Versicherte Gefahren und Schäden

1. Schäden an elektrischen Einrichtungen in teilweiser Abänderung des Art. 2 (2) lit. a der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Schäden an den versicherten Sachen, die durch Übertragung elektrischer Energie über Leitungen als Folge von Blitzschlag entstehen.  Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schäden, die durch ein Brand- oder Explosionsereignis hervorgerufen werden, das in Verbindung mit den in Art. 2 (1) lit. b der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten oder im vorstehenden Absatz erwähnten Vorkommnissen entstanden ist und soweit sich dieses auf die betroffene elektrische Maschine, den elektrischen Apparat oder die elektrische Einrichtung erstreckt. Als von einen vorerwähnten Vorkommnis betroffene elektrische Maschinen, Apparate und Einrichtungen gelten die Objekte, welche als selbständige elektrische Einrichtungsgegenstände betrachtet, das heißt als selbständige Einheiten benützt werden können, wie z.B. Generationen, Motoren, Transformatoren, Anlasser, Schalter, Messgeräte, Leitungen und dergleichen, Schalter, Messgeräte und Leitungen selbst dann, wenn sie Bestandteile einer kompletten Schalteinrichtung sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf Schäden durch Kurzschluß, übermäßige Steigerung der Stromstärke, Bildung von Lichtbögen und dergleichen, wenn sie Folgeschäden eines Brand-, Explosions- oder sonstigen Schadens im Sinne der Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB) bzw. der Zusatzbedingungen für Feuerversicherungen industrieller und gewerblicher Anlagen sind.

2. Fundamente
Für Schäden an den mitversicherten Fundamenten wird nur Ersatz geleistet, wenn sie die Folge eines ersatzpflichtigen Schadens an den versicherten Maschinen sind.

3. Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Ausmauerungen des Feuerraumes sowie das Ofenfutter.

4. Maschinenöl
Das Öl für die Lagerschmierung der Maschinen ist nicht Gegenstand der Versicherung. Sofern das Öl die Funktion der Kühlung, Isolation oder Kraftübertragung hat, gilt er nur dann versichert, wenn dies besonders vereinbart ist. In diesem Falle werden Schäden an dem versicherten Öl nur im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schaden an der versicherten Maschine ersetzt. Bei Bemessung der Entschädigung für das Öl wird die Wertminderung infolge Alters, Abnützung oder aus anderen Ursachen in Abzug gebracht. Der Versicherungsschutz für das Öl in Transformatoren, Schalt- und Messeinrichtungen gilt im vorstehenden Sinne als vereinbart.

5. Kühlanlagen, Kühlschränke
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Kühlmittel und Isolationen in Kühlanlagen oder Kühlschränken.

6. Fahrbare Maschinen
Bei den versicherten fahrbaren Maschinen sind Schäden entstanden durch Zusammenstoß, Entgleisung, Erd- und Gewölbeeinbruch, Brücken- und Bahnkörpereinsturz sowie Abrutsch, Absturz, Grubenraum-, Wasser- und Schwemmsandeinbruch von der Versicherung ausgeschlossen, auch dann, wenn sie durch ein im Art. 2 (1) der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten genanntes Ereignis verursacht wurden.

7. Raupenfahrzeuge
Schäden an Raupengliedern, Leiträdern und Laufrollen werden nicht ersetzt.

8. Schmiedehämmer
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Bär und Chabotte der Schmiedehämmer.

9. Sprengungen
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, entstanden durch Sprengungen an der Arbeitsstelle der versicherten Maschinen.

10. Sicherungselemente
Schäden an elektrischen und mechanischen Sicherungselementen, die durch ihre bestimmungsgemäße Funktion eintreten, werden nicht ersetzt.

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