Geschäftszahl
2Ob9/97f

Wird in einem Vertrag vereinbart, dass bei Zahlungsverzug sämtliche Mahn- und Inkassospesen sowie 16,8 % Verzugszinsen zu bezahlen sind, so ist dieser Vertrag gesetzwidrig und daher unwirksam. Verzugszinsen dürfen höchstens 5 % höher als die vertraglich vereinbarten Zinsen sein und Mahn- und Inkassospesen dürfen vom Verbraucher nur dann eingefordert werden, wenn sie in einem zwischen ihm und dem Unternehmer geschlossenen Vertrag aufgeschlüsselt wurden. Darüber hinaus muss ein schuldhafter Zahlungsverzug seitens des Verbrauchers vorliegen.

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