Geschäftszahl
7Ob79/02x


Ein Lenker setzte sich nach tagelanger harter Arbeit völlig übermüdet in Wien in einem Leasingauto seines Arbeitgebers hinters Steuer. Auf seiner Fahrt touchierte er drei Fahrzeuge, die am rechten Fahrbahnrand standen. Den Unfall meldete er aber erst am nächsten Tag bei der zuständigen Polizeidienststelle. Die Kaskoversicherung verlangte vom Lenker daraufhin die von ihr erbrachte Leistung an die Leasingfirma zurück. Die Forderung begründete die Versicherung damit, dass der Mann in einem völlig fahruntauglichen Zustand gewesen sei: Er war übermüdet, alkoholisiert und hatte während der Fahrt immer nach einem Trinkbecher gegriffen. Darüber hinaus habe er den Unfall nicht rechtzeitig bei der Polizei gemeldet und damit nicht zur Feststellung des Sachverhalts beigetragen. Der Beweis der Alkoholisierung des Lenkers und der Ablenkung durch einen Trinkbecher konnte von der Versicherung zwar nicht erbracht werden, dafür aber der Beweis der Übermüdung: Da der Lenker das Streifen der anderen Autos nicht bemerkt hatte, musste er wohl kurz eingeschlafen sein. Da kein Gegenbeweis (z. B. Verreißen des Fahrzeugs wegen eines anderen Verkehrsteilnehmers etc.) für das Abkommen seines Fahrzeugs von der Fahrbahn vorgelegt werden konnte, muss der Lenker die Rückzahlung an die Versicherung leisten.

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