Allgemeine Bedingungen für die Vollrisikodeckung für Gemeinden

Abschnitt A
Versichertes Risiko - Beschreibung der Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnisse der Gemeinde, für die Versicherungsschutz besteht

Diese Haftpflichtversicherung umfasst das Haftpflichtrisiko der Gemeinde aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes aus allen Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen, soweit sie nicht nach Abschnitt A, II einer besonderen Vereinbarung mit dem Versicherer bedürfen oder nach Abschnitt A, III als unversicherbar aus dem versicherten Risiko ausgeschlossen sind. Der Versicherungsschutz berücksichtigt von der Gemeinde anderweitig abgeschlossene Haftpflichtversicherungen dahingehend, dass deren Versicherungsschutz dieser Vollrisikodeckung vorangeht. Besteht beispielsweise eine separate Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung für ein Gemeindegebäude, so ist diese separate Versicherung vorrangig für einen Schadenfall zuständig. Besteht jedoch aus dem separaten Vertrag für den Schaden kein Versicherungsschutz oder reicht die dort vereinbarte Versicherungssumme nicht, dann fällt der Schaden bzw. der im anderen Vertrag nicht versicherte Schadenteil in die Zuständigkeit dieser Vollrisikodeckung. Dieses Prinzip der Vorrangigkeit bestehender anderweitiger Versicherungen gilt auch in jenen Fällen, in denen der Versicherungsschutz dieser Vollrisikodeckung auf andere Personen, Vereine und Unternehmen erstreckt wird.

I. Aus welchen Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen ist die Gemeinde versichert
1. Aus der gesamten Hoheitsverwaltung, wobei die persönliche Haftpflicht der Gemeindeorgane nach dem Amtshaftungsgesetz mitversichert ist; soweit die Gemeindeorgane funktionsbedingt auch für andere Rechtsträger (vor allem Bund, Land) tätig werden, sind sie gegen Regressansprüche dieser anderen Rechtsträger versichert. Der Versicherungsschutz im Rahmen der Hoheitsverwaltung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Personenschäden, Sachschäden, wegen von versicherten Personen- und Sachschäden abgeleiteten Vermögensschäden, wegen reinen Vermögensschäden sowie wegen Verlust und Abhandenkommen von Sachen.

2. Aus der gesamten Privatwirtschaftsverwaltung, wobei die persönliche Haftpflicht aller Gemeindeorgane, Gemeindebediensteten und sonstiger im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde unselbständig Beschäftigter mitversichert ist- bei Arbeitsunfällen unter Gleichgestellten im Sinne der Sozialversicherungsgesetze erstreckt sich der Versicherungsschutz jedoch nicht auf Regressansprüche der Sozialversicherungsträger. Der Versicherungsschutz aus der gesamten Privatwirtschaftsverwaltung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Personen- und Sachschäden sowie eines von einem versicherten Personen- oder Sachschaden abgeleiteten Vermögensschadens; Ansprüche wegen reiner Vermögensschäden sowie wegen Verlust und Abhandenkommen von Sachen sind nur im Umfang von Abschnitt E, Punkte 3.,5.,20., 23., 24. und 30. versichert.

3. Mitversichert ist die örtliche Feuerwehr sowohl im Bereich der Hoheitsverwaltung wie aus der Privatwirtschaftsverwaltung. Mitversichert sind sämtliche dem Vereinszweck dienenden Aktivitäten wie z.B. Feuerwehrfeste (inklusive Bewirtung), sonstige Veranstaltungen, Sammlungen, u. dgl. Mitversichert sind weiters öffentliche Kindergärten, Musik-, Volks- und Hauptschulen einschließlich der persönlichen Haftpflicht der Lehr- und Aufsichtspersonen, der sonstigen Mitarbeiter sowie der Schülerlotsen, wobei dieser Versicherungsschutz auch für den Bereich der Hoheitsverwaltung gilt.

II. Nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung sind folgende Risiken versichert

1. Tätigkeiten, die in Form einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, Genossenschaft, GenossenschaftmbH, KG, OHG) oder eines Vereines ausgeübt werden. (Beispiel: die Gemeinde betreibt das Freibad in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung; oder: Gemeinde besorgt wasserrechtliche Angelegenheiten über eine Genossenschaft). Mitversichert ist jedoch die örtliche Feuerwehr.

2. Bestand und Betrieb von Abwasserbeseitigungs- bzw. Kläranlagen. Auch ohne besondere Vereinbarung mitversichert ist der Bestand und Betrieb der Kanalanlagen und Ölabscheider.

3. Das Haftpflichtrisiko der Gemeinde als Bauherr von Bauarbeiten für Projekte, bei denen die Projekt-Baukosten laut Baubewilligungsbescheid ATS 20,000.000,-/EUR 1,453.457,- bei Leitungsbauarbeiten (Kanal-, Wasser-, Gas-, Fernwärmeleitungen), wenn die Projekt-Baukosten laut Baubewilligungsbescheid ATS 10,000.000,-/EUR 726.728,- übersteigen.

4. Bestand und Betrieb von Mülldeponien (auch Bauschuttdeponien), und Müllverbrennungsanlagen. Auch ohne besondere Vereinbarung mitversichert ist die Tätigkeit der Müllabfuhr sowie der Bestand und Betrieb von Abfallsammelstellen bzw. –sammelzentren (inkl. Mülltrennung, Sortierung, Zwischenlagerung auch gefährlicher Abfälle, Kompostierung, Transport der Stoffe zu Abnehmern oder zur Endlagerung).

5. Innehabung und Gebrauch von Radionukliden, die eine Strahlungsstärke von jeweils mehr als 370 Gigabecquerel aufweisen.

III. Welche Risiken sind in dieser Vollrisikodeckung nicht versichert - und können hier auch nicht versichert werden

1. Vom Versicherungsschutz nicht erfasst ist der Betrieb von Spitälern, Kliniken, Krankenhäusern, Ambulanzen, Tageskliniken und Blutbanken. Versichert sind jedoch von der Gemeinde betriebene Altersheime, Pflegeheime und dergleichen, inklusive einer vom Altersheim/Pflegeheim gewährten ärztlichen Betreuung.

2. Vom Versicherungsschutz nicht erfasst sind Ansprüche im Zusammenhang mit der Haltung und Verwendung von Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten und Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen.

Vom Versicherungsschutz umfasst ist jedoch die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.

Abschnitt B
Allgemeine Vertragsbestimmungen, Laufzeit, Kündigungsrecht

1. Beiderseitiger Verzicht auf das Kündigungsrecht im Schadenfall
Beide Vertragsteile verzichten auf ihr Kündigungsrecht im Schadenfall; § 158 VersVG und Art. 12, Punkt 2 AHVB gelten dahingehend als abgeändert. Siehe jedoch Punkt 3.

2. Vertragsdauer - Dauerrabatt
Die Prämienkalkulation berücksichtigt eine Ermäßigung der Prämie für mehrjährige Vertragzeit. Diese Ermäßigung beträgt bei zehnjähriger Laufzeit 20 %, und bei mindestens fünfjähriger Laufzeit 10 %.

3. Vorzeitiges Kündigungsrecht - Dauerrabattrückersatz
Beiden Vertragsteilen steht zur jeweiligen Hauptfälligkeit ein Kündigungsrecht zu - Kündigungsfrist drei Monate. Macht der Versicherungsnehmer von diesem Kündigungsrecht vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit Gebrauch, kann der Versicherer die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum geschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat. Macht der Versicherer von seinem vorzeitigen Kündigungsrecht Gebrauch, kann er eine derartige Prämiennachzahlung nicht verlangen.

Abschnitt C
Versicherungssummen, Selbstbehalt

1. Versicherungssummen
Soweit auf der Polizze keine abweichende Regelung vorgesehen ist, beträgt die Pauschalversicherungssumme im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung ATS 20,000.000,- /EUR 1,453.457,- für Personen- und Sachschäden gemeinsam. Bei einzelnen Deckungserweiterungen ist eine geringere Versicherungssumme festgelegt. Soweit auf der Polizze keine abweichende Regelung vorgesehen ist, beträgt die Versicherungssumme im Bereich der Hoheitsverwaltung 50 % der vorangeführten Pauschalversicherungssumme, für Ansprüche wegen reiner Vermögensschäden jedoch nur 25 % der Pauschalversicherungssumme. Die Beschränkung der Versicherungssumme für einen Personenschaden, den ein Einzelner erlitten hat, entfällt (Art 4. II. AVBR und AVBO). Die Jahreshöchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Dreifache der jeweiligen Versicherungssumme.

2. Selbstbehalt
Soweit auf der Polizze keine abweichende Regelung vorgesehen ist, beträgt der Selbstbehalt 10%, mindestens ATS 2.000,-/EUR 145,- höchstens ATS 20.000,-/EUR 1.453,- in jedem Versicherungsfall. Für Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, für Personenschäden sowie für Abschnitt E, Punkt 23 (Verlust und Abhandenkommen eingebrachter Sachen) besteht kein Selbstbehalt.

Abschnitt D
Vertragsgrundlagen

1. Hoheitsverwaltung
Für den Bereich der Hoheitsverwaltung sind Vertragsgrundlagen die AVBR (H908 )- hinsichtlich Mitversicherung der persönlichen Haftpflicht für Organe im Bereich der Hoheitsverwaltung auch die AVBO (H907).

2. Privatwirtschaftsverwaltung
Für den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung sind Vertragsgrundlagen die AHVB/EHVB 1993 sowie die nachstehenden Besonderen Vereinbarungen (Abschnitt E).

Abschnitt E
Besondere Vereinbarungen

1. Auslandsdeckung für Europa
2. Bauherrnhaftpflicht
3. Umweltsachschäden
4. Erweiterter Versicherungsschutz für Umweltsachschäden
5. Schadenersatzverpflichtungen nach dem Wasserrechtsgesetz
6. Folgeschäden aus Kanalgebrechen
7. Allmählichkeitsschäden
8. Radioisotopen
9. Vertragshaftung
10. Ansprüche gesetzlicher Vertreter
11. Cross Liability
12. Arbeitsunfälle unter Gleichgestellten
13. Privathaftpflichtversicherung
14. Veranstalter
15. Arbeitsmaschinen - öffentliche Verkehrsflächen
16. Grundstücke, Gebäude für Fremdzwecke
17. Mietsachschäden
18. Gewerbsmäßige Vermietung
19. Reine Vermögensschäden
20. Verwahrung von und Tätigkeiten an beweglichen Sachen
21. Schäden an der Feuerwehr zur Verfügung gestellten Sachen
22. Tätigkeiten an unbeweglichen Sachen
23. V erlust und Abhandenkommen eingebrachter Sachen (ausgenommen Fahrzeuge)
24. Eingebrachte bzw. in Verwahrung genommene Fahrzeuge (Parkplätze, Garagen)
25. Schäden an Fluren und Kulturen durch Weidevieh
26. Weidegemeinschaften
27. Schädlingsbekämpfung
28. Überlassung von Reittieren an Betriebsfremde
29. Belegschäden
30. Erweiterte Produktehaftpflicht

1. Auslandsdeckung für Europa
Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 3, Pkt. 1 AHVB auch auf das europäische Ausland sowie die außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaaten. Er gilt in diesem Rahmen für österreichisches und ausländisches Recht. Der Begriff Europa ist geographisch zu verstehen. Nicht in den örtlichen Geltungsbereich fallen jedoch Island, Grönland und Spitzbergen, ferner die Kanarischen Inseln, die Azoren sowie die asiatischen Gebiete der GUS.

2. Bauherrnhaftpflicht
2.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr von Bauarbeiten - siehe Abschnitt A, II., Punkt 3 der HI50.
2. 2 Schäden an Bauwerken durch Hebungen, Senkungen oder Erschütterungen sind im Rahmen des Versicherungsschutzes gemäss Punkt 1. nur dann und insoweit gedeckt, wenn durch diese Ursachen das statische Gefüge des Bauwerkes so beeinträchtigt ist, dass die nach den geltenden Normen vorgegebenen Sicherheiten unterschritten werden bzw. dass die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Unter diesen Voraussetzungen bezieht sich der Versicherungsschutz insbesondere auch auf die Schäden an Decken, Wänden, Fußböden, Verputzen, Malereien, Tapezierungen, Verfliesungen, Verkachelungen, sonstigen Wand- und Deckenverkleidungen, Fenstern und Türen.
2.3 Schäden durch Verstaubungen sowie unvermeidbare Schäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

3. Umweltsachschäden
Die besondere Vereinbarung gemäss Art. 6 AHVB ist getroffen. Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.6 AHVB ist das Risiko der Zwischenlagerung gefährlicher Abfälle im Zusammenhang mit Bestand und Betrieb von Abfallsammelstellen bzw. -sammelzentren (inkl. Mülltrennung, Sortierung, Kompostierung, Transport der Stoffe zu Abnehmern oder zur Endlagerung) versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ansprüche wegen reiner Vermögensschäden. Die Versicherungssumme beträgt ATS 5,000.000,-/EUR 363.364,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme, für reine Vermögensschäden jedoch nur ATS 200.000,-/EUR 14.535,-.

4. Erweiterter Versicherungsschutz für Umweltsachschäden
durch Mineralöltanks Für Umweltsachschäden, die von Mineralöltanks im Verantwortungsbereich der versicherten Gemeinde bzw. sonstiger Mitversicherter ausgehen, besteht Versicherungsschutz abweichend von Art. 1 AHVB auch dann, wenn ein Drittschaden (Eindringen des Öles in das Grundwasser, in ein Nachbargrundstück, in ein fremdes Gewässer) noch nicht eingetreten ist. In diesem Fall ersetzt der Versicherer die Aufwendungen, die durch das Ausheben, Verbringen und Entsorgen des verunreinigten Erdreiches entstehen. Weitergehende Aufwendungen wie z.B. die Wiederbefüllung, Begrünung, Wiederherstellung von Anlagen u. dgl. Sind nicht versichert. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Verunreinigung des Erdreiches durch einen Störfall gemäss Art. 6, Pkt. 2 AHVB. Auch die Punkte 3.1 bis 3.4 finden Anwendung. Die Versicherungssumme beträgt ATS 2,000.000,-/EUR 145.346,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.

5. Schadenersatzverpflichtungen nach dem Wasserrechtsgesetz
Die nachstehenden Bestimmungen gelten nicht für Sachschäden durch Umweltstörung. Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers wegen Sachschäden und - abweichend von Art. 1, Pkt. 2 AHVB - reiner Vermögensschäden auf Grund des Wasserrechtsgesetzes (WRG, BGBl. Nr. 215/1959) in der jeweils geltenden Fassung aus der bewilligungspflichtigen Einwirkung auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigt. Ansprüche auf Entschädigung und Beiträge nach § 117 WRG oder aufgrund ähnlicher öffentlichrechtlicher Verpflichtungen bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Abschnitt B, Vorbemerkung EHVB findet Anwendung.
Mitversichert sind abweichend von Art. 7, Punkte 11 und 12 AHVB auch Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch - allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung sowie  Überflutungen aus stehenden oder fließenden Gewässern, sofern diese Schäden die Folge einer vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweichenden, plötzlichen Ursache sind. Die Versicherungssumme beträgt 10% der Pauschalversicherungssumme.

6. Folgeschäden aus Kanalgebrechen oder aus Gebrechen sonstiger Rohrleitungen (z.B. Wasserleitungen)
Für derartige Schäden wird der Allmählichkeitsausschluss weder hinsichtlich der Ursache des Kanal-/Leitungsgebrechens, noch hinsichtlich der Schadenausbreitung erhoben. Die Versicherungssumme beträgt 25 % der Pauschalversicherungssumme.

7. Allmählichkeitsschäden
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten oder Feuchtigkeit. Der Allmählichkeitsausschluss Art. 7, Pkt. 11 AHVB gilt insoweit als abgeändert.

Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt 10 % im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
Diese Deckungserweiterung gilt nicht für Umweltsachschäden.

8. Radioisotopen
Der Ausschluss gemäss Art. 7, Punkt 4 AHVB ist gestrichen.

9. Vertragshaftung
9.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich in teilweiser Abänderung von Art. 1, Pkt. 2.1 sowie abweichend von Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB nach Maßgabe des Deckungsumfanges dieses Versicherungsvertrages auch auf die vom Versicherungsnehmer übernommene vertragliche Haftung.
9.2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben
- verursachungsunabhängige Haftungen (z.B. aufgrund der ÖNORM B2110);
- Ansprüche wegen Vertragsstrafen jeglicher Art;
- Ansprüche aus unvermeidbaren Schäden;
- Ansprüche aus selbständigen Garantiezusagen.

10. Ansprüche gesetzlicher Vertreter
Mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers sowie deren Angehörigen wegen Personen und Sachschäden, sofern die gesetzlichen Vertreter nicht infolge persönlicher Handlungen oder Unterlassungen für den eingetretenen Schaden selbst verantwortlich sind.

11. Cross Liability
Hinsichtlich Personen- und Sachschäden (ausgenommen Mietsachschäden) findet Art. 7, Punkte 6.3 und 6.4 AHVB keine Anwendung.

12. Arbeitsunfälle unter Gleichgestellten
Der Ausschluss gemäss Abschnitt A, Z 1, Pkt. 3.2 EHVB (Personenschäden, soweit es sich um Arbeitsunfälle unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebes im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt) bleibt nur hinsichtlich des Sozialversicherungsregresses bestehen.

13. Privathaftpflichtversicherung
Mitversichert ist die erweiterte Privathaftpflicht gemäss Abschnitt B, Z 16 EHVB für Dienstreisen von Mitarbeitern und Funktionären der versicherten Gemeinde wie von mitversicherten Unternehmen und Vereinen. Mitversichert ist die Privathaftpflicht gemäss Abschnitt B, Z 15 EHVB für die Bewohner der versicherten Alters- und Pflegeheime während der Dauer ihres ordentlichen Aufenthaltes in diesen Heimen; der Versicherungsschutz gilt nur für die Bewohner höchstpersönlich - weiters sind Ansprüche wegen Beschädigung von Gemeindeeigentum von dieser Mitversicherung ausgenommen.

14. Veranstalter
14.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des Deckungsumfanges der AHVB sowie des Abschnittes A, Z. 1 und 3 EHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers und der Mitversicherten.
14.2 Die für den Versicherungsnehmer handelnden Personen sind auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mitversichert (ausgenommen bleibt der Regress der Sozialversicherung aus Arbeitsunfällen unter Gleichgestellten). Die Mitversicherung gilt jedoch nicht für Dritte, die aufgrund eines Werkvertrages zur Erreichung des Veranstaltungszweckes tätig werden.
14.3 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Schäden an den dem Veranstalter zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten (siehe aber die Deckungserweiterung Mietsachschäden), Plätzen, Gärten, Freigeländen und Sachen, die zu deren Einrichtung oder Ausschmückung dienen, weiters an ausgestellten Sachen und an Fluren und Kulturen.
14.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die persönliche Haftpflicht der sportausübenden Teilnehmer, sowie weiters auf die persönliche Haftpflicht der an Körveranstaltungen, Tierschauen und Viehmärkten teilnehmenden Tierhalter in dieser Eigenschaft aus Schäden beim Zu- und Abführen der Tiere sowie während deren Verwahrung auf dem Veranstaltungsgelände.
14.5 Bei Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Luftfahrgeräten und Motorbooten bezieht sich der Versicherungsschutz auf das bloße Veranstaltungsrisiko. Schadenersatzverpflichtungen aus der Haltung und Verwendung dieser Fahrzeuge bleiben demnach vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

15. Arbeitsmaschinen - Fahrtrisiko auf öffentlichen Verkehrsflächen
Bei fallweisen Befahren öffentlicher Verkehrsflächen mit Arbeitsmaschinen ohne Kennzeichen (z.B. Stapler, Bagger, Traktoren) verzichtet der Versicherer auf allfällige Deckungseinwände gemäss Abschnitt A, Z. 3 EHVB. Klarstellung: allfällige straf- oder verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen sind keinesfalls Gegenstand dieser Haftpflichtversicherung.

16. Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten, die Fremdzwecken dienen
Abweichend von Abschnitt A, Z 1, Pkt. 2.3 EHVB besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn die Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten ganz oder teilweise vermietet oder verpachtet sind bzw. für sonstigen Fremdzwecken dienen.

17. Mietsachschäden
Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1 auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer gemieteten/geliehenen (aber nicht geleasten) Gebäuden und Räumlichkeiten durch Feuer, Explosion und Leitungswasser.

18. Gewerbsmäßige Vermietung/Verleihung
Die besondere Vereinbarung gemäss Abschnitt A, Z. 1, Pkt. 1, 2. Absatz EHVB ist getroffen. Schadenersatzverpflichtungen aus der gewerbsmäßigen Vermietung und/oder Verleihung von Sachen - z.B. Arbeitsmaschinen, Sportgeräte u. dgl.- sind mitversichert.

19. Reine Vermögensschäden
19.1 Reine Vermögensschäden sind abweichend von Art. 1 AHVB mitversichert. Diese Deckungserweiterung gilt jedoch nicht für den Bereich Umweltstörung im Sinne von Art. 6 AHVB und nicht für den Bereich des Produktehaftpflichtrisikos gemäss Abschnitt A, Z 2 EHVB.
19.2 Abschnitt B, Vorbemerkung EHVB findet Anwendung.
19.3 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schadenersatzverpflichtungen aus
- Schäden durch ständige Immissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen) und unvermeidbare Schäden;
- Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten;
- planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- Erklärungen über die Dauer der Bauzeit oder über Lieferfristen;
- Nichteinhaltung von Fristen oder Terminen;
- Überschreitung von Kostenvoranschlägen und Krediten;
- Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung von Verträgen;
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung;
- Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Schecks, Wertpapieren und Wertsachen.
19.4 Die Versicherungssumme beträgt 10% der Pauschalversicherungssumme.

20. Verwahrung von und Tätigkeiten an beweglichen Sachen
Abweichend von Art. 7, Punkte 10.1 und 10.2 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung genommen haben und auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen.

Ebenfalls im Rahmen dieser Deckungserweiterung besteht Versicherungsschutz für Schäden an von der Gemeinde oder Feuerwehr zu bergenden bzw. abzuschleppenden Fahrzeugen. Die Versicherungssumme beträgt 1 % der Pauschalversicherungssumme.

21. Schäden an der Feuer-(Wasser-)wehr zur Verfügung gestellten Sachen
Es besteht Versicherungsschutz für Schäden an fremden der Feuer- bzw. Wasserwehr für Übungen und Einsätze zur Verfügung gestellten Sachen ohne Rücksicht darauf, ob eine Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers besteht oder nicht (besondere Vereinbarung gemäss Abschnitt B, Z. 14, Pkt. 5 EHVB). Verwendung von (Privat)Kfz der Feuerwehrleute: Deckung besteht für Notfalleinsätze (und gleichwertige Übungen) ab dem nachweislichen Erhalt des Einsatzbefehles (z.B. Alarm, Pager) für die Fahrt zum Einsatzort/Feuerwehrdepot. Fahrten zu zeitlich im vorhinein bestimmten Einsätzen und Übungen fallen nicht unter diesen Versicherungsschutz. Die Versicherungssumme beträgt 2 % der Pauschalversicherungssumme.

22. Tätigkeiten an unbeweglichen Sachen
Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind, gelten abweichend von Art. 7, Pkt. 10.3 AHVB als mitversichert. Die Versicherungssumme beträgt 50 % der Pauschalversicherungssumme.

23. Verlust oder Abhandenkommen eingebrachter Sachen (ausgenommen Fahrzeuge)
Die besondere Vereinbarung gemäss Abschnitt B, Z 6 Pkt. 2 (findet in gleichem Umfang Anwendung auf in Alters- und Pflegeheime der Gemeinde eingebrachte Sachen) und Abschnitt B, Z. 7, Pkt. 2 EHVB ist getroffen. Weiters gilt die Mitversicherung von Schadenersatzverpflichtungen wegen Verlust und Abhandenkommen auch für in versperrbaren Garderoben (z.B. für Arbeitnehmer, in Sportstätten etc.) oder in bewachten Garderoben (z.B. bei Veranstaltungen) eingebrachte Sachen. Die Versicherungssummen betragen im Rahmen der Pauschalversicherungssumme:
ATS 15.000,-/EUR 1.091,- für Verlust oder Abhandenkommen eingebrachter Sachen, davon höchstens
ATS 7.500,-/EUR 546,- für Kostbarkeiten, Geld, Schecks und Wertpapiere, insgesamt jedoch nicht mehr als ATS 150.000,-/EUR 10.901,- für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Tages. Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG - verpflichtet, den Verlust oder das Abhandenkommen einer Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde anzuzeigen. 24. In Verwahrung genommene Fahrzeuge (Parkplätze, Garagen)

1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur für solche Fahrzeuge, die auf vomVersicherungsnehmer oder von Mitversicherten zur Verfügung gestellten und in deren Verantwortungsbereich befindlichen Parkflächen /-garagen zum Halten oder Parken abgestellt sind und bei denen nach den Umständen (z.B. Bewachung) von einer besonderen Obsorgepflicht für den Versicherungsnehmer auszugehen ist. Sie gelten nicht für Luftfahrzeuge.

2. Versicherungsschutz für Fahrzeuge gemäss Pkt. 1:
Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2.2 sowie Art.7, Punkte 5.3 und 10.1 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Beschädigung, Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen. Darüber hinaus bezieht sich der Versicherungsschutz auf Schadenersatzverpflichtungen aus - Inbetriebsetzen, Fahren oder Verschieben sowie - unbefugten Gebrauch durch Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers oderBetriebsfremde (Schwarzfahrt), soweit hiefür nicht Versicherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Für Ansprüche auf Ersatz des Malusschadens gegen den versicherten Schädiger besteht Versicherungsschutz. Art. 7, Pkt. 10.2 AHVB ist für Schäden am Fahrzeug nicht anzuwenden.

3. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:
- innere Betriebs- und Bruchschäden;
- Diebstahl oder Raub von Fahrzeugbestandteilen und Fahrzeugzubehör;
- Fahrzeuginhalt und Fahrzeugladung. Wasserfahrzeuge auf Bootsanhängern gelten nicht als Fahrzeugladung.

4. Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit desVersicherers gemäss § 6 VersVG - verpflichtet, im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens eines Fahrzeuges unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten.

5. Die Versicherungssumme beträgt 5 % der Pauschalversicherungssumme. Klarstellung: Dies ist keine Kaskoversicherung. Schadenzahlungen setzen eine Haftung des Versicherungsnehmers voraus.

25. Schäden an Fluren und Kulturen durch Weidevieh bweichend von Abschnitt B, Z. 4, Pkt. 1.1 EHVB sind Schäden an Fluren und Kulturen, die durch Weidevieh verursacht werden, mitversichert.

26. Weidegemeinschaften
Abweichend von Art. 7, Pkt. 6.3 AHVB sind Schadenersatzansprüche der Gemeinschaftsmitglieder sowie derer Angehörigen (Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB) mitversichert, sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlassungen für den eingetretenen Schaden selbst verantwortlich sind. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an solchen Tieren, die auf Gemeinschaftsweiden getrieben werden oder sich dort befinden, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.

27. Schädlingsbekämpfung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und die Anwendung von Unkrautvertilgungsmitteln im Rahmen von landwirtschaftlichen Betrieben auf gemeinschaftlicher Basis.

28. Überlassung von Reittieren an betriebsfremde Personen
Versicherungsschutz besteht auch für Schadenersatzverpflichtungen aus der Überlassung von Reittieren an betriebsfremde Personen.

29. Belegschäden
Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an fremden zu belegenden Tieren. Art. 7, Pkt. 10 AHVB findet keine Anwendung.

30. Erweiterte Produktehaftpflichtversicherung
Pkt. 4 EHVB ist hinsichtlich landwirtschaftlicher Produkte getroffen. Die Versicherungssumme beträgt 1 % der Pauschalversicherungssumme.

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