Für die Bemessung des Risikonachlasses gilt als vereinbart, dass für die mit dieser Polizze versicherte Betriebsanlage für die gesamt Vertragsdauer eine geeignete Person als Brandschutzbeauftragter bestellt ist. Die Aufgaben dieses Brandschutzbeauftragten sind:


  1. Ausarbeitung einer Brandschutzordnung;

  2. Ausarbeitung eines Brandschutzplanes;

  3. Festlegung des Verhaltens der Betriebsangehörigen im Brandfall;

  4. Führung eines Brandschutzbuches;

  5. Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für industrielle u. gewerbliche Anlagen;

  6. Durchführung regelmäßiger Eigenkontrollen der Brandsicherheit des Betriebes und Veranlassung der Behebung der hiebei festgestellten Mängel;

  7. Ausnahmslose Überwachung der Feuerarbeiten ;

  8. Unterweisung und Ausbildung der Betriebsangehörigen in brandschutztechnischer Hinsicht;

  9. Beratung der Betriebsleitung in brandschutztechnischer Hinsicht bei Änderungen und Erweiterungen des Betriebes.


Der Name des Brandschutzbeauftragten ist dem Versicherer und der zuständigen Brandverhütungsstelle schriftlich zu melden. Mit der Brandverhütungsstelle sind die zu treffenden Maßnahmen zu vereinbaren. Die Anerkennung des Brandschutzbeauftragten wird von der Brandverhütungsstelle dem Versicherer schriftlich bestätigt und bildet wie die dauernde Einhaltung bzw. Durchführung der vereinbarten Maßnahmen, welche von der Brandverhütungsstelle überprüft werden, die Voraussetzung für die Anrechnung des hiefür vorgesehenen Nachlasses. Die Auflassung der Einrichtung des Brandschutzbeauftragten sowie die Nichterfüllung seiner Aufgaben stellen eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sinnes des Art. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung dar. Die Anerkennung durch den Versicherer hat den Entfall des eingeräumten Prämiennachlasses zur Folge.