Allgemeiner Teil
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung.

Besonderer Teil
Artikel 1
Versicherte Sachen

1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die in der Polizze angeführten Sachen, solange sie innerhalb des in der Polizze als Versicherungsort genannten Betriebsgrundstückes
a) betriebsfertig aufgestellt sind oder
b) zur Reinigung, Überholung, Revision oder zur Verbringung nach einem anderen Standort oder aus Anlass eines ersatzpflichtigen Schadens stillgelegt, demontiert, montiert oder befördert werden. Eine Sache ist betriebsfertig aufgestellt, wenn sie nach beendeter Erprobung und nach beendeten Probebetrieb zur Aufnahme des normalen Betriebes bereit ist.

2. Fundamente und Einmauerungen sind nur dann mitversichert, wenn dies besonders vereinbart ist.

3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf
a) Werkzeuge aller Art wie Bohrer, Brechwerkzeuge, Druckstöcke, Formen, Matrizen, Messer, Musterwalzen, Sägeblätter, Schneidewerkzeuge, Siebe, Filter, Steine, Stempel u. dgl. Sowie Kugeln, Schlaghämmer und Schlagplatten von Mühlen;
b) Bereifungen, Bürsten, Gurten, Ketten, Riemen, Schläuche, Seile, Transportbänder, Gummi-, Textil- und Kunststoffbeläge, Walzenbeläge u. dgl.;
c) Betriebsmittel aller Art wie Brennstoffe, Chemikalien, Filtermassen, Katalysatoren, Kontaktmassen, Kühlmittel, Reinigungsmittel, Schmiermittel u. dgl.

Artikel 2
Versicherte Gefahren und Schäden

1. Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz gegen unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen der versicherten Sachen durch
a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit;
b) unmittelbare Wirkungen der elektrischen Energie infolge von Erdschluß, Kurzschluß, übermäßige Steigerung der Stromstärke, Überschläge, Bildung von Lichtbögen u. dgl., mögen sie auch durch Isolationsfehler, Überspannungen, mittelbare Einwirkung atmosphärischer Elektrizität wie Induktion, Influenz hervorgerufen worden sein;
c) Konstruktions-, Berechnungs-, Guß-, Material- und Herstellungsfehler;
d) Zerbersten infolge von Zentrifugalkraft;
e) Wassermangel in Dampfkesseln und Apparaten;
f) Implosion oder sonstige Wirkungen von Unterdruck;
g) Überdruck mit Ausnahme von Explosion gemäß Abs. 2, lit. a);
h) Versagen von Meß-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen;
i) Sturm, Frost und unmittelbare Wirkung von Eisgang; j) von außen mechanisch einwirkende Ereignisse.

2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache, n i c h t auf Schäden, die eingetreten sind
a) durch Brand, Blitzschlag, Explosion (soweit diese Gefahren durch eine Feuerversicherung gedeckt werden können), Löschen und Niederreißen bei und nach solchen Ereignissen, ferner durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl;
b) im Falle von inneren Unruhen, Streik, Handlungen Ausständiger oder Ausgesperrter, die auf das Betriebsgrundstück eindringen oder widerrechtlich dort verbleiben, Neutralitätsverletzungen, Kriegsereignissen jeder Art, militärischer Besetzung oder Invasion, Verfügungen von Hoher Hand sowie Wegnahme oder Beschlagnahme seitens irgendeiner Macht oder Behörde, im Falle von Erdbeben, Eruption, Erdsenkungen, Erdrutsch, Felssturz, Hagelschlag, Hochwasser, Lawinen, Steinschlag, Überschwemmungen und von Ereignissen, die einer schädigenden Wirkung von Kernenergie zuzuschreiben sind, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, daß der Schaden mit diesen Ereignissen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht;
c) durch Fehler und Mängel, die bei Abschluß der Versicherung vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder den in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen bekannt waren oder bekannt sein mussten;
d) durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers oder der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen;
e) als eine nachweisbar unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse oder Einwirkungen chemischer, thermischer, mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art, durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige, oder infolge von Korrosion, Rost, Schlamm, Wasser- oder Kesselstein oder sonstigen Ablagerungen;
f) durch Inbetriebnahme nach einem Schaden vor Beendigung der endgültigen Wiederherstellung und Gewährleistung eines ordnungemäßen Betriebes.

3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, für die der Lieferant gesetzlich oder vertraglich zu haften hat.
Bestreitet der Lieferant seine Haftpflicht und liegt eine der Ursachen nach Abs. 1, lit. a) bis k) vor, dann leistet der Versicherer dem Versicherungsnehmer Entschädigung unter Eintritt in die Rechte gegenüber dem Lieferanten (§ 67 VersVG.) Läßt sich diese Haftpflicht des Lieferanten nur im Rechtswege feststellen, so ist der Versicherungsnehmer auf Verlangen und Kosten des Versicherers zur Führung des Rechtsstreites verpflichtet.

Artikel 3
Versicherungswert, Prämie

1. Versicherungswert ist der am Schadtag geltende Neuwert der versicherten Sachen, d. s. die Kosten für deren Neuanschaffung einschließlich der Kosten für Fracht (exklusive Luftfracht), Zoll und Montage (ohne Preisnachlass wie Einkaufsrabatt, Mengenrabatt u. dgl.).

2. Die Grundlage der Prämienberechnung bilden die Neuwerte.

Artikel 4
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Schadenfalles

1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen und durch seine Betriebsführer dafür sorgen zu lassen, daß sich die versicherten Sachen in technisch einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand befinden, daß dieselben sorgfältig gewartet und instandgehalten und nicht dauernd oder absichtlich über das technische zulässige Maß belastet werden.

2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, einem entsprechend legitimierten Beauftragten des Versicherers jederzeit vollständigen Einblick in seinen maschinellen Betrieb zu gestatten.

3. Die Nichterfüllung dieser Obliegenheiten seitens des Versicherungsnehmers hat den Verlust des Rechtes auf die Leistungen des Versicherers zur Folge. Die Rechtsfolgen dieser Vereinbarung bestimmt § 6(1) und (2) VersVG.

Artikel 5
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall

1. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Schadens, für den er Ersatz verlangt, folgende Obliegenheiten:
a) er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei Weisungen des Versicherers zu befolgen; gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen einzuholen;
b) er hat unverzüglich, spätestens innerhalb dreier Tage, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch Anzeige zu erstatten. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt;
c) er hat dem Versicherer, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann, jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Verpflichtung zur Leistung zu gestatten, jede hiezu dienliche Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu erteilen und Belege beizubringen.

2. Der Versicherungsnehmer kann die endgültige Reparatur nach erfolgter Anzeige sofort in Angriff nehmen, doch darf das Schadenbild bei größeren Schäden vor der Beseitigung durch einen Beauftragten des Versicherers, die innerhalb acht Tagen nach Eingang der Schadenanzeige beim Versicherer erfolgen muss, nur insoweit geändert werden, als dies zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig ist. Hat die Besichtigung des Schadens innerhalb der vorgenannten Frist von acht Tagen nicht stattgefunden, so wird der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung, das Schadenbild nicht zu ändern, frei und er kann die Maßnahmen zur Reparatur oder Erneuerung der beschädigten Sache unbeschränkt ergreifen. Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten beschädigten bzw. ausgewechselten Teile sind jedoch dem Versicherer zwecks Besichtigung zur Verfügung zu stellen.

3. Der Versicherungsnehmer hat alle schriftlich und mündlichen Angaben im Zuge der Schadenerhebung dem Versicherer richtig und vollständig zu machen.

4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheiten bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder die Feststellung des Schadenfalles noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflußt hat. Bei grobfahrlässiger Verletzung der unter Abs. 1, lit. a) bestimmten Rettungspflicht bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre.

Artikel 6
Ersatzleistung

1. Der Versicherungsnehmer hat in jedem Schaden den in der Polizze für jede einzelne Sache als Mindestselbstbehalt angegebenen Betrag selbst zu tragen. Abweichend von Art. 10 (1) ABS bildet die Versicherungssumme abzüglich des Mindestselbstbehaltes die Grenze für die Höchstentschädigung.

2. Die Ersatzleistung erfolgt:
a) bei Wiederherstellung einer beschädigten Sache in den früheren betriebsfähigen Zustand durch Ersatz der Reparaturkosten zur zeit des Eintrittes des Schadenfalles einschließlich der Kosten für Demontage, Montage, Fracht (exklusive Luftfracht), Anfuhr, Abfuhr sowie für allfälligen Zoll. Der Wert des Altmaterials wird angerechnet. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung ersetzt der Versicherer die Bergungskosten und Mehrkosten für Luftfracht. Mehrkosten, die dadurch entstehen, daß bei einer Reparatur Änderungen oder Verbesserungen vorgenommen werden, sowie Überholungen gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Wird eine vorläufige Reparatur vorgenommen, so gehen die Kosten zu Lasten des Versicherungsnehmers [siehe auch Art. 2 (2), lit. f)].
b) bei völliger Zerstörung einer versicherten Sache nach dem Wert, den sie einschließlich der Kosten für Fracht (exklusive Luftfracht), Zoll und Montage unmittelbar vor dem Schaden hatte (Zeitwert). Der Versicherungsnehmer hat die noch irgendwie verwertbaren Teile mit ihrem Schätzwert in Zahlung zu nehmen. Eine Sache gilt als völlig zerstört, wenn die Reparaturkosten deren Zeitwert am Schadentag erreichen oder übersteigen. Sind unter einer Position mehrere zusammengehörige Maschinen, maschinelle Einrichtungen oder Apparate versichert und werden einzelne hievon zerstört, dann werden diese Schadenfälle so behandelt, als wären die völlig zerstörten Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparate mit einer eigenen Position versichert.

Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Entwertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung oder Zerstörung der anderen erleiden, nicht berücksichtigt.

Artikel 7
Sachverständigenverfahren

Ergänzung zu Art. 11 ABS: Die von den Sachverständigen zu beurkundenden Feststellungen müssen neben der detaillierten Schätzung der Schadenhöhe mindestens enthalten:

a) die ermittelte oder vermutete Entstehungsursache des Schadens und dessen Umfang;
b) den Wert der beschädigten Sache unmittelbar vor dem Schaden;
c) den Neuwert der beschädigten Sache zur Zeit des Schadens;
d) bei reparierbarem Schaden den Wert der zu ersetzenden Teile unmittelbar vor dem Schaden gemäß Art. 6 (2), lit. a);
e) den etwaigen Mehrwert nach der Reparatur;
f) Gewicht und Wert der verbleibenden Teile unter Berücksichtigung ihrer Verwendbarkeit für die Reparatur oder andere Zwecke.

Artikel 8
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall

Ergänzung zu Art. 14 ABS: Nach Eintritt des Schadenfalles vermindert sich bei reparierbarer Beschädigung [Art. 6 (2), lit. a)] die Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Sache vom Schadentag an für den Rest der laufenden Versicherungsperiode um die der Entschädigung zugrunde gelegten Reparaturkosten (im Falle einer Unterversicherung nur verhältnismäßig), es sei denn, daß der Versicherungsnehmer unverzüglich noch vor Eintritt eines weiteren Schadens an derselben Sache die der Erhöhung der Versicherungssumme auf den ursprünglichen Betrag entsprechende Prämie bis zum Ablauf der Versicherungsperiode nachzahlt. Wird für die folgende Versicherungsperiode die Prämie in voller Höhe weiterbezahlt, so gilt die Versicherung von da ab wieder für die frühere Versicherungssumme. Bei völliger Zerstörung [Art. 6 (2), lit. b)] scheiden die zerstörten Sachen mit der auf sie entfallenden Versicherungssumme ohne Anspruch auf anteilige Prämien aus dem Vertrag aus.

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