Allgemeine Sicherheitsvorschriften



für industrielle und gewerbliche Anlagen

Es sind die gesetzlichen, behördlichen und, sofern diese nichts Strengeres festlegen, die folgenden zusätzlichen Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Eine Verletzung der Sicherheitsvorschriften kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

I. Durchführung von Feuerarbeiten jeder Art

Autogene und elektrische Schweiß- und Schneidearbeiten sowie Arbeiten mit Lötbrennern und Lötlampen zum Löten, Auftauen, Abbrennen von Farbanstrichen und dgl. Sind infolge der offenen Flammen, der entstehenden hohen Temperaturen, der Schweiß- und Schneidefunken, des abtropfenden flüssigen Metalles, der stark erhitzten Metallteile und der Lötöfen außerordentlich feuergefährlich. Durch den Funkenflug ist die Umgebung im Umkreis von mindestens 10 m brandgefährdet. Außerdem sind solche Arbeiten an Behältern und Rohrleitungen für feuergefährliche Flüssigkeiten, auch wenn sie entleert sind, explosionsgefährlich. Daher sind bei Durchführung von Feuerarbeiten, die außerhalb der sonst hiefür speziell vorgesehenen und eingerichteten Arbeitsstätten vorgenommen werden, nachfolgende Sicherheitsvorschriften einzuhalten:

  1. Jede Art von Feuerarbeiten ist nur mit Genehmigung der Betriebsleitung gestattet. Diese hat unabhängig davon, ob diese Arbeiten von eigenem oder fremdem Personal durchgeführt werden, zu veranlassen, dass ein hiefür geeigneter Betriebsangehöriger die bezüglichen Arbeiten überwacht und dafür sorgt, dass die Sicherheitsvorschriften und die nachstehenden Bestimmungen ausnahmslos eingehalten werden.

  2. Das autogene und elektrische Schweißen, Schneiden und Löten sowie alle sonstigen Feuerarbeiten sind in der Nähe leicht entflammbarer Stoffe und Flüssigkeiten grundsätzlich zu vermeiden. Die zu bearbeitenden Teile sind vielmehr in die für solche Feuerarbeiten geeignete Reparaturwerkstatt, Schlosserei oder Schmiede zu bringen.

  3. Vor der Durchführung von Feuerarbeiten jeder Art ist die vollständige Ausfertigung des hiefür vorgesehenen Auftragsscheines und dessen Unterfertigung durch die Betriebsleitung oder den Brandschutzbeauftragten und den Schweißer vorgeschrieben.

  4. Feuerarbeiten dürfen nur von verlässlichen und für diese Arbeiten befähigte Kräften (ÖNORM M 7805 Schweißtechnisches Personal; Einteilung und Anforderungen, ÖNORMen M 7806, M 7807, M 7816 Prüfung von Rohrschweißern, ÖNORMen M 7808, M 78 18 Prüfung von Blechschweißern) ausgeführt werden, die sich der damit verbundenen Gefahren voll bewusst sind. Das Aufsichtsorgan hat die Arbeitskräfte über die Bauart des Objektes und über die in benachbarten Räumen befindlichen brennbaren Stoffe zu informieren sowie für geeignete Löschvorkehrungen zu sorgen.

  5. Bewegliche brennbare Gegenstände und lagernde feuergefährliche Stoffe sowie Staub und Abfälle sind vor Beginn der Arbeiten aus der Umgebung der Arbeitsstelle zu entfernen. Dies gilt auch für darüber, darunter und daneben befindliche Räume.

  6. Ortsfeste brennbare Bauteile sind vor Beginn der Arbeiten durch nicht entflammbare Schutzbeläge, Wasser, feuchte Tücher oder Sand zuverlässig gegen Flammen, Funken und glühende Metallteilchen zu schützen.

  7. Decken- und Mauerdurchbrüche, Schächte, Rohrdurchlässe, Rohrenden, Fugen und Ritzen sind vor Beginn der Arbeiten gegen die Nachbarräume feuersicher abzudichten. Die neben bzw. über und unter der Arbeitsstelle liegenden Räume sind während der Ausführung der Arbeiten laufend auf etwa auftretendes Feuer (z. B. durch Wärmeleitung, Funkenflug u. dgl.) zu untersuchen.

  8. Brennbare Umkleidungen, Verschalungen, Isolierungen u. dgl. sind vor Beginn der Arbeiten aus der Gefahrenzone zu entfernen.

  9. Behälter, Rohrleitungen und Kanäle für feuergefährliche Stoffe, Flüssigkeiten oder Gase sind vor Arbeitsbeginn zu entleeren, zu reinigen und - soweit möglich - mit Wasser zu füllen. Ist eine Füllung mit Wasser nicht möglich, so sind die erwähnten Teile mit Stickstoff oder Kohlendioxyd (Kohlensäure) zu füllen.

  10. Löschwasser und geeignete Handfeuerlöscher sind stets vor Arbeitsbeginn an allen gefährdeten Stellen bereitzuhalten.

  11. Vor Arbeitsbeginn sind die in Verwendung kommenden Arbeitsgeräte zu kontrollieren. Beim zeitweiligen Ablegen von brennenden Schweiß- und Schneidbrennern sowie Lötlampen ist die offene Flamme besonders zu hüten und dauernd zu beobachten.

  12. Nach Abschluss der Feuerarbeiten sind die Arbeitsstellen, die neben, über und unter der Arbeitsstelle liegenden Räume und die weitere Gefahrenzone auf Brand, Rauch oder Brandgeruch gründlich und wiederholt - auch noch mehrere Stunden nach Abschluss der Arbeiten - zu überprüfen. Beim Ablöschen auch geringfügiger Brand- oder Glimmstellen ist besondere Sorgfalt geboten, vor allem ist auf schwer zugängliche Stellen zu achten. Erforderlichenfalls ist die Feuerwehr vorsorglich zu verständigen. Sofern kein ausreichender Feuerschutz sichergestellt ist, müssen Feuerarbeiten aller Art unterbleiben.

II. Baulicher Brandschutz, Brandschutzeinrichtungen
Dem vorbeugenden Brandschutz dienende Baulichkeiten und sonstige Einrichtungen dürfen weder beseitigt noch in ihrer Funktionsfähigkeit, die laufend zu prüfen ist, eingeschränkt werden.

III. Elektrische Einrichtungen (unter 1000 Volt Spannung)
Die in allen einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften geforderten Prüfungen sind vorzunehmen und die festgestellten Mängel unverzüglich beheben zu lassen.

IV. Elektrostatische Aufladung
Für Maschinen und Einrichtungen, bei deren Betrieb statische Elektrizität entstehen kann, sind entsprechende Erdungs- bzw. andere wirksame Maßnahmen vorzusehen.

V. Feuerungs- und Heizungsanlagen

  1. Mängel, die anlässlich der in den einschlägigen Gesetzen geforderten Überprüfungen festgestellt werden, sind unaufgefordert und unverzüglich beheben zu lassen.

  2. Die Bedienung dieser Anlagen darf nur bestimmten, zuverlässigen, mit den Anlagen und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vertrauten Personen übertragen werden.

  3. Leicht brennbare Sachen dürfen sich nicht in der Nähe von Feuerungsstätten, Rauchrohren, Verbindungsstücken sowie von Rauchfangreinigungsöffnungen befinden.

VI. Erste und erweiterte Löschhilfe
Die Bestimmungen der TRVB 124 (Technische Richtlinien vorbeugender Brandschutz) sind einzuhalten.

Vll. Arbeiten durch Betriebsfremde
Auch bei der Durchführung von Arbeiten durch Betriebsfremde ist sicherzustellen, dass diese die Sicherheitsvorschriften beachten. Die notwendige Kontrolle ist durch betriebseigene, hiefür geeignete und zuverlässige Leute durchzuführen.

VIII. Ordnung und Sauberkeit
Durch Einhalten von Ordnung und Sauberkeit in der gesamten Betriebsanlage ist für eine weitestgehende Verminderung der Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts und einer Schadenausbreitung zu sorgen. Nach Betriebsschluss ist durch einen Kontrollgang einer geeigneten Person durch die Betriebsanlagen auf die Einhaltung nicht nur von Ordnung und Sauberkeit, sondern auch sonstiger Sicherheitsvorschriften zu achten.

IX. Lagerungen

  1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Lagerungen aller Art, soweit in den Sicherheitsvorschriften für besondere industrielle und gewerbliche Anlagen nichts anderes festgelegt ist.

  2. Wenn nicht strengere Bestimmungen gelten (z. B. Sprinklervorschriften), darf bei Blocklagerungen die von einer geschlossenen Lagerung eingenommene Grundfläche höchstens 200 m² betragen. Zwischen den so gebildeten, einzelnen Lagerblöcken müssen Abstände eingehalten werden, die gewährleisten, dass jeder Lagerblock für die Löschkräfte im Brandfall von allen Seiten zugänglich ist. Die Bereiche zwischen den Lagerblöcken müssen ständig freigehalten werden.

  3. Stoffe der Gefahrenklasse 1, 2 und 3 müssen in Lagerräumen gelagert werden, die einen eigenen Brandabschnitt bilden.

  4. ln Lagerräumen und Lagerbereichen ist Einzelofenheizung unzulässig.

  5. Technische Einrichtungen wie elektrische Ladestationen für Hubstapler, Anlagen für die Schrumpffolienverpackung sind so anzuordnen, dass bei Fehlfunktion und/oder Fehlbedienung dieser Einrichtungen eine Ausweitung des Schadens (Brand, Explosion) auf angrenzende Sachen vermieden wird (z. B. Freihalten einer bestimmten Schutzzone, Anbringen von Brandschutzplatten).

X. Verhalten im Schadenfall
Siehe Merkblatt der österreichischen Brandverhütungsstellen BV/118 "Richtlinien für das Verhalten der Betriebsangehörigen im Brandfall". Zur praktischen Handhabung und zum besseren Verständnis der vorgenannten Grundsätze wird auf folgende Merkblätter und technische Richtlinien der österreichischen Brandverhütungsstellen verwiesen und zwar:

101 67 - Grundlagen für die Beurteilung der Brand- und Explosionsgefährlichkeit
104 64 - Brandgefahren beim Schweißen, Schneiden, Löten und anderen Feuerarbeiten
109 73 - Richtlinien für den baulichen Brandschutz
108 68 - Richtlinien für den vorbeugenden Brandschutz bei Lagerung von Heizölen
116 70 - Richtlinien für den vorbeugenden Brandschutz beim Betrieb elektrischer Anlagen
124 75 - Erste und erweiterte Löschhilfe
128 80 - Steigleitungen und Wandhydranten
134 79 - Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken
105 68 - Richtlinien für den vorbeugenden Brandschutz bei Errichtung und Betrieb von Ölfeuerungsanlagen
117 71 - Richtlinien für die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten
118 71 - Richtlinien für das Verhalten der Betriebsangehörigen im Brandfall
119 73 - Richtlinien für die Eigenkontrolle in Betrieben
120 71 - Richtlinien für die Ausarbeitung der Brandschutzordnung in Betrieben
121 71 - Richtlinien für die Erstellung des Brandschutzplanes in Betrieben

- Richtlinien für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
Seite 3 - Vordruck für einen Auftrag zur Durchführung von Schweiß- und anderen Feuerarbeiten
Brandverhütungsvorkehrungen bei Schweiß- und anderen Feuerarbeiten (Schweißen, Schneiden, Löten, Wärmen, Farbabbrennen, Auftauen usw.)
Sie haben den Auftrag zur Durchführung einer Feuerarbeit erhalten. Schweißen, Schneiden, Farbabbrennen und Löten auf dem Bau und vor allem bei Reparaturen sind fast immer mit Brandgefahr verbunden. Denken Sie daran:

  • Ein brennbarer Stoff entflammt und brennt rascher, je feiner zerteilt und aufgelockert er ist (bei Staub genügt zur Zündung schon ein kleiner Funke);

  • Trockenheit und hohe Ausgangstemperaturen beschleunigen die Entzündung (dürres Gebälk im Hochsommer!);

  • Nicht nur Holz und Textilien, sondern auch die meisten Kunststoffe sind brennbar;

  • Brennbares Material kann durch Wärmestauung auch hinter einer nichtbrennbaren Verkleidung (Mörtel, Asbestzement, Blech usw.) in Brand geraten;

  • Kanäle, Schächte, Blindböden und ähnliche Hohlräume begünstigen die Brandausbreitung;

  • Gefahr und Verantwortung steigen mit der Menge brennbarer Stoffe, dem kulturellen oder wirtschaftlichen Wert des Objektes sowie mit der Unübersichtlichkeit und Enge der Arbeitsstelle.

Besichtigen Sie deshalb, um sich richtig verhalten zu können, zunächst die Arbeitsstelle und ihre Umgebung. Überlegen Sie, ob Sie für diesen Auftrag genügend Fachkenntnisse besitzen. Führen Sie die Arbeit aus, so haben Sie die folgenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten:

  1. Vor Beginn der Arbeit

    1. Kontrolle der Geräte auf einwandfreies Funktionieren sowie Bestimmung des zweckmäßigsten Standortes der Schweiß- bzw. Schneidanlage, um bei Bedarf die Gas- bzw. Stromzufuhr sofort abstellen zu können,

    2. In Nachbarräume führende Wand-, Boden und Deckendurchbrüche, Blindböden, Fugen und Ritzen sowie offene Enden mit der Arbeitsstelle verbundener Rohre mit nicht brennbarem Material, wie angefeuchtetem Asbest, Lehm, Mörtel, Gips und dgl., abdichten;

    3. Brennbares Material (auch Staub!) in genügendem Umkreis entfernen, bei unverschließbaren Durchbrüchen auch aus Räumen neben, über und unter der Arbeitsstelle;

    4. Brennbare Gebäudeteile mit nicht brennbaren, die Wärme schlecht leitenden Belägen (z. B. nassen Asbestmatten oder -platten, nicht aber Blechen) zuverlässig gegen Entflammung schützen;

    5. Brennbare Isolationen an zu bearbeitenden Rohrleitungen beidseitig der Arbeitsstelle so weit entfernen, dass eine Entzündung ausgeschlossen ist;

    6. Kübelspritzen Handfeuerlöscher oder Schlauchleitung mit Mehrzweckstrahlrohr zum Einsatz bereitstellen;

    7. Anfordern eines Gehilfen zur Überwachung von Arbeitsstelle und Umgebung bei Unübersichtlichkeit oder wenn mit dunkler Brille oder Schutzschild gearbeitet wird;

    8. Gefährdete Bauteile kurz vor Beginn der Arbeit mit Wasser besprengen.

  2. Während der Arbeit

    1. Dauernde, sorgfältige Überwachung der Flammen, des Funkenwurfes, des Wärmeflusses durch erhitzte Metallteile usw.;

    2. Beseitigen anfallender Elektrodenstummel in Sandkiste oder Wassereimer;

    3. Von Zeit zu Zeit weiteres Besprengen gefährdeter Bauteile mit Wasser.

  3. Nach Beendigung der Arbeit

    1. Nochmaliges Besprengen erhitzter Bauteile mit Wasser;

    2. Gesamte Gefahrenzone einschließlich daneben, darüber und darunter liegende Räume, Schächte usw. gründlich und wiederholt auf Glimmstellen, Schwelgeruch und Rauchbildung kontrollieren.

    3. Sich vergewissern, ob die Arbeitsstätte und ihre Umgebung während mehrerer Stunden und, bei unumgänglicher Feuerarbeit am späten Nachmittag, auch während der Nacht zuverlässig überwacht wird;

    4. Wiedereinräumen brennbaren Materials erst am folgenden Tag.

Kommen Sie einmal unvorhergesehen in die Lage, Montage- oder Reparaturarbeiten an einem Ort auszuführen, wo die genannten Schutzmaßnahmen nicht genügen oder sich nicht durchführen lassen, so wenden Sie Kaltverfahren, wie Schrauben, Sägen, Meisseln usw., an. Können Sie nicht selbst entscheiden, erörtern Sie das Vorgehen mit Ihrem Vorgesetzten und dem Vertreter des Gebäudeeigentümers. Im übrigen: Lassen Sie sich nie durch Zeitnot und andere Umstände zur Umgehung der Weisungen dieses Merkblattes verleiten! Sollte es trotzdem einmal zum Brandausbruch kommen, so befolgen Sie den Leitsatz: "Zuerst die Feuerwehr alarmieren, nachher mit dem Löschen beginnen". Nähere Informationen über die mit Feuerarbeiten verbundenen Brandgefahren und deren Begegnung finden Sie im ausführlichen Merkblatt der österreichischen Brandverhütungsstellen "Brandgefahren beim Schweißen, Schneiden, Löten und anderen Feuerarbeiten". Fordern Sie dieses Merkblatt bei der für lhr Bundesland zuständigen Brandverhütungsstelle oder bei Ihrem Versicherer an! Gefahrenklassen von Stoffen und Waren. Die Brand- und Explosionsgefährlichkeit von gasförmigen, flüssigen und festen Stoffen und Waren wird nach den Gefahrenklassen 1 - 6 beurteilt, die sich nach dem Katalog für die Risikobewertung von Stoffen und Waren des CEA, Comité Européen des Assurances, richten.

Gefahrenklasse 1

Brennbare Gase, Feste Stoffe , die äußerst leichtentzündbar sind und äußerst rasch abbrennen. Beispiele: Asphaltlack, Schießbaumwolle, feines Aluminiumpulver. Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21° C. Beispiele: Benzin, Spiritus, Benzol, Äther, Aceton.

Gefahrenklasse 2
Feste Stoffe, die leichtentzündbar sind und rasch abbrennen. Beispiele: Holzwolle, künstliche Faserstoffe, Teere, Nitroseide, Holzstaub. Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21° bis 55° C. Beispiele: Erdöl, Steinkohlenteer, Petroleum, Spirituosen. Die Stoffe der Gefahrenklassen 1 und 2 sind in der Tarifbezeichnung als leicht entflammbar oder leicht brennbar angeführt.

Gefahrenklasse 3
Feste Stoffe, die einen höheren Zündpunkt haben als die Stoffe der Gefahrenklasse 2, aber nach der Zündung brennbar sind. Beispiele: Kunstharze, Rohgummi, grobe Hobelspäne, Bitumen. Flüssigkeiten  mit einem Flammpunkt von 55° bis 100° C. Beispiele: Heizöl, Anilin, rauchende Schwefelsäure.

Gefahrenklasse 4
Feste Stoffe, die schwerentzündbar, jedoch brennbar sind. Beispiele: Leder, Pappe, Schafwolle. Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 100° C. Beispiele: Härteöle, Rapsöl, Glyzerin und schwere Heizöle.

Gefahrenklasse 5
Schwerbrennbare feste Stoffe und Waren sowie nichtbrennbare Stoffe und Waren, die durch Brandeinwirkung leicht beschädigt werden können. Beispiele: Bakelit, Glas, Geschirr, Harnstoffharz, Kochsalz, Seife.

Gefahrenklasse 6
Inerte Gase im Normalzustand. Nichtbrennbare feste Stoffe und Waren. Nichtbrennbare Flüssigkeiten. Sind Gase, Stoffe und Waren abgefüllt oder verpackt in einem Verpackungsgut, das einer höheren Gefahrenklasse zuzuordnen ist, so sind diese selbst ebenfalls in die höhere Gefahrenklasse des Verpackungsgutes einzuordnen. Als nicht brennbar gelten Stoffe, die nicht zum Brennen gebracht werden können und nicht veraschen (z. B. Sand, Lehm, Schlacke, natürliche und künstliche Steine, Glas, Asbest, Eisen sowie andere Metalle in nicht fein verteilter Form). - Seite 4 - 2. Hälfte - Tabelle III