbringen und Anfragen


    Der Aufruf erfolgt über die Funktion "Eingaben/Sonstige Eingaben bzw. Eingaben/Anträge/Fristverlängerung". Weitere Informationen erhalten Sie in der Hilfe.

    Im Finanzamt erfolgt die Bearbeitung analog eines in Papierform eingebrachten Antrages, da auf Grund der derzeitigen Voraussetzungen eine Integration in den elektronischen Arbeitsablauf nicht möglich ist.

    Wird die Antwort der Finanzverwaltung elektronisch erteilt, erfolgt die Zustellung in die DataBox unter "Mitteilungen" im Auswahlblock "behördlich zugestellt".

    Sämtliche Anträge betreffend Bescheidänderungen (z.B. Berufungen, Berichtigungen) werden nach derzeitiger Planung als Gesamtpaket voraussichtlich im vierten Quartal 2005 elektronisch möglich sein."

    Lt. Auskunft des BMF kommt eine elektronische Zustellung nur bei Erledigungen von Ersuchen um Rechtsauskunft und sonstigen Anbringen und Anfragen in Betracht, wobei es lt. BMF im Ermessen der Behörde liegt, ob schriftlich oder elektronisch zugestellt wird. Bei den restlichen oben angeführten Anbringen (Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Fristverlängerungen etc.) ändert sich lt. BMF durch die elektronische Übermittlung nichts an der Art der behördlichen Erledigung.

    Stand 06/2005
  • Seit 1. Jänner 2004 sind für Frauen und Männer ab dem Beginn des der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Kalendermonates keine Unfallversicherungsbeiträge zu entrichten.
  • § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG, § 20 Abs 1 Z 3 EStG - Hinsichtlich der Frage, wann Leistungen in Zusammenhang mit einem Geschäftsessen gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG iVm § 20 Abs 1 Z 3 EStG als für das Unternehmen ausgeführt gelten, ist von der Rechtslage des EStG 1988 zum 1. 1. 1995 auszugehen. Im Geltungsbereich des § 20 Abs 1 Z 3 EStG idF zum 1. 1. 1995 waren derartige Aufwendungen oder Ausgaben entweder zur Gänze vorsteuerabzugsberechtigt, wenn diese der Werbung dienten und die betriebliche oder berufliche Veranlassung bei weitem überwog, oder - bei Fehlen dieser Voraussetzung - zur Gänze von der Vorsteuerabzugsberechtigung ausgeschlossen.

    Bezüglich des Nachweises des Werbezwecks und der überwiegenden betrieblichen bzw beruflichen Veranlassung siehe Rz 4823 EStR 2000. BMF 17. 2. 2004.

    Zu beachten ist, dass diese Information des BMF nur den Vorsteuerabzug bei Geschäftsessen betrifft, ertragsteuerlich können demnach bei entsprechendem Nachweis weiterhin nur 50 % abgezogen werden. (Bl)

    Die vom BMF angesprochene Rz 4823 EStR 2000 lautet:

    Erforderlich ist der Nachweis des Zutreffens der Voraussetzungen für jede einzelne Ausgabe - die Glaubhaftmachung gemäß § 138 Abs 1 BAO reicht nicht (VwGH 3. 5. 2000, 98/13/0198, ARD 5192/30/2001; VwGH 26. 9. 2000, 94/13/0262, ARD 5192/26/2001; VwGH 29. 11. 2000, 95/13/0026, ARD 5219/24/2001). Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen, der den Aufwand geltend macht. Erforderlich ist die Darlegung, welches konkrete im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen wurde bzw welches konkrete Rechtsgeschäft im Einzelfall ernsthaft angestrebt wurde (VwGH 3. 5. 2000, 98/13/0198, ARD 5192/30/2001).

    Beispiele:
    • Bewirtung iZm Bilanzpressekonferenzen, Klienteninformation oder sonstigen betrieblich veranlassten Informationsveranstaltungen,
    • Bewirtungsspesen eines Zivilingenieurs anlässlich einer Projektvorstellung und Diskussion mit Ortsbewohnern,
    • Bewirtung im Betriebsraum bei Geschäftsbesprechung,
    • Bewirtung im Betriebsraum bei Betriebseröffnung (ohne Produkt- oder Warenverkostung),
    • Bewirtung von Geschäftsfreunden in der Kantine des Betriebs bzw durch den Gastwirt in seinem eigenen Gasthaus,
    • "Arbeitsessen" im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses,
    • Bewirtungskosten von politischen Funktionären bei Wahlveranstaltungen (VwGH 17. 9. 1997, 95/13/0245, ARD 4886/24/97) bzw anlässlich von Informationsbeschaffung bzw sonstige beruflich veranlasste Bewirtungen außerhalb seines Haushalts mit Werbecharakter,
    • Bewirtung im Zusammenhang mit einem betrieblich veranlassten "Event", dem kein "Event-Marketing"-Werbekonzept (vgl Rz 4819) zu Grunde liegt.


    Voraussetzung ist, dass der Anlass der Veranstaltung ausschließlich dem Betriebsgeschehen (vgl VwGH 19. 12. 2002, 99/15/0141, ARD 5397/19/2003, betr. Leistungsinformation eines Privatsanatoriums bei einem Sommerfest) und nicht der Privatsphäre (vgl diesbezüglich VwGH 24. 10. 2002, 2002/15/0123, ARD 5370/28/2003, betr Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Geburtstagsfest) zuzuordnen ist und weitaus überwiegend Geschäftsfreunde und potentielle Kunden teilnehmen.

    Liegt ein betrieblich veranlasster "Event" vor, bestehen keine Bedenken, von einer Aufteilung in abzugsfähige Aufwendungen für Geschäftsfreunde bzw potentielle Kunden und nichtabzugsfähige Aufwendungen für andere Personen abzusehen.
  • § 1 Abs 1 Z 2 lit a, § 12 UstG, § 20 Abs 1 Z 3 EstG – Laut Pressemitteilung der Tourismussparte der Wirtschaftskammer Österreich werde - der jüngsten Rechtsprechung des UFS folgend - durch eine Neufassung der Umsatzsteuerrichtlinien durch das BMF der seit 1995 nur mehr zur Hälfte mögliche Vorsteuerabzug bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden noch im Februar 2004 wieder zu 100 % anerkannt. Dies gelte auch für alle gegenüber dem Finanzamt noch nicht geltend gemachten Fälle (vgl Homepage der WKÖ www.wko.at unter "Steuern").

    Gemäß § 20 Abs 1 Z 3 EStG können Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Durch das StrukturanpassungG, BGBI 1995/297, wurde die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen, die ab dem 5. 5. 1995 anfallen, auf die Hälfte der aufgewendeten Beträge reduziert.

    Nach bisheriger Ansicht des BMF kann, wenn die Bewirtung durch einen Dritten (zB Gastwirt) erfolgt und somit im Zeitpunkt des Leistungsbezuges die 50 %-ige Abzugsfähigkeit der Aufwendungen bereits feststeht, eine sofortige Aufteilung der Vorsteuer erfolgen und die 50 %-ige Eigenverbrauchsbesteuerung im Nachhinein unterbleiben. Steht dagegen im Zeitpunkt der Leistung an den Unternehmer noch nicht fest, zu welchem konkreten Zweck die Leistungen bezogen werden (zB bei Lieferungen an die betriebseigene Kantine), steht der Vorsteuerabzug zur Gänze zu. Anlässlich der Bewirtung ist dann ein Eigenverbrauch nach § 1 Abs 1 Z 2 lit c UStG (Anm. d. Red.: § 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG idF BGBl I 2003/134 ab 2004) zu versteuern. Wenn die betriebliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Bewirtung der Werbung dient, unterliegen - entsprechend der ertragsteuerlichen Abzugsfähigkeit - 50 % der Aufwendungen der Eigenverbrauchsbesteuerung (vgl Rz 1926 und Rz 1927 UStR).
  • Das Bundesministerium für Justiz hat den Entwurf eines Bundesgesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) – (SE-Gesetz – SEG) sowie über Änderungen des Aktiengesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes und des Gerichtsgebührengesetzes (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004 – GesRÄG 2004) zur Begutachtung versendet. Der Entwurf dient einerseits der Ausführung der EG-Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft und schlägt andererseits Deregulierungsmaßnahmen im österreichischen Aktienrecht vor, wie sie in der deutschen Aktienrechtsreform unter dem Schlagwort „kleine Aktiengesellschaft“ umgesetzt wurden. Die Begutachtungsfrist endet am 12. 3. 2004. Entwurf zum GesRÄG und Erläuterungen auf der Homepage des www.justiz.gv.at Justizministerium.
  • Die handelsrechtliche Haftungsbeschränkung des Kommanditisten, der seine Hafteinlage zur Gänze geleistet hat, wird im Bereich der Kommunalsteuer gemäß § 6 durchbrochen. Aufgrund dieser Bestimmung haften Unternehmer und Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuerrechtes als Gesamtschuldner. Kommanditisten gelten im einkommensteuerrechtlichen Sinn als Mitunternehmer.
  • Rechtswidrige Weisungen der Generalversammlung befreien den Geschäftsführer nicht von seiner Haftung gegenüber Dritten. (OGH 22.10.2003, 3 Ob 278/02 f, stRsp.)
  • Wie bereits in der Jänner-Ausgabe berichtet, wurde mit 1. Jänner 2004 für LKW und Reisebusse über 3,5 Tonnen eine kilometerabhängige Maut eingeführt. Die Maut tritt an die Stelle der Straßenbenützungsabgabe und beträgt je nach Achszahl 13 Cent (Zwei-Achser) bis 27,3 Cent (Vier-Achser) pro Autobahn- oder Schnellstraßen-Kilometer. Gleichzeitig gelten ab dem 1. Jänner 2004 bei der Kraftfahrzeugsteuer niedrigere Steuersätze. Der entsprechende Steuersatz gilt je Monat für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht:

    Höchstes zul. Gewicht / Steuersatz
    bis zu 12 Tonnen / EUR 5,09 mind. jedoch EUR 43,60
    bis zu 18 Tonnen / EUR 5,45
    von mehr als 18 Tonnen / EUR 6,17 höchst. jedoch EUR 246,80,
    bei Anhängern höchst. EUR 197,44
  • Ganz entscheidende Begünstigungen für Holdinggesellschaften plant der Finanzminister ab 2005:

    Ab einem Beteiligungsausmaß von 50 % wird man sich für eine "Gruppenbesteuerung" entscheiden können. Gegenüber der bisherigen "Organschaft", die 75 % Beteiligung vorausgesetzt hat, sollen künftig weitere gravierende Vorteile geschaffen werden. So dürfen Verluste von Auslandstöchtern mit österreichischen Gewinnen verrechnet werden, das Erfordernis der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung entfällt und die Abschreibung von Firmenwerten wird erleichtert.
    Zur Abrundung soll die Finanz künftig vorweg und bindend ihre Meinung zu geplanten steuerlichen Gestaltung geben. Solche verbindlichen "Rulings" gibt es derzeit nur in Holland.
  • Ab 1. Jänner 2004 wurde das Kinderbetreuungsgeld um 50 % für das zweite und jedes weitere Kind bei Mehrlingsgeburten erhöht. Gleichzeitig wurde die Zuverdienstgrenze für den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld auf € 5.200,-- angehoben.
  • Ein Unternehmer, der - an verschiedenen Standorten - ein Taxiunternehmen als Gewerbebetrieb sowie freiberuflich eine Rechtsanwaltskanzlei führt und Arbeitnehmer beschäftigt, führt nur ein Unternehmen mit zwei Betriebsstätten und nicht zwei selbstständige Unternehmen mit jeweils einer Betriebsstätte. Der Freibetrag des § 9 KommStG steht ihm daher nach der Rechtslage bis 31. 12. 2001 gar nicht und nach der Rechtslage ab 1. 1. 2002 nur einmal zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für jede der beiden Betriebsstätten dieses Unternehmens für die Entrichtung der Kommunalsteuer ein eigenes Kassenzeichen zugeteilt worden ist
  • § 6 Abs 1 Z 2 KSchG

    Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so ist er an die Vereinbarung, dass sich der Vertrag mangels rechtzeitiger Kündigung zum Ablauf jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, nur dann gebunden, wenn er vom Versicherer eine angemessene Zeit vor Beginn der jeweiligen Kündigungsfrist darauf hingewiesen wurde, dass die Unterlassung der fristgerechten Ablaufkündigung zu einer Fortsetzung des Vertrages führt. Verhindert werden soll damit die Spekulation mit dem Vergessen des Verbrauchers.
    • Als angemessene Zeit vor Beginn der Kündigungsfrist wird man jedenfalls zwei bis sechs Wochen ansehen können. Das Gesetz sagt dazu nichts.
    • Nicht ausreichend ist ein – wenn auch besonderer – Hinweis schon bei Vertragsabschluß (etwa auf der Polizze oder in einem Begleitschreiben), weil damit dem Sinn und Zweck des Gesetzes, nämlich den Verbraucher noch nach Vertragsabschluß auf die Folgen eines künftigen Verhaltens hinzuweisen und ihm sodann noch Gelegenheit zu einer ausdrücklichen Erklärung zu geben, nicht entsprochen wird (OGH 2 Ob 523/85, EvBl 1987/107).
  • Die Senkung der Körperschaftsteuer auf 25 % ab 2005 scheint fix zu sein (Vorsicht: Gesetz gibt es noch keines) - gerade in der Umstellungsphase kann man hier einige weitere Zuckerln mitnehmen.

    Tipps für Kapitalgesellschaften
    Wer schon eine Kapitalgesellschaft hat, sollte Gewinn natürlich eher erst ab 2005 anfallen lassen und Aufwendungen möglichst vorziehen - hierfür stehen doch einige Bilanzierungsspielräume zur Verfügung, z.B. im Bereich der Rückstellungen.
    Die Umstellung des Bilanzjahres könnte ebenfalls viel Geld bringen. Bei einem Bilanzstichtag z.B. 31.3. wird der vom 1.4.2004 bis zum 31.3.2005 erzielte Gewinn erst 2005 versteuert, also mit nur 25 %. Hier hört man aber bereits von Bestrebungen der Finanz in Richtung einer kalenderjahresmäßigen Besteuerung.
    Generell wird es künftig günstiger sein, Gewinne nicht durch Geschäftsführergehälter "abzusaugen", da hier die Steuer inklusive Lohnnebenkosten trotz der Steuervorteile des 13. und 14. Gehaltes mehr zuschlägt als bei einer Versteuerung der Gewinne mit 25 % und anschließender Ausschüttung (noch einmal 25 % KESt) - das ergibt nämlich nur 43,75 % Steuerbelastung.

    Tipps für Einzelunternehmer und Personengesellschaften
    Für gut Verdienende (Steuersatz 50%) wird sich meist ein Umstieg in eine GmbH lohnen (Steuersatz 43,75%).
    Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass bei Einbringung von Unternehmen in eine GmbH Entnahmen in Höhe von bis zu 75 % des nachgewiesenen Unternehmenswertes (de facto) steuerfrei getätigt werden können - und das allein wäre an sich schon ein ausreichender "Umstiegs"grund.
  • § 4 Abs 4 EFZG enthält keine Vorschriften über die Form der Anzeige einer Dienstverhinderung. Folglich ist daher die Mitteilung eines Krankenstandes des Arbeitnehmers durch SMS (Kurzmitteilung) an die ihm als „Diensthandy“ bekannt gegebene Mobilnummer des Arbeitgebers als ordnungsgemäße Anzeige der Dienstverhinderung anzusehen.

    Dass – zum Unterschied vom Telefax – der Absender über keinen Sendenachweis der SMS verfügt, hindert diese Beurteilung nicht: Eine Sendebestätigung – vergleichbar der Situation beim Einschreibbrief – kann nur für die Beweislast des Zugangs eine Rolle spielen, nicht aber für die Zulässigkeit der Übermittlungsart. Hat der Arbeitgeber daher dem Arbeitnehmer seine Dienst-Mobilnummer angegeben und keine Einschränkung dahin vorgenommen, dass dort nur Telefonanrufe entgegengenommen werden, kann sich der Arbeitnehmer dieses Kommunikationsmittels in allen seinen Formen (Anruf, Nachricht auf Mailbox, SMS) bedienen. Bei dem Hinweis, der Arbeitnehmer habe sich nicht darauf verlassen können, dass den Arbeitgeber Kurzmitteilungen tatsächlich erreichen, handelt es sich wiederum lediglich um eine Frage des Zugangs der SMS, die jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen ist. OGH 16. 10. 2003, 8 ObA 92/03t, in Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen OLG Wien 8. 7. 2003, 10 Ra 85/03y, ARD 5437/2/2003.
  • Maklerhaftung? Kasko zahlt bei L17-Fahrt nicht!

    Auf Grund des Unfalles eines oberösterreichischen L17-Fahrers verweigerte die Versicherung die Zahlung aus der Kaskoversicherung. Der Autobesitzer klagte und verlor. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass zwar die Haftpflichtversicherung, nicht aber die Kaskoversicherung nach einem L17-Unfall bezahlen muss.

    Warum kam es zu dieser Entscheidung?
    Das Problem liegt in einer Formulierung der jedem Kaskovertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Bedingungen. Hier wird bei den meist von den Gesellschaften verwendeten Kollisionskaskobedingungen AKKB 1997 im Artikel 6 (Risikoausschlüsse) folgende Formulierung angewandt: "...die bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchtsgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten, entstehen; dies gilt sinngemäß auch für Perfektions- und Übungsfahrten, soweit nichts anderes vereinbart wurde."

    Derartige Ausbildungsfahrten sind laut OGH dazu da, dass jugendliche Fahranfänger lernen, das Fahrzeug zu beherrschen. Ein L17-Fahrer ist eben mit vielen straßenverkehrstypischen Situationen und Riskiken noch nicht vertraut. Es handelt sich um ein Grundsatzurteil (7Ob164/03y). Ich gehe davon aus, dass die meisten Versicherungen künftig bei L17-Fahrten aus der Kaskoversicherung keine Leistung mehr erbringen werden.

    Was tun bei L17-Fahrten?
    Die Fahrschule benötigt eine schriftliche Bestätigung der Haftpflichtversicherung über den aufrechten Versicherungsschutz während der L17-Fahrten.
    Sofern auch eine Kaskoversicherung besteht, versuchen Sie bei dieser Gelegenheit auch eine Deckungsbestätigung für die Kaskoversicherung zu bekommen. Es gibt derzeit eine Hand voll Versicherungen, die den o. a. Ausschluss bei L17-Fahrten nicht in den Bedingungen stehen haben und somit Kaskoleistungen zahlen werden.

    Haftungspotenzial für Makler
    Weisen Sie den Kunden unbedingt bei Vertragsabschluss darauf hin, dass keine Kaskodeckung bei Ausbildungsfahrten besteht. Lassen Sie sich dies auch in Ihrem Kfz-Aufnahmeformular vom Kunden bestätigen.
    Vergleichen Sie in den Bedingungen der gängigen Kaskoversicherungen den Artikel 6 - Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)?
    Auf Grund des oben angeführten Urteils rate ich generell dazu, eine schriftliche Vereinbarung mit den Versicherungsgesellschaften zu treffen, wonach auch in der Kaskoversicherung bei Übungs-, Ausbildungs-, Probe- oder Perfektionsfahrten Deckung besteht.
    (Anmerkung: Der Artikel erschien in vereinfachter Form im Versicherungskurier für Endkunden, Ausgabe Dezember 2003)
  • Ob die Leistungen aus einer Unfallversicherung als eheliche Ersparnisse zu qualifizieren sind, wird zwar nicht sehr häufig Diskussionspunkt sein, kann aber im Falle einer Scheidung zu einem wesentlichen Streitpunkt werden, wie das nachfolgende Beispiel zeigt.

    Der Kläger und die Beklagte lebten vorerst als Lebensgefährten zusammen. In dieser Zeit wurde für die Beklagte eine Unfallversicherung abgeschlossen. Zweck dieses Abschlusses war der finanzielle Ausgleich im Falle eines Ausfalles der Beklagten im Familienverband. Die Prämie wurde vom Kläger bezahlt, wofür vereinbart wurde, dass im Falle eines Versicherungsfalles die Leistung je zur Hälfte auf die Versicherungsnehmerin und den Prämienzahler aufgeteilt werden würden. Kurz nach Abschluss des Vertrages erfolgte die Eheschließung. Etwa 15 Monate später erlitt die nunmehrige Ehegattin und Versicherungsnehmerin einen Reitunfall, aus dem Ansprüche aus dem Titel Dauerinvalidität erwuchsen. Einige Monate danach und noch vor dem Feststehen der Ersatzleistung wurde die Ehe geschieden. Im Scheidungsvergleich wurde vereinbart, dass sämtliche wechselseitigen Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ausgeglichen seien. Nach Feststehen des Invaliditätsgrades leistete die Unfallversicherung an die Versicherungsnehmerin € 15.300,-. Von diesem Betrag begehrte der geschiedene Gatte aufgrund der seinerzeit getroffenen Vereinbarung 50 %. Die Exgattin lehnte die Zahlung mit dem Hinweis ab, dass durch den Scheidungsvergleich auch dieser Anspruch mit umfasst sei.

    Seitens der Gerichte wurde festgestellt, dass zwar ein Unfallversicherungsvertrag für sich noch kein Vermögenswert ist, da er weder verwertet werden kann noch Gewissheit darüber besteht, ob überhaupt jemals ein Anspruch bestehen würde. Im vorliegenden Fall jedoch bestand durch den Eintritt des Versicherungsfalles während der aufrechten Ehe ein konkreter Anspruch auf eine Versicherungsleistung, das heißt, ein geldwerter Anspruch einem Dritten gegenüber. Damit handelte es sich bei der Entschädigungsleistung um einen konkreten Vermögenswert, der während der Ehe entstanden ist. Obwohl der Vertrag noch vor der Ehe abgeschlossen wurde, war es gleichwohl erkennbarer Zweck des Vertragsabschlusses, das gemeinsame Zusammenleben auch bei einem Unfall der Gattin durch den finanziellen Ausgleich ihres Ausfalles zu fördern. Damit aber, so stellt der OGH in seinen Ausführungen fest, fällt der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag nach Eintritt des Versicherungsfalles unter die ehelichen Errungenschaften, die als eheliche Ersparnisse zu qualifizieren sind. Der im Rahmen des Scheidungsverfahrens geschlossene Vergleich erledigt alle mit dem Eheverhältnis in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten. Da – wie erwähnt – die Leistung aus dem Versicherungsvertrag als eheliches Ersparnis zählt und somit der Aufteilung im Scheidungsverfahren unterliegt, war die zu erwartende Leistung aus dem Versicherungsvertrag vom Scheidungsvergleich umfasst. Eine gesonderte Geltendmachung ist daher nicht mehr möglich. Die Klage des Exgatten war somit abzuweisen.


    OGH 10.09.2003, 7 Ob 168/03m

  • Geschäftszahl
    7Ob82/03i

    Kopf
    Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und andere, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 27.492,13 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2003, GZ 2 R 242/02a-18, den Beschluss gefasst:

    Spruch
    Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

    Text
    Begründung:
    Am 30. 12. 1999 kam es in einer im zweiten Obergeschoss gelegenen und (wegen einer beabsichtigten Sanierung) leerstehenden Wohnung eines (mehrere Wohneinheiten umfassenden) Hauses in K***** durch Auffrieren der Wasserleitung zu einem bis ins Erdgeschoss durchschlagenden Wasserschaden, den die klagende Partei als Haftpflichtversicherer der von der Hauseigentümerin bestellten Hausverwalterin in Höhe von S 360.000 (EUR 26.126,22) ersetzt hat und nunmehr von der beklagten Partei als Leitungswasserversicherer des Hauses regressiert, wobei sich die Klägerin die Ansprüche der Hauseigentümerin gegen die beklagte Partei im Umfang der erhaltenen Entschädigung auch abtreten ließ. Von der Hausverwalterin war kein Hausmeister bestellt und die Betreuung nur unregelmäßig (fallweise) durch Firmen oder den Hausbesorger einer nahegelegenen Liegenschaft besorgt worden. Dem Versicherungsvertrag mit der beklagten Partei liegen die AWB 1/97 (Allgemeine Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden der VAV) zugrunde, deren Art 6 Abs 2 ("Sicherheitsvorschriften") wie folgt lautet:

    "(2) Der Versicherungsnehmer übernimmt ferner die Verpflichtung, in nicht benutzten und nicht beaufsichtigten Baulichkeiten die Wasserleitungsanlagen und sonstige wasserführende Anlagen abzusperren. Während der möglichen Heizperiode sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen zu entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird. Das gleiche gilt für vorübergehend außer Betrieb gesetzte Anlagen." Nach dem ebenfalls mit "Sicherheitsvorschriften" übertitelten Art 3 der weiters zugrunde liegenden ABS 95 (Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung der VAV) ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, "wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht..."

    Beide Vorinstanzen wiesen das - auf S 378.300 (EUR 27.492,13) sA gerichtete - Klagebegehren ab. Hiegegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin, in welcher als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO releviert wird, der OGH habe "noch nie entschieden, ob einzelne Wohnungen eines Hauses, wenn diese über einen gesonderten Absperrhahn pro Wohnung verfügen, und das Mehrfamilienhaus nur teilweise benützt wird, im Sinne der Sicherheitsvorschriften des Art 6 AWG als unbeaufsichtigt zu gelten haben oder nicht." Weiters sei der Begriff der "Baulichkeiten" in dieser Versicherungsbedingung falsch ausgelegt und statt nur für das gesamte Haus für eine (einzelne) Wohnung in Anwendung gebracht worden; dies ergebe sich auch aus einem Besprechungsprotokoll des Schadenausschusses im Versicherungsverband, dem die Qualität einer authentischen Interpretation zukomme. Dem Versicherungsnehmer (Hauseigentümer) habe das Berufungsgericht einen zu strengen Haftungsmaßstab zugesonnen; schließlich sei das Berufungsgericht zu Unrecht von einer in Österreich abgelehnten Repräsentantenhaftung ausgegangen.

    Rechtssatz
    Tatsächlich liegt eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.

    1. Die Auslegung von Versicherungsbedingungen hat nach ständiger Rechtsprechung nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 ff ABGB) zu erfolgen (RIS-Justiz RS0050063, RS0008901). Die Auslegung des Begriffes "nicht benützte und nicht beaufsichtigte Baulichkeiten" in Art 6 Abs 2 AWB nicht bloß im Sinne des (Gesamt-)Gebäudes (also Hauses), sondern auch der einzelnen darin befindlichen Wohnungen durch das Berufungsgericht ist damit jedenfalls in Einklang zu bringen (anders etwa nach den deutschen Parallelbedingungen, welche die Kontrollpflicht ausdrücklich auf Gebäude bzw Gebäudeteile beziehen: AWB 87 - abgedruckt in Prölss/Martin VersVG26 1067; so auch ausführlich in 7 Ob 33/93). Schon nach dem Zweck dieser mit "Sicherheitsvorschriften" übertitelten Klausel muss klar sein, dass wasserführende Anlagen schlechthin erfasst werden sollen, also gleichermaßen in oder außerhalb einer von derartigen Wasserschäden bedrohten Wohnung (Wohneinheit), weil solche ungeachtet ihrer konkreten Situierung im Gebäude der regelmäßigen auf Schadensverhütung ausgerichteten Kontrolle speziell zur Winterzeit bedürfen und demgemäss auch als "gefährlich" im Sinne des § 1318 ABGB gelten (RIS-Justiz RS0029823; VersE 1653). Dass in einem Sitzungsprotokoll eines Schadenausschusses des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs (vom 15. 4. 1991) eine andere (abweichende) Interpretation von den dortigen Sitzungsteilnehmern als "einhellige Meinung" vertreten wurde (Beilage C), kann keineswegs als "authentische Interpretation" (vgl § 8 ABGB) mit Bindungswirkung für Versicherungsnehmer bzw Gerichte gedeutet werden. Dies haben schon die Vorinstanzen somit zutreffend abgelehnt. Da nach den maßgeblichen Feststellungen gegen die Obliegenheit im Sinne der Sicherheitsvorschrift des Art 6 Abs 2 AWB 1/97 verstoßen wurde, haben die Vorinstanzen schon deshalb Leistungsfreiheit der beklagten Partei angenommen und sohin das Klagebegehren zutreffend abgewiesen.
    2. Auch wenn das Erfordernis der Beaufsichtigung zur Verhinderung von Frostschäden nicht überspannt werden darf (7 Ob 41/94; RIS-Justiz RS0081648), so ist doch in einer Jahreszeit, in der in unseren geographischen Breiten üblicherweise Frostgefahr besteht, die Gefahr des Einfrierens von Leitungen bei leerstehenden Objekten geradezu evident (Schadensfall am 30. Dezember!). Ob es (typisch einzelfallbezogen und von den singulären Verhältnissen des konkreten Einzelfalles abhängig: 7 Ob 8/99y; 7 Ob 37/01v uva), überdies als grob fahrlässig zu beurteilen wäre, wenn bei einem überwiegend leerstehenden Haus die betreute Hausverwalterin sich damit begnügte, die Überwachung und Betreuung des Objekts nur unregelmäßig (fallweise) durch Firmen oder Hausbesorger umliegender anderer Liegenschaften zu besorgen, kann angesichts der vorstehenden Ausführungen zu a) letztlich dahingestellt bleiben (vgl hiezu etwa Martin, Sachversicherungsrecht3 988 f = Rn 71 ff).
    3. Gleiches gilt auch für die Zuordnung dieser Säumigkeit des Hausverwalters auch dem Versicherungsnehmer und Hauseigentümer gegenüber als Organisationsverschulden (und nicht - wie in der Revision behauptet - im Sinne der in Österreich nicht vertretenen Repräsentantenhaftung bei der Verletzungsbeurteilung risikobezogener vertraglicher Sorgfaltspflichten: RIS-Justiz RS0010375, RS0080407; SZ 52/92; VersR 1729). Klarstellend sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Hausverwaltung ihre diesbezügliche Obhutspflicht über die versicherte Sache nicht bloß aufgrund eines tatsächlichen Vertretungsverhältnisses ausübte (so etwa 7 Ob 33/85; insofern Rechtssatzwiedergabe in RIS-Justiz RS0019473 allenfalls missverständlich), sondern aufgrund rechtlicher Gegebenheiten (Vertrag; §§ 19 ff WEG). Schon in der Entscheidung 7 Ob 44/79 hat der Oberste Gerichtshof demgemäss ausgesprochen, dass bei Bestellung eines Dritten durch den Versicherungsnehmer zum bevollmächtigten Vertreter für ein bestimmtes Vertragsverhältnis ein besonderer und selbständiger Zurechnungsgrund vorliegt, der von der bloßen Repräsentanz bei Erfüllung einzelner Obliegenheiten unterschieden werden muss. Dieser Rechtsgedanke schlägt auch hier durch. In diesem Sinne ist daher dem Berufungsgericht auch bei dieser Beurteilung letztlich keine Fehlbeurteilung unterlaufen, welche im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO einer Korrektur bedürfte.
    4. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist die außerordentliche Revision daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.
  • Bestehen seitens eines Versicherungsnehmers Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten, so gehen diese Ansprüche nach den Bestimmungen des § 67 Versicherungsvertragsgesetzes auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt hat. Diesem Grundsatz stehen zwei Einschränkungen entgegen. Zum einen kann der Übergang der Ersatzansprüche nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden, das heißt, etwaige noch offene Forderungen des Versicherungsnehmers, z. B. aufgrund einer Unterversicherung, gehen vor. Zum anderen besteht ein so genanntes Familienprivileg. Das heißt, Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen einen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht vorsätzlich verursacht wurde.

    Seit jeher schon zählt auch der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin zu den vom Privileg umfassten Familienangehörigen, wobei die Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles gegeben sein muss (z. B. OGH 23.11.1988, 7 Ob 44/88).
    Unter einer Lebensgemeinschaft wurde bisher immer ein eheähnliches Verhältnis verstanden, das eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtergemeinschaft umfasst, wobei nicht unbedingt alle diese Merkmale zutreffen müssen. In der Praxis ist man jedoch davon ausgegangen, dass jedenfalls eine gemeinsame Wohnadresse und gewisse wirtschaftliche Bindungen Voraussetzung sind. Der OGH hatte anlässlich eines Kaskoschadens Gelegenheit, sich mit den Merkmalen einer (eheähnlichen) Lebensgemeinschaft zu befassen.

    Bei der klagenden Versicherungsgesellschaft bestand für das Fahrzeug der Versicherungsnehmerin eine Fahrzeug-Kaskoversicherung. Mit diesem Fahrzeug verursachte der Lebensgefährte der Versicherungsnehmerin einen Schaden, wobei von diesem trotz vorhandener Alkoholisierungssymptomen ein Alkotest verweigert wurde, was eine rechtskräftige Verwaltungsstrafe nach sich zog. Die Versicherung leistete gegenüber der Versicherungsnehmerin Schadenersatz und begehrte im Regressweg die erbrachten Leistungen vom Unfalllenker. Dieser wohnte zum Unfallzeitpunkt mit der Versicherungsnehmerin in einer gemeinsamen Mietwohnung, ohne dass jedoch beide dort polizeilich gemeldet waren oder auch ein gemeinsames Türschild besaßen. Der Lebensunterhalt wurde abwechselnd bezahlt, ohne dass eine wechselseitige Verrechnung vorgenommen wurde. Die Bindung wurde nach außen hin unter anderem dadurch dokumentiert, dass die beiden sich ihren Bekannten wechselseitig als Lebensgefährten vorstellten.

    Das Erstgericht folgte den Ausführungen der klagenden Versicherungsgesellschaft, wonach ihre Wohngemeinschaft nicht entsprechend nach außen manifestiert war, da sowohl polizeiliche Meldung am gemeinsamen Wohnort als auch ein gemeinsames Türschild fehlten. Das Berufungsgericht hob die erstgerichtliche Entscheidung auf und wies die Klage ab. Der OGH ließ die Revision der Klägerin zu und stellte zur Problematik der Merkmale einer Lebensgemeinschaft eindeutig fest, dass grundsätzlich Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtergemeinschaft vorliegen müsse, wobei jedoch nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein müssen. Die Manifestation der Lebensgemeinschaft durch das tatsächliche Bewohnen einer gemeinsamen Mietwohnung, das Vorstellen gegenüber den jeweiligen Bekannten als Lebensgefährten und die offensichtliche wirtschaftliche wechselseitige Tragung der Lebenserhaltungskosten sind ausreichend. Die seitens der Klägerin vermisste polizeiliche Meldung in einer gemeinsamen Wohnung und ein gemeinsames Türschild sind jedenfalls für die Dokumentation einer Lebensgemeinschaft nach außen nicht Voraussetzung. Damit aber gilt für den Fahrzeuglenker das Familienprivileg und das Klagebegehren wurden vom Berufungsgericht zu Recht abgewiesen.
  • Schlussrechnungskorrektur in einer öffentlichen Ausschreibung

    Eine Vertragsklausel, dass nach Legung der Schlussrechnung Nachforderungen ausgeschlossen sind, ist nach Auffassung des OGH nichtig.

    Die auch im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (§879 Abs. 3) festgelegte Regelung, nach der Vertragsbestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) - wenn sie nicht die Hauptleistungen selbst betreffen – dann nichtig sind, wenn sie einen Vertragsteil gröblich benachteiligen, gilt auch für öffentliche Ausschreibungen.
    Denn auch bei diesen muss sich der Anbieter den vorformulierten Ausschreibungsbedingungen unterwerfen, wenn er nicht aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden werden will. Im konkreten Fall hatte ein Werkunternehmen auf die Verrechnung von Zementlieferungen in der Schlussrechnung vergessen, was dem Vertragspartner aufgrund der großen Zementmenge auffallen hätte müssen. Die Nachforderung konnte durchgesetzt werden.

    Faire Regelung für alle Vertragspartner
    Die ÖNORM B 2110 enthält genau zu dieser Problematik eine strenge, aber faire Regelung, die den Bedürfnissen der Vertragspartner Rechnung trägt.
    Auf Basis der ÖNORM B 2110 gibt es unterschiedliche Möglichkeiten zur Nachforderung bei Schlussrechnungen. Punkt 5.30.2 der ÖNORM B 2110 lautet: „Annahme der Zahlung, Vorbehalt. Die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung schließt nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt in der Rechnung (Fall 1) enthalten ist oder binnen drei Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird (Fall 2). Der Vorbehalt ist schriftlich zu begründen.
    Weicht die Schlusszahlung vom Rechnungsbetrag ab, beginnt die Frist von drei Monaten frühestens mit der schriftlichen Bekanntgabe der Herleitung des Differenzbetrages (Fall 3).“

    Fall 1: Vorbehalt in der Schlussrechnung:
    Ein Vorbehalt in der Schluss- oder Teilschlussrechnung ermöglicht nachträgliche Forderungen. Im Sinne der OGH- Entscheidungen muss dieser Vorbehalt entsprechend begründet werden. Textvorschlag: „Vorbehalt: Diese Schlussrechnung (Teilschlussrechnung) für das oben genannte Bauvorhaben … wird unter dem Vorbehalt gelegt, dass nachträglich auftretende, bewusste oder unbewusste Forderungen welchen Rechtstitels immer darin nicht enthalten sind und somit zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden können. Treten solche nachträglichen Forderungen auf, werden wir diese fristgerecht und begründet geltend machen.“

    Fall 2: Vorbehalt nach Erhalt der Zahlung (ohne Abweichung vom Rechnungsbetrag):
    Textvorschlag: „Vorbehalt: Im Sinne der ÖNORM B 2110 Punkt 5.30.2 stellen wir fest, dass die Schlussrechnung vom … für das Bauvorhaben… unter dem Vorbehalt gelegt gilt, dass nachträglich auftretende, bewusste oder unbewusste Forderungen welchen Rechtstitels immer darin nicht enthalten sind und somit zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden können. Treten solche nachträglichen Forderungen auf, werden wir diese fristgerecht und begründet geltend machen.“

    Fall 3: Zahlungsbetrag weicht von der Schlussrechnung ab: Textvorschlag: „Vorbehalt: Auf unsere Schlussrechnung vom … für das oben genannte Bauvorhaben haben wir von Ihnen am … einen als Schlusszahlung bezeichneten und vom Schlussrechnungsbetrag abweichenden Zahlungseingang erhalten. Da unsere Forderungen mit dieser Schlusszahlung aus diesem Auftrag noch nicht restlos ausgeglichen und bezahlt sind, melden wir hiermit ausdrücklich unseren Vorbehalt gem. ÖNORM B 2110 an und fordern die volle Bezahlung der in unserer Schlussrechnung ausgewiesenen Summe. Begründung: Das oben angeführte Bauwerk wurde von uns dem Vertrag und technischen Richtlinien entsprechend ausgeführt. Alle Forderungen bestehen deshalb zu Recht. Zudem stellen wir fest, dass die Schlussrechnung vom … für das Bauvorhaben… unter dem Vorbehalt gelegt gilt, dass nachträglich auftretende Forderungen welchen Rechtstitels immer darin nicht enthalten sind und somit zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden können.“

    Wichtiger Hinweis: Ein Vorbehalt in der ursprünglichen Schlussrechnung reicht dann nicht aus, wenn der Rechnungsbetrag trotzdem abweicht. Hier muss innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Bekanntgabe der nachvollziehbaren Herleitung des Differenzbetrages trotzdem neuerlich der Vorbehalt schriftlich erhoben werden.
    Der OGH hat in einer Entscheidung festgestellt, dass die vom Auftraggeber korrigierte Schlussrechnung ( Korrekturen in der Rechnung, Mengen etc.) bereits eine entsprechende Begründung darstellt, und hat kein besonderes Begründungserfordernis des Auftragsgebers, warum eine abweichende Zahlung erfolgte, in einer weiteren Form verlangt.
  • § 59 Abs 2 ASVG - Aus der Zusage eines Beitragsprüfers der Gebietskrankenkasse im Zuge der Beitragsprüfung, dass der Dienstgeber bei ordnungsgemäßer Tilgung der ratenweise zu bezahlenden Nachverrechnung die bezahlten Verzugszinsen rückerstattet bekomme, kann der Beitragsschuldner keinen Rechtsanspruch auf eine Nachsicht von der Zahlung der Verzugszinsen ableiten, weil es der GKK für den Abschluss derartiger Einzelvereinbarungen zum Vorteil des Beitragsschuldners an einer gesetzlichen Ermächtigung fehlt. Eine Nachsicht kann - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - vielmehr nur bescheidmäßig erteilt werden.
  • ab 1.1.2004

    Lohnsumme unter dem 1,5 fachen der Geringfügigkeitsgrenze
    Liegt die Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten unter 474,29, ist für jeden geringfügig Beschäftigten bis zum 60. Lebensjahr der UV-Beitrag in der Höhe von 1,4 % zu entrichten.

    Lohnsumme über dem 1,5fachen der Geringfügigkeitsgrenze
    Liegt die Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten über 474,29, ist zusätzlich zum UV-Beitrag von 1,4 % die pauschalierte Dienstgeberabgabe von 16,4 % zu entrichten. Die Belastung beträgt demnach insgesamt 17,8 %. Die Befreiung vom UV-Beitrag für Personen über 60 Jahre gilt auch in diesem Fall.

    Fälligkeit – Respirofrist
    Dienstgeberabgabe und der UV-Beitrag sind jeweils für ein Kalenderjahr im Nachhinein bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten. Selbstrechner (Lohnsummenverfahren) können die Beiträge auch monatlich abrechnen. Für Zahlungseingänge nach dem Fälligkeitstag und Verstreichen der Respirofrist von 3 Tagen, werden ab dem nächsten Arbeitstag Verzugszinsen verrechnet.
  • PKW Luxusgrenze vor 2005 bleibt bei EUR 34.000

    Über die Anhebung der Luxusgrenze für ab 2005 angeschaffte PKW"s und Kombis von bisher EUR 34.000 auf EUR 40.000 (Anschaffungskosten einschließlich Umsatzsteuer und Nova sowie Kosten von Sonderausstattungen) wurde bereits in den letzten Newsletters berichtet. Die durch ein Urteil des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) im Vorjahr geweckte Hoffnung, dass auch für die Vergangenheit bereits eine höhere Luxusgrenze als EUR 34.000 angewendet werden kann, wurde allerdings durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kürzlich zunichte gemacht. Es bleibt daher für alle Anschaffungen von PKW"s und Kombis bis Ende 2004 bei der bisherigen Luxusgrenze von EUR 34.000.

    Das Finanzministerium hält trotz vieler Proteste ausdrücklich daran fest, dass die Erhöhung der Sachbezugs-Obergrenze für die erlaubte Privatnutzung eines Dienstautos ab 1.1.2005 von bisher EUR 510 auf EUR 600 auch für Fahrzeuge gilt, die bereits 2004 oder früher angeschafft worden sind und die daher hinsichtlich der Absetzbarkeit noch unter die niedrigere Luxusgrenze von EUR 34.000 fallen.

    PKW Auslandsleasing wieder steuerlich interessant?
    Bei PKWs und Kombis gibt es bekanntlich in Österreich auch für Unternehmer keinen Vorsteuerabzug (ausgenommen Autohändler, Fahrschulen oder bei Verwendung zur gewerblichen Vermietung). Wer aber als österreichischer Unternehmer einen PKW oder Kombi zB in Deutschland least, kann sich die auf der Leasingrate lastende deutsche Umsatzsteuer nach den deutschen Steuervorschriften als Vorsteuer rückerstatten lassen. Um diesen Steuervorteil wieder zunichte zu machen, hebt der österreichische Fiskus in diesen Fällen bereits seit Jahren von den deutschen Leasingraten 20 % österreichische Umsatzsteuer ein.

    Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Steuer auf ausländische Leasingraten als EU-widrig eingestuft hat, hat der österreichische Fiskus im Jahr 2003 eine Reparatur dieser Regelung vorgenommen.
    Diese dürfte allerdings daneben gegangen sein. Nach einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des UFS Linz ist nämlich die Bestimmung auch nach der Reparatur weiterhin eindeutig EU-widrig und darf daher nicht angewendet werden. Damit wird das Auslandsleasing von PKWs und Kombis für österreichische Unternehmer steuerlich wieder interessant: Immerhin kann man sich dadurch die gesamte Umsatzsteuer von den Leasingraten ersparen. Allerdings ist derzeit noch nicht absehbar, ob die Finanz die UFS-Entscheidung vor den Verwaltungsgerichtshof bringt bzw. wie dieser dann entscheiden wird. Bis zu einer allfälligen VwGH-Entscheidung besteht daher jedenfalls noch ein gewisses Restrisiko.

    Wer glaubt, sich durch eine Anmeldung des in Deutschland geleasten Autos in Deutschland auch die österreichische Normverbrauchsabgabe (NoVA) sparen zu können, riskiert Einiges an Strafen: Wird ein Lenker, der seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, mit einem ausländischen (zB deutschen) Fahrzeug in Österreich angetroffen, so muss er beweisen, dass das Fahrzeug nicht länger als 1 Monat in Österreich ist oder das Fahrzeug seinen dauernden Standort im Ausland hat (zB zu einer ausländischen Betriebsstätte des Unternehmens gehört). Andernfalls drohen eine Verwaltungsstrafe wegen Verletzung des Kraftfahrgesetzes sowie ein Verfahren wegen Hinterziehung der NoVA.

    Stand 06/2005
  • Wird ein Firmen-Kfz durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer auch privat genutzt, so ist für die Ermittlung allfälliger geldwerter Vorteile die Sachbezugsverordnung nicht anwendbar, sondern - bei Fehlen entsprechender Aufzeichnungen - eine Schätzung nach den allgemeinen Grundsätzen des § 184 BAO vorzunehmen. Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer werden nämlich zwar mit ihren Einkünften iSd § 22 Z 2 EStG nach § 41 Abs 2 FLAG für Zwecke der Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages (samt Zuschlag) dem Kreis der „Dienstnehmer“ zugeordnet, dies ändert aber nichts daran, dass sie aus einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht als Arbeitnehmer nach § 47 Abs 1 EStG (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) anzusehen sind.

    VwGH 31. 3. 2005, 2002/15/0029
  • Wer kommt für den Schaden auf?
    Gerade in wirtschaftlich nicht so rosigen Zeiten sind Autohändler ganz besonders bemüht, Kunden von den Vorzügen eines neuen Fahrzeugmodells zu überzeugen. Die von vielen Händlern angebotene Möglichkeit, einen neuen Wagen vor dem Ankauf auszuprobieren und zu testen, wird daher nur all zu gern angenommen. Dass für Probefahrten Autos meistens kostenlos zur Verfügung gestellt werden, macht die Sache umso interessanter.
    Vorführautos sind zwar häufig - aber nicht immer - Kasko versichert. Über das Bestehen einer aufrechten Kaskoversicherung sollte daher unbedingt vor Antritt der Fahrt mit dem Händler gesprochen werden. Nach einem selbst verschuldeten Unfall während der Probefahrt stellt sich naturgemäß immer die Frage, wer für den Schaden aufzukommen hat.

    Die Judikatur zu diesem Thema war bis vor kurzem auch nicht ganz eindeutig. Erst ein vor etwa einem halben Jahr vom Obersten Gerichtshof (OGH) ergangenes Erkenntnis in einem Musterverfahren, das ein Autohändler anstrengte, schuf einigermaßen Klarheit - und damit auch mehr Rechtssicherheit.
    Ein Kaufinteressent, der von einem Händler ein Auto der oberen Mittelklasse zum Testen im Rahmen einer Probefahrt überlassen bekommen hatte, verursachte mit diesem einen Unfall. Er war im Ortsgebiet offensichtlich mit überhöhter Geschwindigkeit auf eisglatter Fahrbahn ins Schleudern geraten und prallte mit dem Auto gegen einen Betonpfeiler. Der Schaden wurde mit ca. € 22.000,-- angegeben.
    Im Zuge des Gerichtsverfahrens konnte nicht 100%ig geklärt werden, ob der Fahrzeughändler den Kunden und späteren Beklagten darüber aufklärte, dass das Auto nicht Kasko versichert war. Der beklagte Unfallverursacher argumentierte jedenfalls, er hätte niemals eine Probefahrt mit so einem teuren Auto unternommen, wenn er gewusst hätte, dass keine Kaskoversicherung bestehen würde.

    Der OGH wies die Klage des Autohändlers letztlich mit der Begründung ab: Einem Autohändler sei der Abschluss einer Kaskoversicherung für Vorführautos durchaus zumutbar. Bei Probefahrten bestehe im allgemeinen ein erhöhtes Unfallrisiko. Der Kaufinteressent sei auch mit den besonderen Eigenschaften des Vorführwagens meist nicht so vertraut, er wolle jedoch auf der Probefahrt die Fahreigenschaften des neuen Modells testen und würde daher auch schneller und riskanter fahren. Auch sei der Käufer in der Regel nicht in der Lage, sich gegen die Risken einer Probefahrt zu versichern.

    Doch Vorsicht: Die vorliegende Entscheidung klärt nur die Rechtslage bei Durchführung einer Probefahrt mit einem Fahrzeug eines Autohändlers. Im privaten Bereich können beim Überlassen eines Fahrzeuges ganz andere Maßstäbe gelten.
  • Eine Reitstall-Besitzerin wurde rechtskräftig verurteilt, weil sie nicht für die nötige Sicherheit beim Unterricht gesorgt hatte.

    Das Villacher Bezirksgericht und - in zweiter Instanz - das Landesgericht Klagenfurt haben sich ausführlich mit den "vertraglichen Nebenpflichten" beim Reitunterricht beschäftigt.

    Der Anlass: Ein zum Unfallszeitpunkt neuneinhalbjähriges Mädchen nimmt am 10. August 2001 Reitunterricht auf einem 15-jährigen Pony. Am Nachbargrundstück spielen und lärmen Kinder und jedes Mal, wenn das Pony an dieser Stelle vorbeikommt, weicht es aus und verlässt den sogenannten Hufschlag. Die Reitlehrerin, die das Verhalten des Pferdes bemerkt, unternimmt nichts.

    Bei der vierten Runde im Schritt passiert es: Irritiert durch die spielenden Kinder beginnt das Pony zu galoppieren und zu "buckeln", das Kind kann sich nicht mehr halten und stürzt vom Pferd. Eine komplizierte Ellenfraktur ist die Folge, mit "Speichenköpfchenwachstumsfugenluxation, verbunden mit einer Fehlstellung und einer geringen Bewegungseinschränkung im linken Ellbogengelenk" (Feststellung im Urteil).

    Die Eltern meinen, dass die Reitlehrerin den folgenschweren Unfall hätte verhindern können und müssen und schalten ihren D.A.S. Rechtsschutz ein. Mit der Durchsetzung der Schadenersatzansprüche - Schmerzengeld und Feststellung der Haftung für künftige Schäden - wird eine Villacher Rechtsanwaltskanzlei beauftragt.

    Die Haftpflichtversicherung des Reitstalls lehnt jegliche Zahlung ab: Das Pony wäre äußerst gutmütig und an Lärm gewöhnt, hat nicht gescheut, sondern sich bloß abgewendet, der Sturz wäre auf eine Unaufmerksamkeit das Mädchens zurückzuführen, ein wie immer geartetes Verschulden der Reitlehrerin liege nicht vor.

    Das Bezirksgericht Villach ist da anderer Meinung und verurteilt nach ausführlicher Vernehmung der Parteien, Durchführung eines Lokalaugenscheins und Anhörung eines unfallchirurgischen Sachverständigen die Reitlehrerin und Inhaberin des Reitstalls zum Schadenersatz. Ein Mitverschulden des Mädchens schließt das Gericht aus: "Der mj. Klägerin war es ... nicht zumutbar, selbst von ihr geeignete Gegenmaßnahmen oder bzw. allenfalls ein Abbrechen oder ein Verlegen des Reitunterrichtes zu verlangen."

    Die Pächterin des Reitstalls hingegen hat die vertragliche Nebenpflicht, für die Sicherheit der Reitschülerin in zumutbarer Weise vorzusorgen, "einerseits dadurch verletzt, dass sie es unterlassen hat, die bereits am Beginn der Reitstunde neben der Reitkoppel spielenden Kinder zu ersuchen, nicht in der Nähe des Reitplatzes zu spielen und andererseits dadurch, dass sie die Reitstunde .... nicht abgebrochen bzw. in einen anderen Bereich des Reitstallgeländes verlegt hat."
  • Infolge deutlicher Anhebung der Rentenbarwertfaktoren ab 2004 kommt es bei Gegenleistungsrenten (z.B. Liegenschaftskauf gegen Leibrente) zu einer Verschiebung der Steuerbelastung zwischen Rentenempfänger und Rentenzahler. Die Erhöhung des Rentenbarwertes, ab dessen Überschreitung durch die Rentenzuflüsse diese beim Empfänger steuerpflichtig werden, führt umgekehrt beim Rentenzahler zu einer späteren steuerlichen Absetzbarkeit der Rentenzahlungen.

    Für Verträge, die vor dem 31.Dezember 2003 abgeschlossen worden sind, können die Vertragsparteien einvernehmlich gegenüber dem Finanzamt erklären, die bisherige Rechtslage anzuwenden, welche dann bis Ende 2006 gilt (§ 124 b Z 82 EStG).

    Mit dieser Option kann ein steuersparendes Leibrentenmodell (niedrigere Steuerprogression beim Leibrentenempfänger) um 3 Jahre prolongiert werden.
  • Die Behandlung sonstiger Leistungen ausländischer Unternehmer im Inland an Unternehmer wird neu geregelt. Ab 1. Jänner 2004 wird gem. § 19 Abs. 1 UStG die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet. Die Haftung des inländischen Leistungsempfängers entfällt, da der Aussteller der Rechnung (= der leistende Unternehmer) für diese Steuer haftet.
  • Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung, Artikel 1, bietet der Versicherer Schutz gegen Schäden, die an den versicherten Sachen dadurch entstehen, dass Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren austritt. Hierbei sind Schäden zu ersetzen, die auf die unmittelbare Einwirkung des ausgetretenen Leitungswassers zurückzuführen oder die unvermeidliche Folge eines solchen Ereignisses sind. Die bisherigen Generationen der Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden enthalten darüber hinaus in Artikel 3 unter anderem die Bestimmung, dass sich die Versicherung nicht auf Holzfäule-, Vermorschungs- und Schwammschäden erstreckt.

    Insbesondere das Problem der Vermorschung tritt im Bereich von Holzdecken immer wieder auf, wenn austretendes Leitungswasser langsam in die Zwischendecken einsickert und über einen längeren Zeitraum auf die Träme einwirkt, ohne dass dies bemerkt wird. Die Versicherungen beziehen sich in diesen Fällen auf den vorgenannten Ausschlusstatbestand und lehnen die Deckung für derartige Schäden ab. Eine solche Deckungsablehnung führte zu einem Rechtsstreit, der klären sollte, ob auch jene Vermorschungsschäden nicht gedeckt sind, die auf den unmittelbaren Einfluss von austretendem Leitungswasser beruhen.

    Das Erstgericht bestätigte die Rechtsansicht des Versicherers und kam hinsichtlich der Schäden an den Trämen zu einer Klagsabweisung. Das Berufungsgericht allerdings erkannte die Problematik der Bedingungsauslegung und stellte fest, dass entscheidend sei, ob der Artikel 1 und der Artikel 3 einander ausschlössen oder aber nebeneinander verschiedene Anwendungsbereiche beträfen. Artikel 1 nennt konkrete Ursachen, nämlich das austretende Leitungswasser. Im Artikel 3 sind für die darin angeführten Schäden keine Ursachen genannt. Daraus folgert das Berufungsgericht, dass die beiden Bedingungsstellen nicht im Widerspruch stehen, vielmehr schließt das Gericht daraus, dass die ausgeschlossenen Schäden als Ursache nicht Defekte an Leitungssystemen haben und somit nicht auf austretendes Leitungswasser zurückzuführen sind. Vielmehr sind nach Ansicht des Gerichtes mit den Holzfäule-, Vermorschungs- und Schwammschäden solche gemeint, die auf natürliche Feuchtigkeit, Abnützung, Hochwasser und dergleichen zurückzuführen sind. Gegen diese Ansicht des Berufungsgerichtes hat die beklagte Versicherung Revision erhoben und dargelegt, dass es sich beim Ausschluss nach Artikel 3 um einen sekundären Risikoausschluss handle, der damit als Ausnahme zum Artikel 1 gelte und die dort angeführte Deckung einschränke. Nach Ansicht des Versicherers wären Vermorschungsschäden durch andere Ursachen als Leitungswasser schon aufgrund der primären Risikoabgrenzung nicht vom Versicherungsschutz umfasst, sodass es hierfür gar keiner Ausschlussbestimmungen bedürfe.

    Die Richter des OGH teilten allerdings die Auslegung des Berufungsgerichtes und ergänzten, dass es sich beim vorliegenden Ausschluss um einen deklaratorischen, also klarstellenden Ausschluss handle. Jedenfalls aber seien die Bestimmungen des Artikel 3 der AWB zumindest unklar und müssen im Sinne der Regeln für die Vertragsauslegung in nachteiligem Sinn für den Versicherer ausgelegt werden. Hätte der Versicherer den Ausschluss von Vermorschungsschäden aufgrund des Einflusses von Leitungswasser gewollt, so wäre es ihm nach Ansicht des OGH ein leichtes gewesen, dies durch einen entsprechenden Zusatz, z. B. „ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen“ klarauszudrücken. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wurde daher in diesem Punkt vom OGH bestätigt.

    Auf dieses Urteil haben Versicherer bereits reagiert und in ihren neuen Bedingungsgenerationen die Ausschlüsse klar gefasst, teilweise sogar wesentlich erweitert, etwa durch den Ausschluss von Langzeiteinwirkungen durch Leitungswasser. Bei Neuabschluss und insbesondere Konvertierung von Versicherungsverträgen ist daher die genaue Bedingungskontrolle (nicht nur aus vorgenannten Gründen) ratsam, um als selbständiger Versicherungsvermittler nicht in eine Haftungsfalle zu geraten.

    OGH 12.07.2000, 7 OB 147/00v


  • Das Bundesgesetz, mit dem das ASVG, das GSVG und das BSVG geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 – SVÄG 2004), wurde nunmehr – abgesehen von einer kleinen redaktionellen Änderung – gegenüber dem Initiativantrag idF des Ausschussberichtes (siehe dazu ARD 5473/2/2004 und ARD 5475/2/2004) unverändert im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Mit dem SVÄG 2004 werden eine Einmalzahlung zu niedrigen Pensionen für das Jahr 2004 eingeführt sowie die Bestimmungen über die ELSY-Chipkarte mit dem Konzept der Bürgerkarte abgestimmt. Bundesgesetz; BGBl I 2004/18, ausgegeben am 23. 3. 2004.
  • Der Finanzminister will es reuigen (und speziell zahlenden) Steuersündern ermöglichen, aus Schwarz Weiß zu machen. Mit anonymer Zahlung von 40 % der hinterzogenen Steuern (Rabatt 60 %) soll man künftig ruhig schlafen können.
  • Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses gem. § 11 EStG bei natürlichen Personen
    Die seit dem Jahr 2000 bestehende Steuerbegünstigung, die wegen ihrer Kompliziertheit kaum in Anspruch genommen worden ist, steht ab 2004 nur mehr juristischen Personen zu. Die Zinssätze betragen: für 2002 4,9%, für 2001 6,2%, für 2002 5,5%, für 2003 4,9%. Für natürliche Personen besteht als Ausgleich ab 2004 die Begünstigung des nichtentnommenen Gewinnes, deren Anwendung in der Praxis nicht minder kompliziert ist. Freiberufler sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen.

    Steuerliche Auswirkung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung:
    Bei juristischen Personen
    Die Zinsen vom Eigenkapitalzuwachs sind als Betriebsausgaben abzugsfähig und mindern die Körperschaftssteuer in der Höhe von 34 %. Die Zinsen unterliegen als Sondergewinn der 25%igen KESt.
    Bei natürlichen Personen
    Auch hier gilt das gleiche wie bei juristischen Personen. Der Steuerspareffekt ist umso höher, je höher die Steuerprogression ist.

    Steuerfreie Auflösung von Abfertigungsrückstellungen und Wertpapierdeckung
    Die steuerfreie Auflösung der Abfertigungsrückstellungen ist letztmals im Jahre 2003 möglich. (TZ 3351 a ff EStR 2000).  Erfolgt keine Auflösung, reduziert sich das Ausmaß der Rückstellung auf 45% der fiktiven Abfertigungsansprüche. Für über 50jährige Mitarbeiter bleibt das Dotierungsausmaß mit 60% bestehen.

    Die Wertpapierdeckung wird beginnend mit 2003 jährlich um 1/5 abgesenkt, sodass für 2003 ein Deckungserfordernis von nur mehr 40% besteht. Laut RZ 3352 EStR 2000 muss aber für zum 31. Dezember 2003 aufgelöste Abfertigungsrückstellungen die Wertpapierdeckung zum 31. Dezember 2003 noch vorhanden sein und zwar in der Höhe von 40% des Rückstellungsbetrages zum 31. Dezember 2002. Wird die Abfertigungsrückstellung per 31. Dezember 2003 aufgelöst, entfällt per 31. Dezember 2004 die Wertpapierdeckung zur Gänze, wobei diese Wertpapiere bereits ab Beginn des Jahres 2004 verkauft werden können.
  • Seit Anfang des Jahres 2002 haben in periodischen Abständen Besprechungen zwischen dem BMF und Vertretern des Fachsenats für Steuerrecht, des Kontaktkomitees sowie Vertretern anderer Interessenvertretungen stattgefunden. Gegenstand dieser Besprechungen war die Einführung von elektronischen Abgabenerklärungen. Wurde vorerst deren Einführung vom BMF bereits mit 1. 1. 2003 (für die Abgabenerklärungen des Jahres 2002) ins Auge gefasst, so ist nunmehr die Einführung ab dem 1. 1. 2004 für die Abgabenerklärungen des Jahres 2003 vorgesehen. Nach vielen Sitzungen wurde am 10. 10. 2002 folgendes grundsätzliches Einvernehmen erzielt:


    • Ab dem Veranlagungsjahr 2003 werden die Einkommensteuererklärung für Unternehmer (Formular E 1 samt Ergänzungsformulare), die Körperschaftsteuererklärung (Formular K 1) und die Umsatzsteuerjahreserklärung (Formular U 1) als elektronische Steuererklärungen über FinanzOnline eingerichtet. Alle anderen Erklärungen folgen stufenweise (insbesondere die Personengemeinschaftserklärung Formular E 6). Die elektronische Abgabe ist nicht zwingend, die Finanzverwaltung ist aber selbstverständlich daran interessiert, möglichst viele Erklärungen in elektronischer Form zu erhalten.
    • Die Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer (Formular L 1) wird bereits ab dem Veranlagungsjahr 2002 elektronisch zur Verfügung stehen.
    • Die Einkommensteuererklärung für Unternehmer wird grundsätzlich in unveränderter Form (auf Basis des Formulars für 2001) elektronisch zur Verfügung stehen. Es erfolgt aber eine Erweiterung um zwei neue Beilagen, und zwar das Formular E 1 b (Betriebskennzahlen) und das Formular E 1 c (Kennzahlen für Vermietung und Verpachtung). Diese beiden neuen Formulare sind einkunftsquellenbezogen, d. h. für jeden Betrieb bzw. für jede Vermietungsquelle sind künftig gesondert detaillierte Angaben zu machen.

    Die Körperschaftsteuererklärung wird künftig als Formular VK 0 aufgelegt und weist die gleichen detaillierten Angaben wie das Formular E 1 b für einkommensteuerpflichtige Unternehmer auf.

    Die Umsatzsteuererklärung wird künftig als Formular VU 01 bezeichnet, entspricht aber bis auf minimale Änderungen dem jetzigen Formular U 1.

    Da nach derzeitigem Planungsstand ab dem 1. 1. 2003 wieder die allgemeine Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit dem Formular U 30 verordnet werden soll, wird FinanzOnline bereits ab dem 1. 1. 2003 die elektronische Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ermöglichen.

    Das BMF verfolgt bei der Einführung der elektronischen Steuererklärungen einerseits Einsparungsziele im Bereich der Erfassung der Steuererklärungen, andererseits soll durch die zusätzlichen Kennzahlen in den elektronischen Abgabenerklärungen eine Kennzahlen-Analyse ermöglicht werden, mit deren Hilfe eine Grobauswahl für künftige Bedarfsprüfungen durchgeführt werden soll. Dem Einsparungsziel folgend werden bei den künftigen elektronischen Steuererklärungen Beilagen unerwünscht sein (daher auch keine Übermittlung von Jahresabschlüssen, WP-Berichten oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen). Daraus ergibt sich auch das Bedürfnis nach zusätzlichen (Betriebs-)Kennzahlen in den erwähnten beiden neuen Formularen.
  • Achtung bei Stiftung von Mietimmobilien: Nach Ansicht des OGH (12.6.2001, 5 Ob 307/00h) bewirkt der Verkauf von GmbH-Anteilen eine Übertragung der rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf einen neuen Rechtsträger und verwirklicht damit den Anhebungstatbestand des § 12 a Abs 3 MRG - auch bei Widerrufsvorbehalt des Stifters.
  • In die Berechnung des Pflichtteiles wird alles eingerechnet, was der Erblasser in den letzten 2 Jahren vor seinem Tod verschenkt hat (vgl. § 785 ABGB). Behält sich der Stifter das Recht vor, die Stiftung zu widerrufen, dann könnte dies dazu führen, dass seine Vermögenszuwendung als nicht endgültig zu betrachten ist und die Zweijahresfrist daher nicht in Gang gesetzt wird. Diesen Schluss lässt zumindest das OGH-Urteil vom 23.8.2001, 6 Ob 180/01 s zu.
  • Ein neuer Schadenersatzanspruch

    Der OGH nahm erstmals zur Höhe des Schmerzengeldes für „Trauerschaden ohne Krankheitswert“ Stellung und fand in einer richtungsweisenden Entscheidung deutliche Worte zu diesem Thema.

    Schon zuvor konnten nahe Angehörige von durch Fremdverschulden Getöteten vom Schädiger/Täter Schmerzengeld verlangen, wenn die seelische Beeinträchtigung „Krankheitswert“ erreicht hat oder ein sogenannter „Schock – Schaden“ vorlag. Die Rechtssprechung der letzten Jahre hat den Schmerzengeldanspruch naher Angehöriger dadurch erweitert, dass Trauer – Schmerzengeld auch dann zugesprochen wird, wenn ein Krankheitswert nicht erreicht wird, der Täter/Schädiger aber grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

    Anlass ist ein schwerer Verkehrsunfall in Niederösterreich, bei dem die 61-jährige Mutter von Josef A. tödlich verunglückte. Am Unfall allein schuldtragend: ein Autoraser, der bei Regen, mit einem Winter- und drei Sommerreifen und einem Fahrzeug, dessen Bremsen nahezu funktionsuntüchtig waren, bei überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern geraten war.

    Erste Instanz
    Mit seiner Klage macht D.A.S.- Kunden A. 22.000,- Euro an Trauer-Schmerzengeld geltend:
    Das plötzliche Ableben der bei bester Gesundheit aus dem Leben gerissenen Mutter, die enge Gefühlsbindung und das Naheverhältnis der Getöteten zu ihm und seiner Familie haben ein intensives Erleben der Trauer verursacht und ein grobes Verschulden des schuldtragenden Lenkers liegt vor.
    Das LG Krems weist die Klage des inzwischen 40-jährigen ab. Begründung:

    Trauer – Schmerzengeld (ohne Krankheitswert der seelischen Beeinträchtigung) ist,,... auf die im gemeinsamen Haushalt lebende Kleinfamilie (in der Regel Eltern mit ihren minderjährigen bzw. noch nicht selbst erhaltungsfähigen Kindern) zu beschränken.“ Und weiter: „Zu weit erscheint aber die Zuerkennung eines solchen Anspruchs für einen 40 Jahre alten Sohn einer Verstorbenen, der zusammen mit seiner Gattin und seinen minderjährigen Kindern einen eigenen Haushalt unterhält, dem die Verstorbene nicht angehört...“ Erhebungen über die Frage des groben Verschuldens, wie zum Beispiel die Beischaffung des Strafakts (aus dem Strafverfahren gegen den schuldtragenden Lenker) veranlasst das Erstgericht nicht.

    Die Berufung von Herrn A. gegen dieses Urteil ist insoweit erfolgreich, als das Oberlandesgericht Wien das Ersturteil aufhebt und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverweist. Aus dieser Entscheidung: „Kriterien wie die Selbsterhaltungsfähigkeit, das Verlassen des Haushaltes der Eltern, die Gründung einer eigenen Familie etc. sind zwar in der Regel Ausdruck der Lockerung dieser emotionalen Bindung, können aber nicht generell dahingehend verstanden werden, dass die personale Verbundenheit damit beendet ist.“ Und weiter: „Sollte sich ein grobes Verschulden des Erstbeklagten herausstellen, erscheinen zur Ausmessung des Schmerzengeldanspruchs für Trauerschaden im Sinne des oben Dargelegten noch konkretere Feststellungen zum persönlichen Naheverhältnis zwischen dem Kläger und dessen getöteter Mutter ebenso erforderlich wie Feststellungen zu dessen psychophysischer Situation.“
    Der Unfallslenker und seine Haftpflichtversicherung rufen den Obersten Gerichtshof an und beantragen, dass das Ersturteil wieder hergestellt wird.

    OGH bestätigt OLG
    Der OGH bestätigt die Richtigkeit der Entscheidung des OLG Wien, wonach die erste Instanz sich neuerlich mit dem Fall zu befassen hat, trifft aber so klare, grundsätzliche Feststellungen, dass es gar nicht mehr zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens erster Instanz kommt. Die Hafttpflichtversicherung des schuldtragenden Lenkers bezahlt zur Enderledigung des Prozesses ein Trauer-Schmerzengeld von 13.000,- Euro. Aus dem richtungsweisenden Urteil des Obersten Gerichtshofs: „Der Anspruch auf Trauer-Schmerzengeld kann nicht schon mit der Begründung verneint werden, das Ableben von Eltern entspreche für erwachsene Kinder ohnehin dem „Lebenskalkül“... Dass die Selbsterhaltungsfähigkeit (etwa eines jugendlichen Hilfsarbeiters im Vergleich zu einem gleichaltrigen Mittelschüler)... eine erhebliche Bedeutung hätte, ist nicht nachvollziehbar; Alter des Getöteten und Aufhebung der Hausgemeinschaft können den Anspruch eines Kindes auf Trauer-Schmerzengeld dem Grunde nach nicht von vornherein ausschließen." Un weiter: "Maßgeblich für die Zuerkennung von Trauer-Schmerzengeld ist die intensive Gefühlsgemeinschaft ..., wie sie zwischen den nächsten Angehörigen typischerweise besteht ...“ Und schließlich: „Im vorliegenden Fall ist bei der Bemessung des Schmerzengeldes für den geltend gemachten (reinen) Trauerschaden insbesondere zu bedenken , dass im Unfallzeitpunkt die getötete Mutter 61 Jahre und der Sohn noch nicht 40 Jahre alt war, der Sohn im eigenen Haushalt und mit eigener Familie, aber in unmittelbarer Nachbarschaft zu seiner Mutter lebte, und zwischen ihnen ein ausgezeichnetes, besonders enges und intensives Verhältnis bestand; nach der bisherigen Aktenlage hält der erkennende Senat ein Trauer-Schmerzengeld von 13.000,- Euro für angemessen.“

    D.A.S. Rechtsschutz zu dem Musterprozess: „Bis die Rechtssprechung in ähnlichen Fällen sowohl zum Grund des Anspruchs, als auch zu dessen Höhe ausreichend Beispiele geliefert hat, so dass man von einer gesicherten, ständigen Rechtsprechung ausgehen kann, wird jeder Einzelfall mühsam – und teuer – ausprozessiert werden müssen. Es wird wohl dabei bleiben, dass Trauer-Schmerzengeld nur von einem Kreis naher Angehöriger geltend gemacht werden kann (Ehegatten, Lebensgefährten, deren Kinder), und auch das Erfordernis zumindest groben Verschuldens steht als Eckpunkt fest. Über die Frage der Intensität der Gefühlsbindung zwischen dem Verstorbenen und seinen Angehörigen im konkreten Einzelfall und über die Höhe des Schmerzengeldes für Trauerschaden ohne Krankheitswert wird aber noch häufig das Höchstgericht angerufen werden.“

    Zum Vergleich: Dem bei D.A.S. rechtsschutzversicherten Vater eines 18-jährigen Kärntners, der bei einem Verkehrsunfall getötet wurde, ist für seelische Schmerzen mit Krankheitswert (Depression, Schlafstörungen, Niedergeschlagenheit und Suizidgedanken) vom LG Klagenfurt ein Betrag von 62.100,- Euro zugesprochen worden. Allerdings um 50 Prozent (Mitverschulden des getöteten Sohnes) gemindert, da dieser wusste, dass sein Freund, dem er das Steuer überlassen hat, keinen Führerschein besitzt. Zudem hat er als Beifahrer bei der Unglücksfahrt den Sicherheitsgurt gelöst. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

    OGH- Entscheidung 2 Ob 141/04f
  • Die Neugestaltung des Formularwesens erfolgte überfallsartig und rückwirkend, was bei der Ermittlung der von den neuen Formularen verlangten Daten aus dem bestehenden Rechnungswesen für 2003 zu umfangreicher Mehrarbeit führen wird (Hinweis auf Toleranzregelung - siehe unten).

    Die neuen Anforderungen kommen aber auch für das Rechnungswesen des laufenden Jahres bereits zu spät, da Bilanz-, Ertrags- und Aufwandsgliederungen sinnvoller Weise am Beginn des Jahres zu installieren sind. Für 2004 gilt die Toleranzregelung aber nicht mehr!

    EDV-Umstellungen im Gliederungsschema des Rechnungswesens im laufenden Jahr 2004 zu installieren ist nicht nur bereits zu spät, sondern es beinhaltet außerdem das Risiko, dass die Steuerreform 2004/2005 abermals tiefgreifende Änderungen mit sich bringt, wodurch die ganze Arbeit wieder vergebens wäre.

    Welche Umgliederungsprobleme sich ergeben können, sei an folgenden Beispielen kurz dargestellt:

    KFZ-Kosten
    Diese sind grundsätzlich in der KZ 9170 (ohne Afa, Leasing und Kilometergeld) einzutragen. Km-Gelder sind in KZ 9160, Afa in KZ 9130 und Leasing in KZ 9180 zu erfassen.

    Mietaufwand
    Miet-, Pachtaufwand und Leasing sind in KZ 9180, Betriebskosten (Heizung, Energiebezüge, Reinigungskosten etc.) in KZ 9230 einzutragen. Pauschalmieten sind aufzuteilen.

    Toleranzregelung für 2003
    Sollte ein rückwirkendes "Entzerren" (so die erlassmäßige Formulierung) von Aufwandposten arbeitsaufwändig sein, so bestehen keine Bedenken, wenn die Beträge unter der KZ 9230 eingetragen werden.

    Kriterien für die Betriebskennzahlen (KZ)
    Sie orientieren sich am Österreichischen Einheitskontenrahmen (EKR)

    Darstellungsprobleme
    Grundsätzlich will das Finanzamt nur bestimmte ausgefüllte Formulare bekommen und keine weiteren Beilagen oder Belege, welche aber der Aufbewahrungspflicht unterliegen. Dieser Grundsatz wird allerdings hinsichtlich des Jahresabschlusses eventueller Geschäfts- oder Wirtschaftsprüfungsberichte durchbrochen. Diese sind weiterhin in Papierform zu übermitteln und zwar auch bei elektronischer Übermittlung der Steuererklärungen. Ferner sind bestimmte Formulare noch nicht elektronisch einreichungsfähig (z.B. Komb24 bis 26, E6, K2 und 3 etc.)

    Ausdrücklich ausgeschlossen von der Einreichung beim Finanzamt ist eine Aufstellung der Einnahmen-Ausgabenrechnung, sowohl bei der Einreichung in Papierform als auch im elektronischen Weg, mit Ausnahme bei E6, wie bei der Erklärung der Einkünfte aus Personengesellschaft bereits ausgeführt wurde.

    Bei sonstigen Einkünften gemäß § 29 EStG sind dagegen die Einnahmen und Werbungskosten, sowohl bei elektronischer Einreichung als auch in Papierform in einer gesonderten Beilage darzustellen.

    Bei Pauschalierungen ist die Ziffer 27 der Erläuterungen zu E1a genau zu studieren. Grundsätzlich sind in der KZ 9230 neben den pauschalierten Betriebsausgaben auch alle anderen nicht abpauschalierten Betriebsausgaben mit Ausnahme derjenigen einzutragen, die nicht in die KZ 9100 - 9220 einzutragen sind. (z.B. Sozialversicherungsbeiträge). Beim USt-Bruttosystem ist die Zahllast ebenfalls in KZ 9230, eine USt-Gutschrift aber in KZ 9090 einzutragen.

    Unterschrift auf Finanzonline Steuererklärung?
    Diese ist technisch bedingt bei der elektronischen Übermittlung nicht möglich. Durch die Anmeldung im Internet ist der Einreicher der Erklärung beim Finanzamt aber identifiziert und legitimiert. Dies gilt auch für den Parteienvertreter, der aber nur als Übermittler der Erklärung auftritt. Durch § 1 Abs. 5 der Finanz Online-Verordnung 2002 ist sichergestellt, dass ein vom Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen ist. Zu empfehlen ist jedenfalls, das Belegexemplar für den Akt -sowie bisher- vom Klienten unterschreiben zu lassen um eventuelle Haftungen auszuschließen.

    Wem dient die Formularneugestaltung?
    Der Verwaltungsvereinfachung, der "Easy Taxation" wie die Finanzverwaltung diese dem Steuerpflichtigen schmackhaft machen will? Wie oben dargestellt, bürdet sie - vor allem durch die überfallsartige Einführung - dem Steuerpflichtigen empfindliche Verwaltungsmehrarbeit auf. Vorteile daraus zieht aber ausschließlich der Fiskus, da er Daten geliefert bekommt, welche ihm zu einer vergleichenden Branchenanalyse und Nachkalkulation für "Außenprüfungen" (so heißen in Zukunft Betriebsprüfungen) dienen. Seitens des BMF werden ja bereits strengere Steuerprüfungen angekündigt, wobei eine Ausweitung des Prüfungszeitraumes von bisher 3 auf 5 Jahre geplant ist. Von den 3 auslösenden Kriterien für eine Außenprüfung: 10 Jahresrhythmus, Zufallsgenerator und vermutete Unregelmäßigkeit, wird sich dank der vom Steuerpflichtigen an den Fiskus gelieferten Daten der Schwerpunkt wohl auf das letzte Kriterium verlagern. Der exakten Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben zu den betreffenden Betriebskennzahlen wird in Zukunft daher aus diesem Grund erhöhte Bedeutung zukommen, um zu vermeiden, dass das Finanzamt aus rein formellen Gründen eine Unregelmäßigkeit vermutet.
  • Die UST für Wärmelieferungen unterliegt dem 20 %igen Normalsteuersatz. Unter den Wärmebegriff fallen neben den eigentlichen Energiekosten (z.B. Kohle, Heizöl, Gas, Strom etc.) auch die Wartung, Instandhaltung und technische Betreuung der Heizanlage sowie laut RZ 1196 UStR 2000 auch die anteiligen Kosten für die Anlagen, wobei für die Amortisation mindestens 20 Jahre anzusetzen sind.

    Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung erfolgte eine Klarstellung bezüglich der Abschreibung der Heizanlage und der Finanzierungskosten für deren Anschaffung, wonach diese nicht zum Entgelt für die Wärmelieferung zählen.
  • Das neue geplante Unternehmensstrafrecht und die damit verbundene Notwendigkeit des Universal-Straf-Rechtsschutzes für Unternehmen

    Seit Mitte 1997 verlangt die EU von ihren Mitgliedsstaaten, Vorkehrungen zu treffen, dass juristische Personen (Unternehmen und Vereine) strafrechtlich belangt werden können. Nach der derzeitigen österreichischen Rechtsordnung sind nur natürliche Personen verantwortlich und damit straffällig. Straftaten von juristischen Personen (z.B. Angabenhinterziehung) werden ihren gesetzlichen Vertretern (=natürliche Personen) zugerechnet.

    In den meisten Industriesaaten gibt es bereits eine unmittelbare Strafbarkeit von juristischen Personen, wie z.B. in den U.S.A, wo Unternehmen seit Beginn des 20. Jahrhunderts als straffähig gelten. Erst in den vergangenen Jahren hat sich ein verstärkter Trend zur Einführung eines Unternehmensstrafrechtes ergeben. Bisher haben alle EU-Staaten – mit Ausnahme von Luxemburg und Österreich – diese Richtlinie schon umgesetzt. Voraussichtlich ab dem 01.01.2006 wird durch die Einführung des neuen Unternehmensstrafrechtes mit dem „Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)“ dem Genüge getan, um künftig auch das Unternehmen (als juristische Person) bestrafen zu können.

    Das Unternehmen wird strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, wenn zum einen Entscheidungsträger eine rechtswidrige und schuldhafte Tat oder zum anderen Mitarbeiter eine rechtswidrige Tat im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Unternehmen begangen haben.
    Das Unternehmen wird auch dann bestraft, wenn ihm durch die Straftat kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist.

    Sanktionen gegen das Unternehmen können in Form von Geldbuße (in unbegrenzter Höhe !) erfolgen, abhängig von der Schwere des Delikts und der Ertragslage des Unternehmens. Des weiteren kann das Strafgericht Weisung an das Unternehmen erteilen, wie z.B. sich von einem Manager zu trennen. Sogar Privatanklagen sind hierbei auch gegen das Unternehmen möglich.

    Die wirtschaftliche Auswirkungen dieses neuen Gesetzes können für ein Unternehmen durch explodierende Gerichts- und Anwaltskosten, durch die Verhängung von hohen Geldbußen, durch flankierende Maßnahmen von Verwaltungsbehörden bei Schuldspruch (z.B. Entzug der Gewerbeberechtigung) und den hohen Kosten für die Umsetzung gerichtlicher Weisungen und durch negative Presse fatale Auswirkungen haben. Bei Schuldspruch für das Unternehmen ist eine Eintragung im Firmenbuch vorgesehen, was dann meist das finanzielle Aus für das Unternehmen bedeutet.
  • OGH stärkt Rechte von Unfallopfern gegenüber Versicherungen

    Höchstgericht entschärfte „Verjährungsfalle“

    „Ihr Anspruch ist verjährt.“ Mit dieser Auskunft haben Kfz-Haftpflichtversicherungen bisher reagiert, wenn Unfallopfer über die komplizierten Verjährungsbestimmungen gestolpert sind.

    „Das ist von den Geschädigten als extrem unfair empfunden worden. Der Oberste Gerichtshof stärkt nun die Rechte von Unfallopfern“, begrüßt ÖAMTC – Chefjurist Hugo Haupfleisch die Entscheidung des OGH vom 20.12.2004 (2 Ob 223/04). Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Unfalls zu laufen. Die Frist läuft nicht weiter, sobald Ansprüche bei der Versicherung geltend gemacht werden. In Zukunft reicht es aus, wenn das Unfallopfer bloß die Forderung nach Schmerzensgeld, Verdienstentgang etc. einbringt. Der Geschädigte muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht genau beziffern, wie hoch die Forderungen in Detail sind. Erst wenn die Versicherung die Ansprüche ablehnt, beginnt die restliche Verjährungszeit zu laufen. Meist hat damit der Geschädigte noch genügend Zeit, eine Klage gegen eine zahlungsunwillige Versicherung einzubringen. „Durch diese richtungsweisende Rechtsprechung des OGH können die Versicherungen nicht mehr so einfach um Schadenersatz-Ansprüche herumkommen“, erläutert Haupfleisch.

    Als „Geltend - Machung“ hat bisher nur gezählt, wenn das Unfallopfer die genaue Schadenshöhe (Schmerzengeld, Verdienstentgang etc.) beziffern konnte. Das war für die Geschädigten oft nicht gleich möglich. „Gerade das Warten auf ein Gutachten kann dauern“, kennt Haupfleisch häufige Verzögerungen. „Wenn die Opfer endlich die Höhe ihrer Forderungen benennen konnten, waren sie manchmal völlig überrascht, wenn sich die Versicherung nach Ablauf von drei Jahren auf Verjährung berufen hat“, so der Jurist.
  • Vom Regelfall der steuerlichen Gewinn-, Verlusterfassung im laufenden Ermittlungszeitraum entweder im Kalender oder Wirtschaftsjahr, wobei der Gewinn/Verlust in dem Kalenderjahr zu erfassen ist, in dem das Wirtschaftsjahr endet, gibt es unterschiedliche Verteilungsbegünstigungen für Sondergewinne und Verschlechterungen für Verluste.

    • Verschiebung auf das Folgejahr
      Der Übergangsgewinn beim Wechsel der Gewinnermittlungsart ist gemäß § 4 Abs. 10 Z 1, 2 Satz EStG beim Gewinn des ersten Ermittlungszeitraumes nach dem Wechsel zu berücksichtigen.
    • Verteilung auf drei Jahre über Antrag
      Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn §§ 24, 37 Abs. 2 Z 1 EStG Sofern nicht der Freibetrag von € 7.300,00 oder der begünstigte Steuersatz gemäß § 37 Abs. 5 EStG in Anspruch genommen wird und die Sperrfrist von 7 Jahren zwischen Eröffnung und Einstellung des Betriebes verstrichen ist.

    Entschädigungen gemäß §§ 32 Z 1, 37 Abs. 2 Z 2 EStG
    Für entgangene Einnahmen und die Nichtausübung oder Aufgabe einer Tätigkeit erhaltene Entschädigungen müssen einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren umfassen.

    Besondere Einkünfte §§ 28 Abs. 7, 37 Abs. 2 Z 3 EStG
    Hier handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung, wenn ein Gebäude innerhalb von 15 Jahren verschenkt oder vererbt wird und die Herstellungskosten auf 15 Jahre verteilt worden sind. Die zu versteuernden Einkünfte errechnen sich aus der Differenz zwischen den fünfzehntel Absetzungen und der rechnerischen normal Afa. Seit Beginn der fünfzehntel Absetzungen müssen aber mindestens 6 Jahre verstrichen sein. Andernfalls sind diese Einkünfte im Jahr der Übertragung zu versteuern.

    Einkünfte von Künstlern oder Schriftstellern gemäß § 37 Abs. 9 EStG
    Durch eine gleichmäßige Verteilung dieser selbstständigen Einkünfte auf das laufende und die beiden vorangegangenen Jahre, kann eine Progressionsminderung sowie Minderung der Basis für die Sozialversicherungsbeiträge erreicht werden. Es ist allerdings zu beachten, dass für Nachbelastungen aus wiederaufgenommenen Vorjahren Anspruchszinsen anfallen können.

    • Verteilung auf 5 Jahre § 37 Abs. 3 EStG
      Veräußerungs- bzw. Aufgabengewinne auf Grund einer (drohenden) Enteignung oder eines behördlichen Eingriffes können gleichmäßig auf 5 Jahre über Antrag verteilt werden. Auch hier gilt die Siebenjahresfrist.
    • Verlustverteilung auf 7 Jahre
      Übergangsverluste auf Grund eines Wechsels der Gewinnermittlungsart sind gemäß § 4 Abs. 10 Z 1, dritter Satz EStG in den folgenden 7 Jahren gleichmäßig absetzbar.


    Ausnahme bei Umgründungen:
    Die in der Fachliteratur vertretene Rechtsansicht, dass der Übergangsverlust bei Wechsel der Gewinnermittlungsart im Zuge der Einbringung nach Artikel III Umgründungssteuergesetz auch der siebentel Regelung unterliege, steht offensichtlich in Widerspruch zu TZ 1.581 Umgründungssteuerrichtlinien 2002. Dort wird nämlich ausgeführt, dass § 4 Abs. 10 EStG bei Realteilungen und Zusammenschlüssen nicht anwendbar ist; gleiches ist auch bei Einbringungen anzunehmen. Wörtlich heißt es in TZ 1.581: "Ein rechnerischer Übergangsverlust ist daher nicht auf 7 Gewinnermittlungszeiträume zu verteilen."

    • Verteilung auf 10 Jahre
      Für die Besteuerung aufgelöster stiller Reserven in Betriebsgebäuden bei Aufgabe des gesamten Betriebes besteht - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen 
    • eine mehrfache Steuerbegünstigung. (§ 24 Abs. 6 EStG)

    Wenn es sich um den Hauptwohnsitz gehandelt hat und das Gebäude weder veräußert noch vermietet wird und keine stillen Reserven übertragen worden sind, und die sonstigen Voraussetzungen für den Hälftesteuersatz gegeben sind, besteht volle Steuerfreiheit.

    Bei einer Widmungsänderung innerhalb von 5 Jahren nach Aufgabe des Betriebes kommt es allerdings zu einer Nachversteuerung wie folgt:

    Halber Steuersatz von Amts wegen, bei Veräußerung durch den Steuerpflichtigen oder seinen Erben, bei Schenkung, bei Verwendung zur Einkünfteerzielung durch den Steuerpflichtigen selbst oder durch einen anderen. (RZ 5714 EStR)

    Halber Steuersatz auf 10 Jahre verteilt, auf Antrag, bei Verwendung zur betrieblichen Einkünfteerzielung durch den Steuerpflichtigen selbst oder bei Überlassung zur Einkünfteerzielung durch einen anderen. (RZ 57 15 EStR)

    • Verteilung auf 15 Jahre bei Umgründungen
      Übergangsgewinne (siehe Punkt 1) sind im ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel der Gewinnermittlung zu versteuern. Diese Regel gilt grundsätzlich laut TZ 725 EStR 2000 auch für Übergangsgewinne infolge Wechsel der Gewinnermittlungsart bei Umgründungen (Umwandlung, Zusammenschluss und Realteilung).

    Ausnahme laut Umgründungssteuergesetz
    Außerhalb des Einkommensteuergesetzes gibt es lt. § 29 Abs. 1 UmgrStG eine Verteilungsregel auf 15 Wirtschaftsjahre für die sogenannten Ausgleichsposten. Hier handelt es sich um die Verteilung der im Zuge einer Umgründung aufgelösten stillen Reserven.
    Die Umgründungssteuerrichtlinien 2002 gehen aber einen Schritt weiter und ermöglichen laut TZ 1.581 den Übergangsgewinn von der Einnahmen-Ausgabenrechnung zur Bilanz und zurück nach der gleichen Methode wie die Ausgleichsposten auf 15 Jahre zu verteilen. Diese Vorgangsweise ist in geeigneter Weise dem Finanzamt gegenüber zu dokumentieren. Aus der Formulierung (Variante 2 TZ 1581), dass im Falle von Härten in der Besteuerung bei erheblichem Forderungsbestand, mit dessen Eingang nicht im Folgejahr zu rechnen ist, die oben angeführte Methode der Verteilung der Ausgleichsposten anwendbar ist, kann der Schluss gezogen werden, dass der Übergangsgewinn auch dann auf 15 Jahre verteilt werden kann, wenn keine Ausgleichsposten existieren.

    • Anleitungen zum Ausfüllen der Einkommensteuererklärung (E 1)
      Für die Verteilung der Einkünfte auf 3, 5, 10 Jahre bzw. die auszuscheidenden 2/3, 4/5, 9/10 sind die KZ 312/322/328 vorgesehen.

    Für die Verteilung der Einkünfte aus künstlerischer/schriftstellerischer Tätigkeit (Punkt 2.4) betreffend das Ausscheiden von 2/3 der Einkünfte ist die KZ 325 vorgesehen.

    Für die anzusetzenden Teilbeträge 1/3, 1/5, 1/10 bei den Einkünften laut Punkt 7.1. in den Folgejahren sind die KZ 314, 324, 326 vorgesehen. In der KZ 324 sind die Drittelbeträge in den berichtigten Erklärungen der beiden Vorjahre einzutragen, wenn die Verteilung nach Punkt 7.2. beantragt worden ist.

    Für die Verteilung der „besonderen Einkünfte“ (Punkt 2.2.) sind die KZ 376, 378 vorgesehen.

    Für die Verteilung der Nachversteuerung der stillen Reserven (siehe Punkt 5) auf 10 Jahre ist in der E 1 keine konkrete KZ vorgesehen. Es handelt sich um einen Veräußerungsgewinn mit doppelter Steuerbegünstigung. Der unter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in KZ 370 ausgewiesene Zehntelbetrag ist auch in der KZ 423 einzutragen, um auch in den Genuss des halben Steuersatzes zu gelangen.

    Für die Verteilung der Ausgleichsposten sowie des Übergangsgewinnes laut Punkt 6 auf 15 Jahre sind in der Einkommensteuererklärung keine Kennziffern vorgesehen. Diese Vorgangsweise ist - wie in den Umgründungssteuerrichtlinien 2002 ausgeführt - dem Finanzamt in geeigneter Weise zu dokumentieren.
  • Den Ehepartner oder die Eltern bei ihrer Arbeit zu unterstützen, ist nicht nur schön, sondern macht auch steuerlich Sinn. Der Finanz sind diese Fälle allerdings grundsätzlich suspekt. Wie jetzt auch der Verwaltungsgerichtshof (4.6.03, 2001/12/030) bestätigt hat, werden solche Zahlungen nur dann als Betriebsausgaben anerkannt, wenn sie fremdüblich abgewickelt werden (über das Bankkonto) und die zu Grunde liegende Vereinbarung nach außen hin zum Ausdruck kommt - durchaus auch, indem das zuständige Finanzamt eine Kopie der Vereinbarung bekommt.
  • Fünf nach zwölf ?

    Der OGH hatte sich mit einem Streitfall zu befassen, in dem es um die Gültigkeit einer von Seiten des Versicherungsunternehmens ausgesprochenen Vertragskündigung ging. Der Kläger berief sich darauf, der Versicherer hätte die erforderlichen Fristen und Termine nicht eingehalten.

    Die Klägerin schloss bei der Beklagten am 29.6.1999 eine Maschinenversicherung mit einer Gesamtversicherungssumme von 19,628.278,45 Euro und am 14.11.2000 eine Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung mit einer Gesamtversicherungssumme 5,668.481,07 Euro ab. Als Versicherungsdauer war die Zeit vom 1.1.1999 bis 1.1.2007 und weiters vereinbart, dass der Versicherungsnehmer berechtigt ist, den Versicherungsvertrag jährlich zum Ende des Versicherungsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu kündigen, und dass auf die Rückrechnung des bis dahin gewährten Dauerrabattes verzichtet wird. Außerdem war unter dem Titel „Kündigungsrecht im Schadensfall“ folgendes vereinbart:
    Nach Eintritt des Schadensfalles können sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist jederzeit, jedoch nur bis zum Ablauf eines Monats seit Abschluss der Verhandlung über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einzuhalten und die Vertragsauflösung durch ihn kann frühestens zur nächsten Hauptfälligkeit des Vertrages erfolgen. Erfolgt eine Auflösung des Vertrages während der Versicherungsperiode, so gebührt dem Versicherer die Prämie für die bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit. Die Abrechnung der Prämie erfolgt „pro rata temporis“.

    Während des Versicherungsverhältnisses traten mehrere Schadensfälle ein, die abzuwickeln waren. Es gab auch einen Schadensfall, den die beklagte Versicherung an sich fristgerecht (innerhalb eines Monats ab Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung) für die streitgegenständliche Kündigung zum Anlass nahm.

    Die Beklagte kündigte die vorliegenden Versicherungsverträge mit Schreiben vom 27. 11.2001 zum 30.5.2002, das an die Klägerin „z. Hdn. Hrn. Ing. H*****“ adressiert war. Die Hauptfälligkeit der Prämie war nach beiden Versicherungsverträgen jeweils der 1.Jänner. Die Klägerin begehrte die urteilsmässige Feststellung, dass die genannten, jeweils zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungen aufrecht bestehen. Die Kündigung zum 30.5.2002, die nicht an die Geschäftsanschrift der Klägerin laut Polizze adressiert war und dieser erst am 3.12.2002 zuging, sei vereinbarungswidrig erfolgt und daher ungültig; die Beklagte habe nämlich weder die sechsmonatige Kündigungsfrist noch den Kündigungstermin ( zur Hauptfälligkeit am 1.Jänner) eingehalten. Außerdem seien die Versicherungsprämien bis Ende Juni 2002 weiterhin von der Beklagten eingezogen worden, weshalb die beiden Versicherungsverhältnisse jedenfalls weiter bestünden.

    Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie wendete ein, selbst wenn die Rechtsansicht der Klägerin richtig sein sollte, würde die ausgesprochene (frist- oder terminwidrige) Kündigung zur nächsten Hauptfälligkeit wirken. Das Erstgericht stellte – unangefochten – fest, dass die gegenständlichen Versicherungen bis 31.12.2002 aufrecht bestanden und wies das Feststellungsmehrbegehren, dass sie seit dem 1.1.2003 noch aufrecht bestehen, ab. Die Beklagte habe weder die Kündigungsfrist noch den Kündigungstermin eingehalten, aber eindeutig zu verstehen gegeben, dass sie an einer Aufrechterhaltung der Versicherung zu den feststehenden Bedingungen kein Interesse mehr habe; dies sei der Klägerin auch klar gewesen. Dem Konversionsprinzip folgend, müsse die der Klägerin am 3.12.2001 zugegangene Kündigung unter Wahrung von Kündigungsfrist und – termin in eine Kündigung zum 30.12.2002 umgedeutet werden, welche die Versicherungsverhältnisse zu diesem Zeitpunkt zur Auflösung gebracht habe. Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das nur von der Klägerin angerufene Berufungsgericht diese Entscheidung.

    Das Gericht zweiter Instanz verwies auf die Richtigkeit der Begründung des Ersturteils und trat – den grundsätzlichen Ausführungen von Schauer, Prölss und Gruber folgend – der Beurteilung des Erstgerichtes bei, dass eine Umdeutung nicht nur bei einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer sondern auch bei einer Kündigung durch den Versicherer möglich sei, da dem Versicherten durch Beachtung von Kündigungsfrist und - termin infolge der Umdeutung doch die vereinbarte Zeit für Dispositionen zur Gewährleistung eines ununterbrochenen Versicherungsschutzes zur Verfügung stehe; „dies“, weil es sich bei der Klägerin um einen Vollkaufmann handle. Außerdem habe die Beklagte eindeutig zu verstehen gegeben, dass sie an einer Aufrechterhaltung der Versicherung zu den feststehenden Bedingungen kein Interesse mehr habe, was der Klägerin zum Zeitpunkt des Zugehens des Kündigungsschreibens klar gewesen sei, weil offenbar auch ihre Rechtsfreunde im Schreiben vom 20.12.2001 keinen Formfehler bemängelt hätten. Die Beklagte habe das Versicherungsverhältnis daher mit 30.12.2002 zur Auflösung gebracht.

    Der OGH führte in seiner Entscheidung 7Ob210/03p wie folgt aus:

    Die Revisionswerberin macht geltend, dass ein „derartig unzulässiger, verspäteter und irreführender Kündigungsversuch“ weder nach österreichischem noch nach deutschem Recht eine Auflösung des Versicherungsvertrages bewirken könne. Dem hält die Revisionsbeantwortung entgegen, die Grundsätze des §140 BGB seien von Lehre und Rechtsprechung (mangels entgegenstehender österreichischer Regelung) sinngemäß umgesetzt worden. Richtig ist, dass das Problem der Umdeutung für den deutschen Rechtsbereich in §140 BGB ausdrücklich geregelt wird. Das ABGB enthält zwar keine vergleichbare Bestimmung, doch ist die Rechtsfigur im österreichischen Recht entsprechend der deutschen Regelung anerkannt:

    Eine Konversion setzt voraus, dass die von den Vertragsparteien abgegebenen Erklärungen zwar nicht die Voraussetzungen des von ihnen angestrebten, in Wahrheit jedoch nichtigen Geschäftes, wohl aber die Voraussetzungen eines anderen, von ihnen nicht beabsichtigten Geschäftes erfüllen. Kann nun angenommen werden, dass ein solches Geschäft dem von den Parteien ins Auge gefassten Zweck eher entspricht als seine Nichtigkeit, so darf es „umgedeutet“ werden. Es ist als jenes Geschäft anzusehen, dessen Voraussetzungen es erfüllt. Eine Konversion ist hingegen ausgeschlossen, wenn jene Norm, welches die Ungültigkeit des angestrebten Geschäftes verfügt, auch an das umgedeutete Geschäft anzuwenden ist. Der hypothetische Parteiwille muss das Ergebnis der Umdeutung decken und die Rechtsfolgen für die Parteien dürfen nach der Umdeutung nicht ungünstiger werden als sie es bei Wirksamkeit des nichtigen Geschäftes gewesen wären.

    Die Konversion eines – wie hier – fehlerhaften einseitigen Rechtsgeschäftes kann zwar nie zu einem Mehr an Rechtsfolgen, somit zu einer stärkeren Belastung des Erklärungsadressaten führen, als im ursprünglichen Geschäft angestrebt wurde; die zeitwidrige Kündigung ist jedoch grundsätzlich in eine ordnungsgemäße Kündigung umzudeuten, also rechtlich so zu behandeln, als ob sie unter Einhaltung der vorgeschriebenen Frist zum nächstzulässigen Termin ausgesprochen worden wäre, wenn dies dem mutmaßlichen, dem Erklärungsempfänger erkennbaren Willen des Kündigenden zum Zeitpunkt der Kündigung entspricht.

    Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, haben die Vorinstanzen zutreffend begründet. Zur Unterstützung ihres davon abweichenden Standpunktes beruft sich die Revisionswerberin darauf, es müsse, wenn man - mangels österreichischer - schon deutsche Lehre und Rechtsprechung heranziehe, auch die Ansicht von Bruck/Möller berücksichtigt werden, wonach eine auch nur geringfügig verspätet zugegangene Kündigungserklärung, welche dem Empfänger die Kündigungsfrist nicht belasse, nicht ordnungsgemäß und das Schweigen des Empfängers nicht als Annahme einer Vertragsauflösungsofferte zu werten sei. Dabei wird jedoch der nächste Satz der zitierten Belegstelle verschwiegen: Dort vertreten die Genannten nämlich ebenfalls die in der Revision bekämpfte Auffassung, dass sowohl eine verspätete als auch eine unzulässige fristlose Kündigung „im Zweifel auf den nächstzulässigen Termin“ wirke. Auch die Vorinstanzen sind von einer derartigen Konversion der vorliegenden unzulässigen Kündigung ausgegangen und haben – zu Recht – angenommen, dass die Auflösung des gegenständlichen Versicherungsverhältnisses zum nächstmöglichen Kündigungstermin erfolgt sei. Dies entspricht der offenbar herrschenden Auffassung zur Konversion verspäteter Kündigungen im Versicherungsrecht, die jedenfalls dann in Kündigungen zum nächstmöglichen Termin umzudeuten sind, wenn ihnen der Wille des Kündigenden, den Vertrag auf jeden Fall aufzulösen, zu entnehmen ist. Entgegen dem Standpunkt der Revision hat die somit zulässigerweise zum nächsten Termin ausgesprochene Kündigung als einseitige Willenserklärung des Versicherers den Versicherungsvertrag auch dann beendet, wenn sie der Empfänger zu Unrecht zurückwies.

    7 Ob 210/03p


  • Die fälligen Sozialversicherungsbeiträge, die nicht spätestens zum 15. des Folgemonats (Respirofrist von 3 Tagen) entrichtet werden, lösen Verzugszinsen in der Höhe von 6,75 % aus.
  • Geschäftszahl
    7Ob31/03i

    Kopf
    Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate T*****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG *****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 10.889,01 (sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 11. November 2002, GZ 2 R 158/02y-12, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 8. Mai 2002, GZ 21 Cg 164/01f-8, infolge Berufung der beklagten Partei bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:


    Spruch
    Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 686,88 (darin enthalten EUR 114,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

    Text
    Entscheidungsgründe:
    Die Klägerin ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses, das schon mehr als 20 Jahre lang bei der beklagten Partei (ua gegen Einbruchsdiebstahl) versichert war. Im Jahr 1996 trat ein Mitarbeiter der Beklagten wegen einer Vertragsanpassung an die Klägerin heran. Diese unterfertigte am 30. 9. 1996 einen Versicherungsantrag auf Abschluss einer "Eigenheim-Gesamtschutz-Versicherung" (Blg 1), ua beinhaltend eine "Ambiente-Haushalts-Versicherung", mit einer Höchsthaftungssumme von S 1,360.000,--. Im Antragsformular ist ua angeführt:
    Versichert gilt: gesamter Wohnungsinhalt zum Neuwert einschließlich des vollen Wertes von Bargeld, Valuten, Münzen, Einlagebüchern, Schmuck, Briefmarken- und Münzensammlungen, ... .
    Unmittelbar oberhalb der von der Klägerin geleisteten Unterschrift findet sich der (durch Fettdruck etwas hervorgehobene) Passus: Die Durchschrift dieses Antrages und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen wurden mir (uns) übergeben. Tatsächlich wurden der Klägerin aber Allgemeine Versicherungsbedingungen damals nicht ausgefolgt.

    In der Folge übermittelte die beklagte Partei der Klägerin die betreffende, mit 8. 10. 1996 datierte Versicherungspolizze über die Eigenheim-Gesamtschutz-Versicherung (Blg 2), beinhaltend ua eine Ambiente-Haushalts-Versicherung, die ua auch versuchten oder vollbrachten Einbruchsdiebstahl, einfachen Diebstahl oder Beraubung inklusive Vandalismus umfasst. Die Versicherungspolizze enthält ua den Hinweis:
    Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Ambiente-Haushalt-Versicherungen (ABH 1995).
    Allgemeine Versicherungsbedingungen, insbesondere die ABH 1995 waren der Polizze nicht angeschlossen. Art 20 der ABH 1995 lautet auszugsweise:
    Welche Wertgrenzen gibt es ? (Haftungsbegrenzungen) Bei Schäden infolge Diebstahles ist die Entschädigungsleistung des Versicherers mit folgenden Beträgen begrenzt:

    2. Werden Bargeld, Valuten, Einlagebücher ohne Klausel, Schmuck, Edelsteine, Briefmarken- und Münzensammlungen bei einem Einbruchsdiebstahl entwendet, ist die Haftung des Versicherers mit
    folgenden Beträgen begrenzt:
    2.1. In - auch unversperrten - Möbeln oder im Safe ohne Panzerung oder freiliegend
    2.1.1. für Bargeld, Valuten, Einlagebücher ohne Klausel ATS 25.000,--, davon freiliegend ATS 5.000,--
    2.1.2. für Schmuck, Edelsteine, Briefmarken- und Münzensammlungen ATS 110.000,--, davon freiliegend ATS 30.000,--.
    2.2. Im versperrten, eisernen feuerfesten Geldschrank (mind. 100 kg Gewicht) oder in einer versperrten Einsatzkasse (mind. 100 kg Gewicht) S 250.000,--.

    Am 28. 11. 2000 drangen unbekannte Täter gewaltsam durch die Terrassentüre in das Einfamilienhaus der Klägerin ein. Sie brachen einen in einem Kasten verschraubten, 37 kg schweren Safe auf und entwendeten daraus Schmuck, Edelsteine, Münzen udgl im Wert von zumindest S 188.342,-- sowie Bargeld und Sparbücher im Wert von zumindest S 7.460,--. Weiters stahlen die Täter eine Sporttasche, diverse Kleidungsstücke und Gegenstände im Wert von zumindest S 4.001,--. Der Reparaturschaden an der Terrassentür, dem Kasten und dem Safe betrug S 30.060,--.
    Die Beklagte leistete der Klägerin aus der Ambiente-Haushalts-Versicherung eine Akontozahlung von S 80.000,-- und anerkannte einen weiteren Betrag von S 71.521,-- (insgesamt also S 151,521,--). Die Deckung des gesamten Schadens von S 229.863,-- (von der Klägerin offenbar irrtümlich mit S 229.836,-- beziffert) lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die in Art 20 Punkt 2.1.2. ABH 1995 enthaltene Haftungsbegrenzung (auf S 110.000,--) ab. Die ABH 1995 wurden der Klägerin von der Beklagten erstmals am 12. 3. 2001 übermittelt.

    Mit der Klage begehrte die Klägerin, die die Leistung weiterer S 71.521,-- durch die Beklagte als unzulässige Teilzahlung zurückgewiesen hatte, den Zuspruch des restlichen Schadens von S 149.836,-- (= EUR 10.889,01). Soweit im Revisionsverfahren noch relevant, brachte sie dazu vor, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, insbesondere die ABH 1995, seien nicht Vertragsinhalt geworden.
    Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung, sie vertrat die gegenteilige Ansicht und stützte sich auf die erwähnte Haftungsbegrenzung.
    Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es beurteilte den von ihm festgestellten, bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, das förmliche Vertragsangebot der Klägerin (Blg 1) habe keinen Hinweis auf die Geltung Allgemeiner Versicherungsbedingungen und insbesondere der ABH 1995 enthalten. Insofern weiche die Polizze (Blg 2) vom Versicherungsantrag ab. Eine Genehmigung (des abweichenden Polizzeninhaltes) nach § 5 VersVG sei nicht erfolgt, weil die Beklagte auf die Abweichung gegenüber dem Versicherungsantrag nicht besonders aufmerksam gemacht habe. Damit sei der Inhalt des Versicherungsantrages als vereinbart anzusehen, sodass sich die Beklagte nicht auf die Haftungsbegrenzung nach Art 20 ABH 1995 berufen könne.

    Das von der Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz, wobei es aussprach, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Einbeziehung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Versicherungsvertrag könne nur erfolgen, wenn aus den Erklärungen beider Teile der Wille erkennbar sei, dass und welche Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Vertrag gelten sollten. Dazu sei erforderlich, dass den Vertragsunterlagen ein Hinweis auf die Bedingungen deutlich zu entnehmen sei und dass aus diesem Hinweis auch hervorgehe, dass die Allgemeinen Bedingungen für den Vertrag Geltung beanspruchten. Dies sei der Fall, wenn etwa im Antragsformular an deutlich sichtbarer Stelle darauf hingewiesen worden sei, dass der Versicherungsantrag "zu den vereinbarten besonderen Bedingungen erfolgt". Hingegen werde aus der Formulierung im gegenständlichen Versicherungsantrag, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen übergeben worden seien, nicht ausreichend deutlich, dass der Versicherer nur zu solchen AGB kontrahieren wolle und er die Geltung derartiger AGB für den Vertrag beanspruche. Daher könne hier von einer Unterwerfung der Klägerin unter die ABH 1995 nicht ausgegangen werden. Auf eine Genehmigung der Abweichung im Versicherungsschein nehme die Beklagte in ihrem Rechtsmittel zutreffend nicht Bezug.
    Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision beruhe im Hinblick auf die uneinheitliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes zum Geltungsgrund von AVB auf §§ 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 1 ZPO. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich die Revision der Beklagten, die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern. In eventu möge das angefochtene Urteil, allenfalls auch das Urteil der ersten Instanz aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, allenfalls an das Erstgericht zurückverwiesen werden.

    Die Klägerin stellt in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, die Revision entweder nicht zuzulassen, oder sie zu verwerfen und die Entscheidung der zweiten Instanz zu bestätigen.

    Rechtssatz
    Die Revision ist, da eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes mangels Judikatur zu einer vergleichbaren Auslegungsproblematik angezeigt erscheint, zulässig; sie ist aber nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass der Oberste Gerichtshof von seiner in älterer Judikatur vertretenen, von der Lehre kritisierten Auffassung, da allgemein bekannt sei, dass Versicherungsunternehmungen nur auf der Grundlage von - jedermann zugänglichen – Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) abschlössen, sei der widerspruchslose Vertragsabschluss seinem objektiven Erklärungswert nach (ohne weiteres) als Einverständnis mit den AVB zu werten (vgl etwa 7 Ob 52/81, EvBl 1982/87), abgerückt ist. Zuletzt wurde in einheitlicher Rechtsprechung ausgeführt, dass AVB als Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil werden, wenn sie vertraglich vereinbart worden sind (7 Ob 39/95 mwN; vgl ganz allgemein zu AGB Rummel in Rummel3 Rz 2 zu § 864a); anderenfalls kommt - wenn Art der Versicherung, versichertes Risiko und Prämie feststehen – der Versicherungsvertrag ohne AVB zustande. Auf die Regeln des Dissenses wäre nur dann zurückzugreifen, wenn letztgenannte Umstände nicht bestimmbar sein sollten. Dem Kunden (Versicherungsnehmer) muss deutlich erkennbar sein, dass der Unternehmer (Versicherer) nur zu seinen AVB kontrahieren will und der Kunde muss sich unterwerfen (vgl Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 84). Dafür wird jedoch gefordert, dass zumindest ein Hinweis auf die speziellen AVB in den Vertragsunterlagen deutlich aufscheint, und der Kunde die Möglichkeit hat, die AVB zu erhalten bzw deren Inhalt zu erfahren (7 Ob 39/95 mwN; vgl 7 Ob 17/90, SZ 63/54; 7 Ob 33/90; Schauer aaO mwN). Die Anführung der Bezeichnung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf dem vom Kunden unterzeichneten Antragsformular reicht unter diesen Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung aus (7 Ob 39/95 mwN), ohne dass es auf die Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ankäme (7 Ob 33/90, VersE 1490 = VersR 1991, 905 = VR 1991/232).

    Zwar kann der Versicherungsnehmer gemäß § 5b Abs 2 VersVG binnen zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern er die Versicherungsbedingungen nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung (der Unterfertigung des Versicherungsantrags) erhalten hat. Der Bestimmung ist also die Obliegenheit (EB RV 1553, S 13 f, NR: GP XVIII) immanent, dem Versicherungsnehmer die einschlägigen Bedingungen auszuhändigen, bevor er seine Vertragserklärung abgibt (vgl Fenyves in Fenyves/Kronsteiner/Schauer Komm VersVG-Novellen, Rz 5 zu § 5b, der sogar eine Rechtspflicht zur Aushändigung der AVB annimmt). Dadurch soll der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt werden, das Versicherungsprodukt anhand der Bedingungen genau zu prüfen, bevor er seine Unterschrift unter den Antrag setzt (EB S 13 f). Die Aushändigung ist aber nicht Gültigkeitsvoraussetzung (Fenyves aaO). Auch wenn auf Grund der in der VersVG-Novelle 1994 (entsprechend den Dritten Versicherungsrichtlinien der Europäischen Union) jedem Versicherer eingeräumten Möglichkeit, eigene Bedingungen zu schaffen, das Erfordernis der Kenntnisnahme von AVB durch den Versicherungsnehmer verschärft wurde, gelten demnach für die Rechtswirksamkeit der Einbeziehung von AVB in den Einzelvertrag nach wie vor die eben dargestellten Grundsätze (vgl Fenyves aaO unter Hinweis auf Schauer aaO mwN, zum betreffenden Meinungsstand in Deutschland s Prölls in Prölss/Martin VVG26 Vorbem I Rn 22 ff; Dörner in BK, Einleitung Rn 71 mwN, Präve ZfV 1994, 381 ff; Wandt, Verbraucherinformation und Vertragsschluss nach neuem Recht 19 ff; Lorenz VersR 1995, 619 f; die deutsche Rechtslage unterscheidet sich allerdings wesentlich von der österreichischen, weil es in Österreich eine § 5a dVVG vergleichbare Norm nicht gibt [Schwintowski in BK § 5a Rn 118]; ebenso keine ausdrückliche Regelung der Einbeziehungsvoraussetzungen wie in § 2 dAGBG [s dazu Rummel aaO, Rz 2a zu § 864 a]).

    Als für eine wirksame Vereinbarung von AVB ausreichend wurde etwa zu 7 Ob 60/86, VersE 1314 = RdW 1987, 229 = VersR 1988, 530 erachtet, dass laut dem betreffenden Formular des Versicherers die Versicherung bestimmter Sachen "gemäß den Allgemeinen Einbruchsdiebstahlversicherungs-Bedingungen (AEB)" beantragt wurde. Daran, dass ein solcher, vom Versicherungsnehmer durch Unterfertigung des Antrags akzeptierter Hinweis ausreicht, kann festgehalten werden. Im vorliegenden Fall enthielt das Antragsformular allerdings nicht etwa den Hinweis, dass der Antrag zu den Bedingungen der ABH 1995 erfolge oä, sondern nur den lapidaren Satz, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Antragstellerin übergeben worden seien. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, ließe sich wohl mit der Revisionswerberin argumentieren, dass dies doch dahin verstanden werden müsse, dass die beklagte Partei nur zu diesen Bedingungen kontrahieren wolle. Da aber hier - wie ausdrücklich festgestellt - damals AVB der Klägerin nicht ausgefolgt wurden (sondern eine Übergabe der ABH 1995 erst viel später, nämlich am 12. 3. 2001, erfolgte) lag dies nicht ohne weiteres nahe. Einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer, der auch hier die Maßfigur darstellt (vgl zur Auslegung von Versicherungsbedingungen RIS-Justiz RS0050063 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen), muss wohl unterstellt werden, dass der Versicherer, wenn er ihm entgegen dem Formulartext die AVB eben nicht ausfolgt, zumindest keine den Formulartext einschränkende Versicherungsbedingungen zugrunde legen wollte; jedenfalls durfte der Verwender der AVB die "Unterwerfung" seines Vertragspartners unter derartige AVB nicht annehmen (Rummel aaO Rz 3 zu § 864a ABGB). Die Annahme der Vorinstanzen, unter diesen Umständen könne nicht von einer Unterwerfung der Klägerin unter die ABH 1995 und insbesondere die darin vorgesehenen Haftungsbeschränkungen, ausgegangen werden, ist daher zu billigen. Dies um so mehr, als im Antragsformular ausdrücklich angeführt wird, dass Bargeld, Valuten, Münzen, Einlagebücher, Schmuck, Briefmarken- und Münzensammlungen zum vollen Wert als versichert gelten.

    Zutreffend haben die Vorinstanzen weiters erkannt, dass auch aus dem in der Polizze enthaltenen allerdings nicht besonders im Text hervorgehobenen Hinweis auf die Geltung der ABH 1995 nichts für den Prozessstandpunkt der Beklagten zu gewinnen ist. Eine Genehmigungsfiktion nach § 5 VersVG kommt nämlich nicht in Betracht, da die in dieser Gesetzesbestimmung aufgelisteten drei Voraussetzungen, die kumulativ vorhanden sein müssen (7 Ob 69/01z, RIS-Justiz RS0115115), nicht gegeben sind. Da dies von der Beklagten in der Revision gar nicht mehr in Abrede gestellt wird, muss dies nicht weiter erläutert werden. Die Höhe des klagsgegenständlichen Anspruchs ist aus den unbekämpft gebliebenen Feststellungen ohne weiteres ableitbar und bildet im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr.

    Da sich die angefochtene Entscheidung frei von Rechtsirrtum erweist, muss das Rechtsmittel der Beklagten erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
  • Einen kurzen Tastendruck, werden Sie vielleicht entgegnen. Wenn aber ein solcher Beistrich, für Experten ein Semikolon, in Versicherungsbedingungen falsch gesetzt ist oder gar fehlt, wo er semantisch sein sollte, kann das finanziell ungeahnte Auswirkungen haben, wie das folgende Beispiel zeigt.

    Ein junger Mann hatte für sich eine Unfallversicherung mit einer Vesicherungssumme für Dauerinvalidität von 2.000.000 ATS abgeschlossen. Im Juni 1999 beteiligte sich der junge Mann während seines Urlaubes in der Türkei an einem Fußballspiel. Hierbei wurde er von einem scharf geschossenen Ball auf der Brust getroffen, wodurch er ein Thoraxtrauma erlitt. Unmittelbar darauf erlitt er zudem einen Herzinfarkt, aufgrund dessen sich eine Dauerinvalidität von 80 % ergab. Der Versicherungsnehmer wandte sich aufgrund dieser Geschehnisse an seine Unfallversicherung und begehrte Leistung aus dem Titel Dauerinvalidität. Er führte an, dass das Thoraxtrauma den Herzinfarkt ausgelöst habe und somit der Herzinfarkt als Unfallfolge Deckung im Rahmen der Unfallversicherung finde. Aufgrund der gewählten Versicherungssumme und der vereinbarten Progression begehrte der Versicherungsnehmer einen Betrag von 2.800.000 ATS.

    Das Versicherungsunternehmen lehnte allerdings mit der Begründung jegliche Leistung ab, dass gem. Art. 17 Pkt. 8 der AUVB 1989 Herzinfarkt als Unfallfolge von der Versicherung ausgeschlossen sei. In der zitierten Bedingungsstelle hieß es: „Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle, die der Versicherte infolge eines ihn treffenden Schlaganfalles erleidet; Herzinfarkt ist als Unfallursache nicht aber als Unfallfolge versichert."

    Das vom Versicherungsnehmer angerufene Erstgericht führte vorerst rechtlich aus, dass die Herzinfarktklausel der Geltungskontrolle des § 864a ABGB nicht standhalte, da der Artikel 17 der AUVB mit Ausnahme der Herzinfarktklausel an Unfallursachen anknüpfe. Der Kläger habe daher mit der Herzinfarktklausel in Artikel 17 nicht zu rechnen gehabt, vielmehr hätte diese Klausel im Artikel 18 angeführt werden müssen, der die sachliche Begrenzeung des Versicherungsschutzes enthält. Aber selbst wenn man dies nicht berücksichtigen würde, so führt das Erstgericht aus, sei für das Versicherungsunternehmen nichts gewonnen. Die bezughabende Bedingungsstelle sei missverständlich formuliert, und es sei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer unklar, ob nun Herzinfarkt als Unfallursache oder als Unfallfolge versichert sei. Ohne eine klärenden Beistrich könne aus der Bedingungsstelle beides herausgelesen werden, je nachdem, wo man die semantische Pause ansetze:

    „Herzinfarkt ist als Unfallursache, nicht aber als Unfallfolge versichert“ - „Herzinfarkt ist als Unfallursache nicht, aber als Unfallfolge versichert“.

    Wenn aber Bedingungsstellen unklar formuliert sind, so geht diese Unklarheit im Sinne des § 915 ABGB zu Lasten desjenigen, der diese Unklarheit formuliert hat, somit zulasten des Versicherers. Der OGH, an den der beklagte Versicherer die Revision richtete, bestätigte den Standpunkt der Vorinstanzen und bejahte die Deckungspflicht des Versicherers. Der fehlende Beistrich kostete dem Versicherer somit 2.800.000 ATS (203.483 €). Müßig zu sagen, dass auch in diesem Fall die nachfolgende Bedingungsgeneration unverzüglich geändert wurde.

    OGH 29.04.2002, 7 Ob 73/02i
  • Das spätsommerliche Wetter ladet viele von uns noch ein, die warmen Tage im Freien zu genießen. Frühstück am Balkon, Essen auf der Terrasse – wer kennt nicht dieses wunderbare temporäre Urlaubsgefühl – wären da nicht die Wespen, die sich für unsere Frühstückmarmelade gleichermaßen wie für unser Wiener Schnitzel interessieren. Sie zu verscheuchen erweckt ihren Zorn, der manchmal in einem kurzen aber schmerzhaften Stich endet. Im Normalfall ist es mit einer leichten juckenden Hautrötung getan. Manche von uns reagieren aber durch vorhandenen Allergien weit schlimmer, bis hin zum anaphylaktischen (durch Überempfindlichkeit ausgelösten) Schock, der das lebensbedrohliche Maximalstadium einer Allergie darstellt und bei nicht rechtzeitiger Behandlung zum Tod führen kann.

    Gesichert ist, dass es sich beim Wespenstich um einen Unfall im Sinne der einschlägigen Unfall–Versicherungsbedingungen handelt, zumal der Wespenstich plötzlich von außen und durch den Stachel mit mechanischer Gewalt auf den menschlichen Körper einwirkt und zudem – wenn meist auch von uns provoziert – von unserem Willen unabhängig geschieht. Abgesehen von dem erwähnten Juckreiz und einer möglichen Schwellung zieht diese Verletzung aber meist keine wesentlichen körperlichen Schädigungen nach sich, sodass in der Regel die Unfallversicherung nicht in Anspruch genommen werden muss.

    Wenn aber – wie in einem später gerichtsanhängigen Fall – als Folge des Wespenstiches eine extreme allergische Reaktion auftritt, können die Folgen fatal sein. In der vorliegenden Causa führte diese Reaktion zu einer teilweisen Lähmung der linken Körperhälfte und zu einem mittelgradigen organischen Psychosyndrom, die den Versicherten veranlassten, aus dem Titel Dauerinvalidität Forderungen in Form einer Kapitalzahlung und, da aus seiner Sicht mehr als 50% Invalidität gegeben waren, auch in Form einer Rente geltend zu machen.

    Aufgrund der ablehnenden Haltung des Versicherers wurden die vermeintlichen Ansprüche eingeklagt.

    Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit dem Hinweis ab, dass es sich bei der allergischen Reaktion um eine von der Norm abweichende krankhafte Reaktion des menschlichen Körpers handle und Krankheiten im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen keinen Versicherungsfall darstellen.

    Das Berufungsgericht allerdings ging davon aus, dass es sich nicht um eine Infektionskrankheit, sondern um einen anaphylaktischen Schock handle und der Wespenstich jedenfalls adäquat mitursächlich für die eingetretene Gesundheitsschädigung gewesen sei. Aufgrund der im Versicherungsrecht geltenden Adäquanztheorie entfalle der Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretener Gesundheitsschädigung nicht, wenn auch noch andere Ursachen, wie hier die vorhandene Allergie, den Schaden mitverursachen würden. Möglicherweise sei eine Leistungsverkürzung vorzunehmen, wenn mehrere Kausalreihen gleichzeitig zum Gesundheitsschaden führen würden, wie dies die Bedingungen (§8 AUB 88/94) vorsähen.

    Um dies abzuklären, verwies das Berufungsgericht die Rechtssache zurück an das Erstgericht. Der Rekurs der beklagten Versicherung gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes wurde im Hinblick auf fehlende oberstgerichtliche Urteile zu dieser Problematik zugelassen und von den Richtern des OGH als berechtigt qualifiziert.

    Das Oberste Gericht führte aus, dass zwar der Wespenstich als Unfall betrachtet werden kann, der allerdings nur eine kaum merkbare Reaktion verursache. Im vorliegenden Fall habe der Versicherungsnehmer nur aufgrund seiner persönlichen Konstitution, nämlich der Allergie gegen das von Wespen injizierte Gift, einen anaphylaktischen Schock erlitten, der letztlich zur körperlichen Schädigung führte. Diese körperliche Schädigung sei aber nicht durch den Stich selbst, der eine mechanische Einwirkung darstellt, eingetreten. Auch aufgrund des von der Wespe injizierten Giftes, das im Normalfall für den menschlichen Körper keine besonders schädigende Wirkung enthalte, sei die extreme Schädigung nicht eingetreten. Vielmehr sei der Schockzustand ausschließlich durch die spezifische körperliche Konstitution, nämlich der vorhandenen Allergie, des Versicherten eingetreten. Da somit nicht der Wespenstich und das injizierte Gift zur körperlichen Schädigung führte, stellte der OGH den erstinstanzlichen Spruch wieder her und wies das Klagebegehren mangels Deckung im Rahmen der Unfallversicherung ab.

    OGH 26.April 2006, 7 Ob 21/06y
  • Die RZ 6463 EStR 2000 qualifiziert einen Instandsetzungsaufwand als wesentliche Erhöhung des Nutzungswertes, die dann gegeben ist, wenn unselbstständige Gebäudeteile zu mehr als 25 % ausgetauscht werden. Laut Einkommensteuerprotokoll 2003 ist die 25 %-Grenze grundsätzlich jahresbezogen zu verstehen. Steht aber bereits vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen das gesamte Ausmaß der geplanten Sanierung fest, hat eine mehrjährige Betrachtung zu erfolgen. Handelt es sich nach diesen Kriterien um einen Instandsetzungsaufwand, ist gemäß § 28 Abs. 2 EStG dieser gleichmäßig auf 10 Jahre verteilt abzusetzen.
  • Der Zinssatz bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zur Höhe von € 7.300,- wird mit Wirkung ab 1. Jänner 2004 von bisher 4,5 % auf 3,5 % gesenkt.
  • Hinsichtlich der unverzüglichen Zurückweisungspflicht von unwirksamen Kündigungen von Versicherungsverträgen führte das HG Wien in der Sache 33 Cg 157/03 vom 26.04.2004 aus, dass mit dem Absenden des Zurückweisungsschreibens insgesamt zwölf Tage bzw. neun Arbeitstage nach dem Einlangen der Kündigung dem Erfordernis der Unverzüglichkeit keineswegs entsprochen wird. Ebenfalls führt das erkennende Gericht aus, dass dies insbesondere auch dann Gültigkeit habe, wenn der Versicherer Zweifel an der Legitimation des kündigenden Maklers hat (vgl. hiezu OGH 11.11.1998, 7 Ob 150/98d).

    Unbeachtet bleibt dabei insbesondere auch, ob der Makler das Kündigungsschreiben im Wissen darum, dass kein Kündigungsgrund vorlag, abschickte oder vielmehr mit der verspäteten Zurückweisung spekulierte. Auch behält dieses Urteil unabhängig davon Gültigkeit, ob dem kündigenden Makler bekannt war, dass in Zweigstellen von Versicherungen keine Kündigungen bearbeitet werden – auch wenn beispielsweise auf der Homepage des Versicherers ersichtlich ist, dass Kündigungsschreiben nur in der Zentrale bearbeitet werden -, sofern es nicht Inhalt des Versicherungsvertrages ist, dass Kündigungsschreiben nur an eine bestimmte Stelle zu richten sind.