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Allgemeine Bedingungen zur Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung für Organe und leitende Angestellte OLA 2001

§ 1 Gegenstand der Versicherung
§ 2 Zeitliche Bestimmung der Versicherung
§ 3 Umfang der Versicherung
§ 4 Örtlicher Geltungsbereich
§ 5 Ausschlüsse
§ 6 Keine Zurechnung

§ 7 Verhalten im Versicherungsfall, Obliegenheiten, Rechtsverlust
§ 8 Vertragsdauer, Kündigung
§ 9 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruchs
§ 10 Anzeigen und Willenserklärungen
§ 11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
§ 12 Gesetzliche Bestimmungen
§ 13 Definitionen



§ 1 Gegenstand der Versicherung

  1. [Managerschutz]
    Der Versicherer gewährt Versicherung für den Fall, daß eine der versicherten Personen wegen eines Fehlverhaltens von einem Dritten oder einem versicherten Unternehmen für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird. Die Versicherung umfaßt die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter sowie die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche.

  2. [Firmenenthaftung]
    Soweit eine Enthaftung der versicherten Personen durch ein versichertes Unternehmen vorgenommen wird, werden dem versicherten Unternehmen die Aufwendungen für diese Vermögensschäden erstattet.



§ 2 Zeitliche Bestimmung der Versicherung

  1. [Rückwärtsversicherung]
    Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Versicherungsperiode erstmals eintreten, wegen eines Fehlverhaltens während oder vor Beginn des Vertrages.

  2. [Nachmeldefrist]
    Die Versicherten haben im Falle einer Kündigung des Vertrages seitens des Versicherers oder der Versicherungsnehmerin eine Nachmeldefrist von drei Jahren, wenn die Kündigung nicht wegen Prämienzahlungsverzuges erfolgte. Mit dem Versicherungsbeginn einer anderen Organhaftpflichtversicherung innerhalb dieses Zeitraumes endet die Nachmeldefrist. Innerhalb der Nachmeldefrist gemeldete Versicherungsfälle sind nur dann versichert, wenn das Fehlverhalten vor dem Ablauf der letzten Versicherungsperiode erfolgte. Versicherung besteht im Umfang der bei Versicherungsablauf geltenden Bedingungen und in Höhe des nicht verbrauchten Teils der Versicherungssumme der letzten Versicherungsperiode.

  3. [Innerhalb der laufenden Versicherungsperiode hinzukommende Tochterunternehmen]
    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Versicherungsfälle, soweit ein Fehlverhalten erfolgte,
    -  bevor ein Unternehmen anders als durch Neugründung zu einem Tochterunternehmen geworden ist;
    -  nachdem ein Unternehmen zu einem Tochterunternehmen geworden ist, besagtes Fehlverhalten zusammen mit Fehlverhalten vor diesem Zeitpunkt aber einen      Serienschaden im Sinne von § 3 Abs. 3 darstellen würde.
    Hat ein versichertes Unternehmen vor dem Beginn der laufenden Versicherungsperiode die Leitung oder Kontrolle über ein Unternehmen übernommen, so erstreckt sich die Versicherung auch auf Versicherungsfälle bei diesem neuen Tochterunternehmen, soweit das Fehlverhalten bereits vor der Übernahme erfolgt war. § 5 Abs. 2 gilt im übrigen sinngemäß.

  4. [Liquidation, Ausscheiden von Tochterunternehmen]
    Hört ein Unternehmen vor oder nach dem Beginn der Versicherungsperiode auf, ein Tochterunternehmen zu sein oder wird ein Tochterunternehmen vor oder nach dem Beginn der Versicherungsperiode freiwillig liquidiert, erstreckt sich die Versicherung nur auf Versicherungsfälle infolge eines Fehlverhaltens, welches vor Abschluß der Liquidation oder dem Wegfall der begriffsnotwendigen Voraussetzungen für das Tochterunternehmen erfolgt ist.

  5. [Neubeherrschung der Versicherungsnehmerin]
    Wird die Versicherungsnehmerin aufgrund eines Wechsels in der Leitung oder Kontrolle entsprechend der in § 13 definierten Voraussetzungen für die Leitung oder Kontrolle über ein Tochterunternehmen neu beherrscht, besteht die Versicherung für ein bis zu dem Zeitpunkt des Kontroll- oder Leitungswechsels erfolgtes Fehlverhalten nur bis zu dem Ablauf der Versicherungsperiode fort.

  6. [Insolvenz, Liquidation der Versicherungsnehmerin]
    Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines versicherten Unternehmens oder bei der Liquidation der Versicherungsnehmerin erstreckt sich die Versicherung nur auf Versicherungsfälle infolge eines Fehlverhaltens, welches vor der Eröffnung des Verfahrens oder dem Beginn der Liquidation erfolgt ist.



§ 3 Umfang der Versicherung

  1. [Führung Haftungsrechtsstreit; Anwaltswahl]
    Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Schadenersatzanspruch zwischen einer der versicherten Personen und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt der Versicherer den Rechtsstreit im Namen der versicherten Person. Den versicherten Personen wird, vorbehaltlich eines Widerspruchsrechts des Versicherers, die Wahl des Rechtsanwalts überlassen.

  2. [Selbstbehalt]
    Die Versicherungssumme steht im Anschluß an einen Selbstbehalt in vollem Umfang zur Verfügung. Jede innerhalb eines Selbstbehalts geleistete Zahlung wird vom Versicherer erstattet, wenn der Versicherungsfall durch Urteil oder Vergleich rechtskräftig abgewehrt wurde und die Versicherten lediglich zur Tragung von Abwehrkosten verpflichtet wurden.

  3. [Serienschäden]
    Unabhängig von den einzelnen Versicherungsperioden gelten mehrere während der Laufzeit des Vertrages von einem oder mehreren Anspruchstellern ausgelöste Versicherungsfälle oder gemeldete Umstände, die einen Versicherungsfall zur Folgehaben könnten
    (a) aufgrund eines Fehlverhaltens, welches durch eine oder mehrere versicherte Personen begangen wurde,
    (b) aufgrund mehrerer Fehlverhalten, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen begangen wurden, sofern diese Fehlverhalten demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eintritts des ersten Versicherungsfalls. Desgleichen findet der Selbstbehalt in den vorstehend genannten Fällen nur einmal Anwendung.

  4. [Höchstbetrag]
    Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle erstmals während der Versicherungsperiode eingetretenen oder als eingetreten geltenden Versicherungsfälle zusammen. Darin enthalten sind sämtliche Abwehrkosten.

  5. [Abgrenzung bei Mischfällen]
    Soweit und solange es Fragen der Zuordnung gibt, weil in einem Versicherungsfall zugleich versicherte Personen und ein versichertes Unternehmen belangt werden und diese eine gemeinsame Vertretung ihrer rechtlichen Interessen benutzen oder weil als Teil eines gedeckten Versicherungsfalls zugleich von dieser Versicherung erfaßte und ausgeschlossene Sachverhalte geltend gemacht werden, dann gilt:
    (a)  der Versicherer trägt 100 % der fälligen Abwehrkosten;
    (b)  bezüglich der Vermögensschäden:
    aa)  der Versicherer trägt 100 % des im Zusammenhang mit einem Wertpapiergeschäft stehenden Vermögensschadens;
    bb)  in allen anderen Fällen werden die Versicherten und der Versicherer die Bestimmung des Anteils des versicherten Vermögensschadens im Verhältnis zur anteiligen Haftung der versicherten Person(en) vornehmen. Wird dabei keine Einigung über eine Aufteilung erzielt, dann hat der Versicherer nach entsprechender Aufforderung durch einen Versicherten die Entscheidung durch ein bindendes Urteil eines Schiedsgerichts treffen zu lassen. Die Versicherten und der Versicherer benennen je einen Schiedsrichter. Diese wiederum benennen den dritten Schiedsrichter. Es gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren. Jegliche Bestimmung oder Bezahlung von Abwehrkosten enthält keine Vorentscheidung der Fragen der Haftung oder Versicherung bezüglich des Vermögensschadens.

  6. [Anderweitige Versicherungen]
    Ist der Vermögensschaden unter einem weiteren D&O- oder anderen Versicherungsvertrag versichert, steht diese Versicherung im Umfang ihrer Versicherungssumme und Bedingungen im Anschluß an die von der anderen Versicherung erfolgte Zahlung zur Verfügung, falls die andere Versicherung nicht ausdrücklich als Exzedent zu dieser Versicherung vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere auch während der Nachmeldefrist eines vorangehenden D&O-Versicherungsvertrages.

    Sollten mehrere bei der DONAU Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft und/oder deren Rückversicherer abgeschlossene D&O-Versicherungen betroffen sein, ist die maximale Leistung der DONAU Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft und/oder deren Rückversicherer auf die in einer dieser D&O-Versicherungen vorgesehene höchste Versicherungssumme je Versicherungsfall und Versicherungsperiode begrenzt. Eine für ein neu hinzugekommenes Tochterunternehmen unter einer anderen bei der DONAU Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft und/oder deren Rückversicherer bestehenden D&O-Versicherung geleistete Entschädigung kürzt die oben genannte Versicherungssumme entsprechend.

  7. [Fremdwährungsumrechnung]
    Sollte eine Schadenzahlung in einer anderen als der oben genannten Währung festgesetzt worden sein, wird für die Umrechnung der am Tage der Einigung, des Vergleichsabschlusses oder der Urteilsverkündung im Handelsblatt veröffentlichte amtliche Mittelkurs zugrunde gelegt.



§ 4 Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt weltweit.



§ 5 Ausschlüsse
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vermögensschäden im Zusammenhang mit Versicherungsfällen,

  1. [Wissentliche Pflichtverletzung; vorläufige Abwehrkostendeckung]
    die nur bei einer betrügerischen Handlung oder Unterlassung oder der wissentlichen Verletzung einer gesetzlichen Pflicht seitens der versicherten Personen begründet sind und dies durch Gerichtsurteil oder auf ähnlichem Wege rechtskräftig festgestellt wird; der Ausschluß gilt nicht für die Abwehrkosten sowie für § 1 Abs. 2; der Versicherer wird jedoch die Abwehrkosten nur bis zur rechtskräftigen Feststellung vorstrecken;

  2. [Vorschäden]
    (a) [Vorherige Kenntnis] die auf einer Pflichtverletzung beruhen, von der die Versicherten vor Beginn des Vertrages Kenntnis hatten; dies (a) gilt nicht und es gelten nur die Unterfälle (b) und (c), wenn der Fragebogen von einer der nachstehenden Organpersonen wahrheitsgemäß unterzeichnet wurde und in der Erklärung zur Rückwärtsversicherung kein Fehlverhalten aufgeführt wurde: Vorstandsvorsitzender, Aufsichtsratsvorsitzender, Vorsitzender der Geschäftsführung, Finanzvorstand oder Finanzgeschäftsführer;
    (b) [Bereits angezeigte Umstände] die im Zusammenhang mit Umständen stehen, die schriftlich unter einem anderen D&O-Versicherungsvertrag oder während einer anderen Versicherungsperiode dieses Vertrages angezeigt worden sind und dort ganz oder teilweise versichert sind; dies gilt auch bei einer unzureichenden oder verbrauchten Versicherungssumme der vorangegangenen Versicherung;
    (c) [Bereits laufende Rechtssachen] die im Zusammenhang mit Forderungen, Klagen, Verwaltungsakten, Ermittlungsverfahren, Untersuchungen, Urteilen, sonstigen Vollstreckungstiteln, Vollstreckungsmaßnahmen oder den diesen zugrundeliegenden Sachverhalten stehen, die bereits zu oder vor Beginn des Vertrages gegen Versicherte gerichtet waren und von denen die Versicherten Kenntnis hatten;

  3. [Vorteile; vorläufige Abwehrkostendeckung]
    wegen Rückzahlung oder Rückgabe von Bezügen, Tantiemen oder sonstigen Vorteilen, welche eine versicherte Person im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ohne wirksamen Rechtsgrund erlangt hat; dies gilt jedoch nicht für die Abwehrkosten und nicht für § 1 Abs. 2; der Versicherer wird jedoch die Abwehrkosten nur bis zur rechtskräftigen Feststellung der ungerechtfertigten Bereicherung vorstrecken;

  4. [Pensionskassen/Renten-Sondervermögen]
    die auf einer Verletzung des Bundes-, gliedstaatlichen oder lokalen Rechts der U.S.A. oder Common Law betreffend der Verwaltung von Renten-, Gewinnbeteiligungs- oder Sozialprogrammen beruhen (Fiduciary-/Pension-Trustee-Liability) einschließlich des „Employee Retirement Income Security Act of 1974“ der U.S.A.;

  5. [U.S.A. ]
    die ganz oder teilweise in den U.S.A. oder nach dem Recht der U.S.A. geltend gemacht werden;

  6. [Eigenschäden; Freigrenze]
    Besteht bei Schadenersatzansprüchen eines versicherten Unternehmens eine Kapitalbeteiligung der versicherten Person, des Ehegatten oder der Kinder der versicherten Person an diesem Unternehmen und haftet diese versicherte Person alleine oder anteilig, so umfaßt die Versicherung nicht den Teil des Vermögensschadens, welcher dem Anteil aller zusammengefaßten direkten und indirekten (Familien-)Beteiligungen entspricht. Für (Familien-)Beteiligungen unter und auch über 15 % greift dieser Ausschluß erst ab der Freigrenze von 15 %. Auch jenseits dieser Freigrenze von 15 % entfällt dieser Ausschluß ganz bei Abwehrkosten und im Falle der Insolvenz gemäß § 2 Abs. 6.


§ 6 Keine Zurechnung

Bei der Prüfung, ob Versicherungsschutz besteht, werden einer versicherten Person keine bei anderen versicherten Personen gegebene Tatsachen zugeschrieben oder vorhandene Kenntnisse zugerechnet.


§ 7 Verhalten im Versicherungsfall, Obliegenheiten, Rechtsverlust

  1. [Anzeige]
    Die Versicherten haben dem Versicherer jeden Versicherungsfall so bald wie möglich schriftlich anzuzeigen, spätestens jedoch nach 90 Tagen.

  2. [Kooperation, Abwendung, Minderung]
    Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisung des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Vermögensschadens zu sorgen und alles zu tun, was der Klarstellung des Versicherungsfalls (1) dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Vermögensschadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und alle Tatumstände mitzuteilen, welche auf den Versicherungsfall (1) Bezug haben, insbesondere den Versicherungsfall (1) selbst, das Fehlverhalten, den Namen des tatsächlichen oder potentiellen Anspruchstellers, die Art und Höhe des Vermögensschadens sowie die Umstände der erstmaligen Entdeckung des Versicherungsfalls (1). Die Versicherten haben alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls (1) erheblichenSchriftstücke einzusenden. Die vorstehenden Pflichten gelten sinngemäß auch bei der Anzeige von Umständen im Sinne des Versicherungsfalls (2).

  3. [Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot]
    Die Versicherten sind nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen, zu vergleichen oder zu befriedigen. Bei Zuwiderhandlung ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei, es sei denn, daß die Versicherten nach den Umständen die Befriedigung oder Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnten. Wenn und soweit die Versicherungssumme zur Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche nicht ausreicht, wird der Versicherer ohne Einwilligung der Versicherten kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen.

  4. [Geschäftsbericht]
    Die Versicherungsnehmerin hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des vergangenen Geschäftsjahres dem Versicherer den Geschäftsbericht (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Testat) einzureichen.

  5. [Rechtsverlust]
    Wird eine dem Versicherer gegenüber zu erfüllende vertragliche Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Handelt es sich hierbei um die Verletzung von Obliegenheiten zwecks Abwendung oder Minderung des Schadens, so bleibt der Versicherer bei grob fahrlässiger Verletzung zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre.


§ 8 Vertragsdauer, Kündigung

  1. [Automatische Verlängerung]
    Der Vertrag ist zunächst für die in dem Versicherungsschein festgesetzte Zeit abgeschlossen. Beträgt diese mindestens ein Jahr, so bewirkt die Unterlassung rechtswirksamer Kündigung eine Verlängerung des Vertrages jeweils um ein Jahr. Die Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf des Vertrages schriftlich erklärt wird.

  2. Alle im Versicherungsschein angeführten D&O-Verträge der DONAU Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft und/oder deren Rückversicherer enden, falls sie noch nicht abgelaufen sind, mit dem Beginn dieses Vertrages.



§ 9 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruchs

  1. Die Rechte aus dem Vertrag stehen den versicherten Personen oder im Falle der Enthaftungserstattung gemäß § 1 Abs. 2 dem versicherten Unternehmen zu.

  2. Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen oder verpfändet werden.



§ 10 Anzeigen und Willenserklärungen

  1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben und sollen an die DONAU Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, Charasgasse 8, A-1030 Wien, gerichtet werden, und zwar:
    Anzeige von Versicherungsfällen: Schadenabteilung
    Sonstige Anzeigen und Erklärungen: Executive Protection

  2. Für alle versicherten Personen und Tochterunternehmen ist die Versicherungsnehmerin zur Abgabe und Entgegennahme von den Vertrag betreffenden Willenserklärungen bevollmächtigt.



§ 11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Auf diesen Vertrag findet - auch bei einem (Wohn)-Sitz eines der Versicherten im Ausland - ausschließlich das Recht der Republik Österreich Anwendung. Dies gilt nicht für die Beurteilung der Haftpflicht der versicherten Person.

  2. Für Klagen, die aus diesem Vertrag gegen den Versicherer geltend gemacht werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit ausschließlich nach dem in § 10 Abs. 1 genannten Sitz des Versicherers.



§ 12 Gesetzliche Bestimmungen

Im übrigen gelten für diese Versicherung die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG). Der Versicherer wird sich auf eine (Teil-)Nichtigkeit dieses Vertrages nicht berufen, die darauf beruht, daß beim Abschluß dieses Vertrages die für die versicherten Unternehmen geltenden gesellschaftsrechtlichen Zustimmungserfordernisse verletzt wurden.



§ 13 Definitionen

Die in diesem Vertrag fettgedruckten Worte sind wie folgt definiert:

Abwehrkosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Vermögensschadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Common Law meint das materielle Recht der U.S.A., Großbritanniens, Neuseelands, Australiens oder Kanadas.

Enthaftung erfolgt durch die versicherten Unternehmen zugunsten der versicherten Personen und meint Entlastung, Verzicht, Freistellung, Vergleich oder Haftungserleichterungen bezüglich der Summen oder Pflichtenmaßstäbe, jeweils in dem vertraglich oder gesetzlich zulässigen höchsten Umfang. Scheitert die Enthaftung an der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens, wird Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 gewährt.

Fehlverhalten ist ein tatsächliches oder behauptetes, vollendetes oder versuchtes, einzeln oder gemeinschaftlich begangenes Handeln oder Unterlassen einer versicherten Person in Ausübung der versicherten Tätigkeit, insbesondere: Irrtümer, falsche oder irreführende Berichte, Pflichtverletzungen oder irgendwelche Vorwürfe, welche sich nur auf die Ausübung der versicherten Tätigkeit stützen. Der Begriff Fehlverhalten ist weiter als „gesetzliche Haftpflichtbestimmungen„ und „gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes„.

Schadenersatzanspruch meint einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens im Sinne von § 1 Abs. 1, welcher unter diese Versicherung fällt oder fallen könnte. Dies sind auch die öffentlich-rechtlichen Ansprüche wegen unterlassener oder fehlerhafter Steuerzahlung beziehungsweise der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (siehe bezüglich letzterer aber § 5 Abs. 1).

Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen der Versicherungsnehmerin die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch

  • die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder

  • die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder

  • das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats- oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder

  • das Recht, einen beherrschenden Einfluß aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben.

U.S.A. ist das Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika, ihrer Überseegebiete und Territorien sowie ihrer sämtlichen Bundes- und Gliedstaaten.

Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Verlust von Sachen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten und Gegenstand eines Versicherungsfalls sind. Abwehrkosten sind ein Teil des Vermögensschadens. Keine Vermögensschäden sind Vertragsstrafen, Bußen sowie Zahlungen mit Strafcharakter. Kein Vermögensschaden ist der Betrag, welcher einer versicherten Person auf anderem Wege als durch eine Enthaftung erlassen oder abgenommen wird.

Versicherte sind die Versicherungsnehmerin, deren Tochterunternehmen und bzw. oder die versicherten Personen.

Versicherte Personen sind:


  1. (alle ehemaligen, gegenwärtigen und zukünftigen Mitglieder des Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats und der Geschäftsführung oder ähnlicher Organe nach ausländischen Rechtsordnungen sowie deren Stellvertreter und auch Prokuristen und sonstige leitende Angestellte der versicherten Unternehmen. Für leitende Angestellte gilt die für sie im Einzelfall günstigste arbeitsrechtliche Auslegung. Gleichgestellt sind die bei ausländischen Tochterunternehmen tätigen Officers sowie Personen mit einer der Prokura entsprechenden Ermächtigung; zu den Stellvertretern sind auch diejenigen Arbeitnehmer zu zählen, die zwar nicht offiziell als solche benannt wurden, jedoch in Einzelfällen Organfunktionen vertretungsweise wahrnehmen;

  2. bei Versicherungsfällen aufgrund eines Fehlverhaltens von versicherten Personen im Sinne von (a) die folgenden Personen:
    aa)  Ehegatten der versicherten Personen, wenn und soweit sie ausschließlich aufgrund ihrer Stellung als Ehegatte als Mitbeklagter benannt werden oder
    bb)  Erben, Nachlaßverwalter, Betreuer, Pfleger und Insolvenzverwalter im Falle des Todes, der Krankheit, Behinderung, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der versicherten Person;ein Fehlverhalten der unter aa) und bb) genannten Personen ist nicht versichert.

  3. alle ehemaligen, gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitnehmer und Angestellten eines versicherten Unternehmens, wenn sie neben versicherten Personen im Sinne von (a) bei einem Versicherungsfall als Anspruchsgegner oder Mitbeklagter genannt werden.


Versicherte Tätigkeit ist die Position oder Funktion der versicherten Person innerhalb des versicherten Unternehmens.

Versicherte Unternehmen sind die Versicherungsnehmerin und deren Tochterunternehmen.

Versicherungsfall (1) liegt vor, wenn während der Versicherungsperiode erstmals gegen versicherte Personen ein Schadenersatzanspruch schriftlich geltend gemacht wird, welcher unter diese Versicherung fällt oder fallen könnte oder gegen versicherte Personen prozessuale Schritte eingeleitet worden sind, aus denen ein unter diese Versicherung fallender Schadenersatzanspruch entstehen könnte, insbesondere: Gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs, Streitverkündung, Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, Anklageerhebung, Erhebung einer Widerklage, Erlaß eines Strafbefehls, Einleitung eines sonstigen behördlichen Verfahrens, Erlaß eines Mahn- oder sonstigen Bescheids, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte. Als Versicherungsfall (2) gelten auch die wie folgt angezeigten Umstände: Bereits vor dem Entstehen einer Anzeigepflicht im Sinne des § 7 Abs. 1 haben Versicherte die folgende Möglichkeit: Sind während der Vertragsdauer oder der vereinbarten Nachmeldefrist den Versicherten Umstände aufgefallen, die zu einem Versicherungsfall führen könnten und dem Versicherer schriftlich angezeigt worden, gelten alle später darauf beruhenden Versicherungsfälle als innerhalb der Versicherungsperiode bzw. Nachmeldefrist eingetreten, in welcher dem Versicherer erstmals diese Umstände angezeigt worden waren. Erforderlich sind möglichst genaue Angaben im Sinne des § 7 Abs. 2.

Versicherungsnehmerin ist das im Versicherungsschein als solches bezeichnete Unternehmen.

Versicherungsperiode ist der Zeitraum zwischen dem tatsächlichen Anfangsdatum und dem Tag der ersten Verlängerung, zwei aufeinanderfolgenden Verlängerungsdaten oder dem letzten Verlängerungsdatum und dem Tag der Beendigung des Vertrages.

Wertpapiergeschäft ist der Kauf oder Verkauf bzw. das Angebot zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren, die von einem versicherten Unternehmen ausgegeben werden.