Allgemeiner Teil

Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung

Besonderer Teil

Artikel 1
Versicherte Sachen

1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die in der Polizze einzeln angeführten Sachen, solange sie im Aufstellungsraum am Versicherungsort betriebsfertig (Pkt. 2) aufgestellt sind, wie:
1.1. Datenverarbeitungsanlagen;
1.2. Kleincomputer, Mikrocomputer;
1.3. elektronische Maschinen und Geräte wie Buchungs-, Fakturiermaschinen, Textautomaten, Scanner, Fotosatzmaschinen, elektronische Drucksysteme u. dgl.;
1.4. festeingebaute Datenträger;
1.5. Klimaanlagen, nur im Zusammenhang mit der EDV-Anlage und nur aufgrund besonderer Vereinbarung.

2. Eine Sache ist betriebsfertig aufgestellt, wenn sie nach beendeter Erprobung (Probebetrieb) zur Aufnahme des normalen Betriebes bereit ist oder, sofern vorgesehen, die formelle Übernahme erfolgt ist. Waren die Sachen betriebsfertig aufgestellt, so bleiben sie auch während der Dauer einer Reinigung, Revision, Überholung oder Instandsetzung versichert, sofern diese Tätigkeiten innerhalb des Aufstellungsraumes vorgenommen werden.

3. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf
3.1. Betriebsmittel, Hilfsstoffe und Verbrauchsmaterialien;
3.2. Externe Datenträger;
3.3. Filme, Raster, Folien, Textil- und Kunststoffbeläge, Walzenbeläge, Formen u. dgl.

Artikel 2
Versicherte Gefahren und Schäden

1. Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz gegen unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigung oder Zerstörung sowie gegen den Verlust der versicherten Sachen durch:
1.1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit oder Sabotage, sofern die durch vorangeführte Gefahren verursachten Beschädigungen visuell ohne Hilfsmittel erkennbar sind;
1.2. Mechanisch einwirkende Gewalt,
1.3. Implosion oder sonstige Wirkungen von Unterdruck;
1.4. Wasser oder Feuchtigkeit aller Art;
1.5. Erdrutsch, Erdsenkung, Felssturz, Frost, Hagelschlag, Hochwasser, Lawinen, Schneedruck, Steinschlag, Sturm, Übersschwemmungen;
1.6. Brand, Blitzschlag, Explosionen aller Art (einschließlich der beim Löschen und Retten entstehenden Schäden);
1.7. Versengen und Verschoren, Rauch, Ruß, soweit diese Ereignisse durch äußere Einwirkung entstehen;
1.8. Mittelbare Wirkung der atomsphärischen Elektrizität (indirekter Blitzschlag);
1.9. Einbruchdiebsthal, Diebstahl und Beraubung;
1.10. Glasbruch.

2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache, nicht auf Schäden, die eingetreten sind,
2.1. solange und soweit die Hersteller, Verkäufer, Vermieter, die Reparatur- oder Wartungsfirma (insbesondere aus einem Wartungsvertrag) gesetzlich oder vertraglich zu haften haben;
2.2. durch unmittelbare Wirkung der elektrischen Energie infolge von Erschluß, Kurzschluß, übermäßige Steigerung der Stromstärke, Überschläge, Bildung von Lichtbögen u. dgl., mögen sie auch durch Isolationsfehler und Überspannungen hervorgerufen worden sein (ausgenommen Pkt. 1.8);
2.3. durch Material- und Herstellungsfehler;
2.4. als eine nachweisbar unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse oder Einwirkungen chemischer, thermischer, mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art und daraus entstehende Korrosion, Oxydation und Ablagerungen aller Art;
2.5. durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige;
2.6. beim Transport sowie Verletzungen, Lagerungen, Überholung oder Instandsetzung außerhalb des Aufstellungsraumes;
2.7. durch dauernde Witterungseinflüsse;
2.8. durch Verkratzen, Verschrammen oder sonstige Verletzungen der Oberfläche, die nur Schönheitsfehler darstellen (Lack-, Email- und Schrammschäden);
2.9. durch Inbetriebnahme nach einem Schaden vor Beendigung der endgültigen Wiederherstellung und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes;
2.10. durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluß der Versicherung vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder den in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen bekannt waren oder bekannt sein mußten;
2.11. durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers oder der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen;
2.12. im Falle von inneren Unruhen, Streik, Neutralitätsverletzungen, Kriegsereignissen jeder Art, militärischer Besetzung oder Invasion, Verfügung von Hoher Hand sowie Wegnahme oder Beschlagnahme seitens irgendeiner Macht oder Behörde, im Falle von Erdbeben und Eruption und von Ereignissen, die einer schädigenden Wirkung durch Kernenergie zuzuschreiben sind, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, daß der Schaden mit diesen Ereignissen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (BGBl. 140/79), so obliegt der Nachweis dem Versicherer. Weiters erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf
2.13 Verluste, die bei einer Inventur oder Kontrolle festgestellt werden;
2.13. Vermögensschäden aller Art (auch Stillstandskosten und Stehzeiten), Leistungsmängel, Wertminderung nach der Wiederherstellung oder Reparatur.
3. Die in Pkt. 1 angeführten Schadenereignisse sind jeweils nach den einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu beurteilen.

Artikel 3
Versicherungswert

1. Versicherungswert ist der am Schadentag geltende Neuwert der versicherten Sachen, d.h. die Kosten für deren Neuanschaffung einschließlich der Kosten für Fracht (exklusive Luftfracht), Zoll und Montage (ohne Preisnachlaß wie Einkaufsrabatt, Mengen-rabatt u. dgl.).

2. Wird eine versicherte Sache nicht mehr hergestellt, so ist der letzte während der Herstellungszeit gültige Neuwert unter Berücksichtigung der Änderungen des Preisgefüges heranzuziehen.

Artikel 4
Versicherungsort

Die Versicherung gilt innerhalb der Republik Österreich im Aufstellungsraum des in der Polizze bezeichneten Versicherungsortes.

Artikel 5
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Schadenfalles

1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen und sorgen zu lassen, daß sich die versicherten Sachen
- in technisch einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand befinden,
- sorgfältig gewartet und instandgehalten werden,
- nicht dauernd oder absichtlich über das technisch zulässige Maß belastet werden.

2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, einem entsprechend legitimierten Beauftragten des Versicherers den Zutritt zu den versicherten Anlagen zu gestatten.

3. Die Nichterfüllung dieser Obliegenheiten seitens des Versicherungsnehmers hat den Verlust des Rechtes auf die Leistungen des Versicherers zur Folge. Die Rechtsfolgen dieser Vereinbarung bestimmt § 6 (1) und (2) VersVG.

Artikel 6
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall

1. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Schadens, für den er Ersatz verlangt, folgende Obliegenheiten:
1.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei Weisungen des Versicherers zu befolgen; gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen einzuholen.
1.2. Er hat unverzüglich, spätestens innerhalb dreier Tage, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer schriftlich, fernschriftlich oder telegraphisch Anzeige zu machen. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt. Einbruchsdiebstahl-, Diebstahl-, Beraubungs- und Brandschäden sind unverzüglich auch der Sicherheitsbehörde zur Anzeige zu bringen.
1.3. Er hat dem Versicherer, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann,
- jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Verpflichtung zur Leistung zu gestatten,
- jede hiezu dienliche Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu erteilen,
- Belege beizubringen.
1.4. Er hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles das Schadenbild bis zu einer Besichtigung durch einen Beauftragten des Versicherers unverändert bestehen zu lassen, es sei denn,
- daß die Sicherheit oder der Fortgang der Arbeiten Eingriffe erfordern;
- daß der Versicherer Auf eine Besichtigung ausdrücklich verzichtet;
- daß die Besichtigung innerhalb von acht Tagen seit Eingang der Schadenanzeige beim Versicherer nicht stattgefunden hat. Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten, beschädigten bzw. ausgewechselten Teile sind dem Versicherer zwecks Besichtigung zur Verfügung zu stellen. Er hat alle schriftlichen und mündlichen Angaben im Zuge der Schadenerhebung dem Versicherer richtig und vollständig zu machen.

2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.

3. Bei grobfahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheiten bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder die Feststellung des Schadenfalles noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt hat.

4. Bei grobfahrlässiger Verletzung der unter Pkt. 1.1 bestimmten Obliegenheiten bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schaden auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre.

5. Sind die Anzeigen der Schäden bei der Sicherheitsbehörde unterblieben, so kann die Entschädigung nur bis zur Nachholung dieser Anzeigen verweigert werden. Sind abhanden gekommene Sachen der Sicherheitsbehörde nicht angezeigt worden, so kann die Entschädigung nur für diese Sachen verweigert werden.

Artikel 7
Ersatzleistung

1. Wenn vereinbart, hat der Versicherungsnehmer in jedem Schadenfall den in der Polizze als Selbstbehalt angegebenen Betrag selbst zu tragen. Abweichend von Art. 10 (1) ABS bildet der auf die betroffene Sache entfallende Teil der Versicherungssumme abzüglich des gegebenenfalls vereinbarten Selbstbehaltes die Grenze der Ersatzleistung.

2. Die Ersatzleistung erfolgt:
2.1. Bei Wiederherstellung einer beschädigten Sache in den früheren betriebsfähigen Zustand aufgrund der vorzulegenden Rechnungen durch Ersatz
- der Reparaturkosten zur zeit des Eintrittes des Schadenfalles einschließlich
- der Kosten für Demontage, Montage, Transporte (excl. Luftfracht) und Zoll. Der Wert des Altmaterials (Austauschteile) wird angerechnet. Wirt die Reparatur vom Versicherungsnehmer selbst ausgeführt, so dürfen dafür nur die Selbstkosten, höchstens jedoch die Reparaturkosten eines Fachbetriebes berechnet werden. Bei Schäden an Elektronenröhren und Elektronenstrahlröhren wird zur Ermittlung des Zeitwertes vom Neuwert eine Abschreibung von 1,5% pro Monat, gerechnet vom Zeitpunkt der Anschaffung der fabriksneuen Röhre, höchstens jedoch von 70% vorgenommen. Bei der Bemessung der Wertminderung von im Schadenfall zu ersetzenden Teilen wird der Wert der ersetzten Teile im vollständig eingebauten Zustand zugrundegelegt.
2.2. Bei völliger Zerstörung oder Verlust einer versicherten Sache durch Ersatz des Zeitwertes zum Zeitpunkt des Eintrittes des Schadens. Die dabei angerechnete Abschreibung beträgt per anno 10% des Neuwertes gemäß Art. 3, höchstens jedoch 70%. Bei Schäden an Neuanlagen entfällt während der ersten 6 Monate nach erstmaliger Inbetriebnahme die Abschreibung. Als völlig zerstört gilt eine Sache, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert am Schadentag erreichen oder übersteigen.
2.3. Erfolgt keine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, so wird höchstens der Marktwert ersetzt.
2.4. Der Versicherungsnehmer hat noch verwertbare Teile mit ihrem Schätzwert in Zahlung zu nehmen.
2.5. Sind unter einer Position mehrere zusammengehörige elektronische Einheiten versichert und werden einzelne hievon zerstört, dann werden diese Schadenfälle so behandelt, als wären die völlig zerstörten elektronischen Einheiten mit einer eigenen Position versichert.
2.6. Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Entwertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstörung oder Entwertung anderer erleiden, nicht berücksichtigt.
2.7. Die Ersatzleistung des Versicherers erstreckt sich auch auf die Aufräumungskosten, die zur Behebung eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewendet werden, bis zu 2% der Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Sachen.

3. Aufgrund besonderer Vereinbarungen werden ersetzt:
Mehrkosten für Luftfrachten, die zur Behebung eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewendet werden müssen.

4. Nicht ersetzt werden:
4.1. Mehrkosten, die dadurch entstehen, daß bei einer Reparatur Änderungen, Verbesserungen, Überholungen oder Revisionen vorgenommen werden;
4.2. Kosten für eine vorläufige Reparatur;
4.3. Bereitstellungskosten (stand by- Pauschale).

Artikel 8
Haftungseinschränkung aufgrund anderweitig bestehender Versicherungen

Insoweit für einzelne der versicherten Gefahren anderweitige Versicherungen bestehen (z.B. Feuer-, Einbruchdiebstahl-Versicherung u. dgl.), gehen diese Versicherungen im Schadenfall voran. Bieten diese Versicherungen keinen ausreichenden Schutz, so übernimmt der EDV-Anlagen-Versicherer die darüber hinausgehenden Verpflichtungen im Rahmen des Versicherungsvertrages.

Artikel 9
Sachverständigenverfahren

Ergänzung zu Art. 11 ABS: Die von Sachverständigen zu beurkundenden Feststellungen müssen neben der detaillierten Schätzung der Schadenhöhe mindestens enthalten:

1. die ermittelte oder vermutete Entstehungsursache des Schadens und dessen Umfang;

2. den Wert der beschädigten Sache unmittelbar vor dem Schaden gemäß Art. 7 Pkt. 2.2 und 2.3;

3. den Neuwert der beschädigten Sache zur Zeit des Schadens;

4. bei reparierbarem Schaden den Wert der zu ersetzenden Teile unmittelbar vor dem Schaden gemäß Art. 7 Pkt. 2.1;

5. den etwaigen Mehrwert nach der Reparatur;

6. Gewicht und Wert der verbleibenden Teile unter Berücksichtigung ihrer Verwendbarkeit für die Reparatur oder andere Zwecke.

Artikel 10
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall

Ergänzung zu Art. 14 ABS:

Nach Eintritt des Schadenfalles vermindert sich bei reparierbarer Beschädigung (Art. 7 Pkt. 2.1) die Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Sache vom Schadentag an für den Rest der laufenden Versicherungsperiode um die der Entschädigung zugrundegelegten Reparaturkosten (im Falle einer Unterversicherung nur verhältnismäßig), es sei denn, daß der Versicherungsnehmer unverzüglich noch vor Eintritt eines weiteren Schadens an derselben Sache die der Erhöhung der Versicherungssumme auf den ursprünglichen Betrag entsprechende Prämie bis zum Ablauf der Versicherungsperiode naöchzahlt. Wird für die folgende Versicherungsperiode die Prämie in voller Höhe weiterbezahlt, so gilt die Versicherung von da ab wieder für die frühere Versicherungssumme. Bei völliger Zerstörung (Art. 7 Pkt. 2.2) scheiden die zerstörten Sachen mit der auf sie entfallenden Versicherungssumme ohne Anspruch auf anteilgie Prämienrückvergütung aus.

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