Geschäftszahl
7Ob14/07w

Die Leitungswasserbedingungen (AWB 1995) decken unter anderem Schäden, die an den versicherten Sachen dadurch entstehen, dass Wasser aus Zu- und Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungen sowie aus Etagenheizungen austritt. Gegenstand des Streites war der Schaden an einem Fußbodenheizverteiler, der aus zwei zusammengeschweißten Formrohren bestand, an deren Ende jeweils Absperrmechanismen angebracht waren und worin in einem Formrohr der Zufluss zur Fußbodenheizung und im anderen der Abfluss von der Fußbodenheizung erfolgte. Die Trennwand zwischen den beiden Formrohren war durchrostet, sodass sich Zu- und Abflusswasser vermischten und es dadurch zu Ablagerungen und schließlich zur Verstopfung durch Eisenschlamm in den Heizkreisen kam. Der Versicherer lehnte Entschädigung ab, weil weder „austretendes Leitungswasser“ gegeben sei noch es sich beim Heizungsverteiler um ein Rohr im Sinne der Bedingungen handelte.

Während das Erstgericht dem Klagebegehren des Versicherungsnehmers stattgab und den Heizungsverteiler als Rohr deklarierte, änderte das Berufungsgericht diese Entscheidung insofern ab, als er die beklagte Versicherung zum Ersatz der Schäden verurteilte mit Ausnahme der Schäden am gebrochenen Fußbodenverteiler, da dieser als Bestandteil der Fußbodenheizung als angeschlossene Einrichtung zu werten sei. Entscheidend für diese Betrachtungsweise sei nämlich die Beurteilung der Funktion. Diese bestehe nicht primär in der Durchleitung des Heizwassers, sondern in der Verteilung des Heizwassers auf die einzelnen Heizkreise. Zur Definition des Wasseraustrittes führt das Gericht aus, dass bereits dann davon gesprochen werden kann, wenn Wasser seinen vorgesehenen Lauf durch eine Wasserleitungs-, Zentralheizungs- oder Warmwasserversorgungsanlage verlasse. Es kommt daher darauf an, ob das Wasser bestimmungswidrig aus den wasserführenden Bestandteilen (Rohre, Einrichtungen, Armaturen) austrete. Im vorliegenden Fall habe das Wasser durch das Durchrosten der Zwischenwand nicht mehr den bestimmungsgemäßen Verlauf genommen, wodurch der eingetretene Schaden als unmittelbare Folge zu qualifizieren sei. Dieser unmittelbare Folgeschaden sei daher vom Versicherungsschutz umfasst, während der Korrosionsschaden am Heizverteiler ausgeschlossen sei. Der OGH bestätigte diese Rechtsansicht des Berufungsgerichtes und ließ die Frage, ob der Heizverteiler nun als Rohr oder als angeschlossene Einrichtung zu werten sei, mit der Begründung offen, dass im Hinblick auf die fehlende Erweiterung auf Korrosionsschäden an Rohren im Versicherungsvertrag der Ersatz dieses Primärschadens gar nicht zur Diskussion stehe.

Zurück zur Übersicht