Geschäftszahl
7Ob89/07z

Reine Vermögensschäden sind im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung nicht gedeckt. Wird im Rahmen des Produkthaftpflichtrisiko jedoch die vorgesehene Erweiterung besonders vereinbart, gelten reine Vermögensschäden als mitversichert. Insbesondere sind Vermögensschäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse mit anderen Produkten entstehen, und zwar wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewandten Kosten und wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich oder wirtschaftlich notwendigen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstehen, gedeckt. Dem Streitfall lag die Lieferung eines Wärmetauschers für eine Kühlanlage auf einem Fangschiff durch eine österreichische Firma zugrunde. Bei Inbetriebnahme der Kühlanlage kam es zu einem sehr starken Schmierölaustrag aus dem neu installierten Kompressor. Auf der Suche nach dem Grund wurden verschiedene Ursachen ins Auge gefasst und durch entsprechende Manipulationen an der Anlage die vermuteten Ursachen nach und nach ausgeschlossen, bis sich herausstellte, dass der vorerst überhaupt nicht in Betracht gekommene Wärmetauscher der österreichischen Firma tatsächlich die Ursache war, da bei deren Konstruktion kein ausreichender Abscheideraum für den Kältemitteldampf vorgesehen war. Die langwierige Suche nach der Ursache, die letztlich durch geringen Aufwand behoben werden konnte, erforderte Kosten von über 43.000 €‚ deren Übernahme die Haftpflichtversicherung des österreichischen Lieferanten ablehnte. Begründet wurde die Ablehnung mit dem fehlenden Versicherungsschutz für Gewährleistung, Mängelbehebungskosten und Kosten für vorbereitende Maßnahmen. Im übrigen wandte die Versicherung eine eklatante Verletzung der Schadenminderungspflicht ein, da die Suchkosten über dem Lieferpreis lagen.

Das Erstgericht wies die Klage unter anderem mit der Begründung ab, dass — wie in den Bedingungen gefordert — keine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten bestanden habe. Der Wärmetauscher sei trotz des Einbaus ein selbstständiger Bestandteil der Kälteanlage geblieben und auch wenn man von einer Verbindung ausgehe, habe die Mangelhaftigkeit des Wärmetauschers unabhängig von der Verbindung mit der Kälteanlage bestanden. Im übrigen seien die entstandenen Kosten keine Aus- und Einbaukosten, sodass ein ersatzpflichtiger Schaden nicht vorliege. Dem entgegnete das Berufungsgericht, dass der Wärmetauscher im Hinblick darauf, dass er mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln nicht von der Kälteanlage getrennt werden könne, eben Bestandteil derselben sei und daher der Zusatzbaustein „Produkthaftpflicht“ zum Tragen komme. Der Mangel des Erzeugnisses ist aber gleichbedeutend mit dem Mangel des Endproduktes. Eine Nachbesserung des Endproduktes liege daher auch dann vor, wenn sich die erforderlichen Arbeiten ausschließlich auf das bereits verbundene Erzeugnis des Versicherungsnehmers bezögen, weil dieses bereits Teil des Endproduktes geworden sei. Diese Kosten für die Mängelbehebung sind als Erfüllungssurrogate nicht vom Versicherungsschutz umfasst, die Kosten für die Fehlersuche seien aber Kosten für die Nachbesserung des Endproduktes und als solche im Versicherungsschutz des erweiternden Bausteines gedeckt.

Diesen vom Berufungsgericht vertretenen Standpunkt teilt auch der OGH, welcher in diesem Zusammenhang eine nicht gerade übersichtliche Bedingungslage feststellte, wobei sich die daraus ergebenden Unklarheiten gegen den Versicherer richten. Auch er verweist darauf, dass vorliegend eine Verbindung im Sinne der Bedingungen gegeben ist, da ein unselbstständiger Bestandteil nicht nur dann anzunehmen ist, wenn die Hauptsache so eng mit Teilen verbunden ist, dass sie von dieser tatsächlich nicht getrennt werden kann, sondern auch dann, wenn eine Trennung nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise möglich ist. Die eklatante Höhe der Suchkosten lag für den OGH darin begründet, das nach technischem Verständnis niemand mit der Fehlerhaftigkeit des Wärmetauschers rechnen konnte, der — abgesehen vom zu klein dimensionierten Abscheideraum — ja an sich in Ordnung war.

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