Geschäftszahl
7Ob7/01g

Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Erich Haase,

Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl und Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wegen (eingeschränkt) S 501.160,-- sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. September 2000, GZ 1 R 127/00d-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Handelsgericht vom 3. März 2000, GZ 24 Cg 85/98k-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 21.402,-- (darin S 3.567,-- USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte, eine gemeinnützige Bau- und Wohnungsgenossenschaft mbH, hatte bei der klagenden Versicherungsgesellschaft insgesamt 11 Gebäude versichert. Die Versicherungsverträge waren mit einer Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen worden und liefen überwiegend am 1. Juni 1994, in einigen Fällen aber auch bereits am 1. Juli oder 1. August 1993 bzw erst am 1. Juni 1996 ab.

Im Mai 1993 begann ein von der Beklagten beauftragter, zur Vertragsänderung und -ergänzung bzw zum Neuabschluss bevollmächtigter Versicherungsmakler mit der Überprüfung ihrer Versicherungsverträge.

Nach seinen Wünschen und Vorstellungen (Erweiterung der Leitungswasserversicherung, Anhebung der Deckungssummen, "günstigste Prämie bei bestmöglicher Deckung") verfasste die Klägerin am 30. 3.1994 ein nach den einzelnen Objekten aufgeschlüsseltes Anbot für die Neufassung der "Wohnhausgesamtversicherung" der Beklagten. Darin war ua. ausgeführt, dass die dort angeführten Jahresprämien unter der Voraussetzung einer 10jährigen Vertragslaufzeit erstellt worden seien, bereits sämtliche Zuschläge und Nachlässe beinhalteten und dem Anbot die allgemein geltenden behördlich genehmigten Versicherungsbedingungen und Klauseln zugrundelägen.
Dieses am 11. 4. 1994 von der Beklagten (mit dem unterschriebenen Vermerk: "einverstanden") genehmigte Anbot wurde als Beilage eines von ihr und ihrem Versicherungsmakler unterfertigten

Versicherungsantrags (auf einem Formular der Klägerin) an die Klägerin rückübermittelt. Im Versicherungsantrag setzte der Versicherungsmakler der Beklagten als Versicherungsbeginn den 11.4.1994 und als Versicherungsende den 1. 1. 2005 ein. Bei der handschriftlich eingetragenen Gesamtjahresprämie "laut Beilage" (womit das Angebot der Klägerin vom 30. 3. 1994 gemeint war) findet sich (neuerlich) der Hinweis: "In den ausgewiesenen Prämien sind sämtliche Steuern sowie ein der Vertragsdauer entsprechender Dauerrabatt (bei 10 Jahren 20 %, ab 5 Jahren 10 %) bereits inkludiert und berücksichtigt".

Die hierauf übermittelten Einzelpolizzen der Klägerin enthielten neben der angeführten Versicherungsdauer (11. 4. 1994 bis 1. 1. 2005) jeweils Hinweise auf die gültigen - den Polizzen angeschlossenen - Klauseln, wobei (unter dem Titel: "Gültige Bedingungen") ua eine Wertanpassungsklausel nach dem Baukostenindex (Klausel "Z02") sowie die Klauseln "X18" und "Z10" angegeben waren. Die Klausel "Z10" war außerdem (unter der fettgedruckten Überschrift: "BEI ZEHNJÄHRIGEN VERTRÄGEN MIT 20 % DAUERRABATT" als "besondere Bedingung Nr. Z10") auf der Rückseite jedes Blattes der Polizze aufgedruckt.

Die Klauseln X18 und Z10 haben folgenden Inhalt:

"X18 - jährliches Kündigungsrecht

Der Versicherungsnehmer hat das Recht, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Zeitpunkt der Hauptfälligkeit zu kündigen. In diesem Fall wird der konsumierte Dauerrabatt zurückgefordert."

"Z10 - bei 10jährigen Verträgen mit 20 % Dauerrabatt

Bei der vereinbarten Vertragsdauer ist in der Prämie ein 20 %iger Dauerrabatt bereits berücksichtigt. Im Falle einer Verkürzung der Laufzeit sind gemäß den Versicherungsbedingungen nach mindestens fünfjährigem Bestand des Vertrages 12,5 %, bei kürzerem Bestand 25 % der Prämie einschließlich Nebengebühren pro Jahr nachzuzahlen".

Im Juli 1997 wies die Klägerin die mit Schreiben des Versicherungsmaklers der Beklagten vom 19. 6. 1997 erklärte Kündigung der gegenständlichen Versicherungsverträge per 1. 1. 1998 unter Hinweis auf § 106 VersVG als rechtsungültig zurück und führte dazu folgendes aus:

"Sollten Sie nach Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse eine rechtsgültige Kündigung aussprechen, weisen wir ordnungshalber darauf hin, dass für diesen Fall die vertraglich vereinbarte Dauerrabattrückforderung wegen Laufzeitverkürzung in einer Gesamthöhe von mindestens S 500.000,-- zum Tragen kommen wird".

Die Beklagte ersuchte hierauf um eine detaillierte Aufstellung pro Versicherungsvertrag der ihr "utopisch" erscheinenden Dauerrabattrückforderung, welche die Klägerin in der Weise bekanntgab, dass sie je Polizze die vom 11. 4. 1994 bis 1. 1. 1998 bezahlten bzw noch zu bezahlenden Prämien aufschlüsselte und daraus den 20 %igen Dauerrabatt durch Ermittlung von 25 % der jeweils bezahlten Prämie errechnete. Dies ergab an bezahlten Prämien einen Betrag von S 2,004.627,-- bzw an 25 % hievon S 501.157,--.

Am 17. 11. 1997 bzw 26. 11. 1997 bestätigte die Klägerin die am 8. 9.1997 von der Beklagten ausgesprochene neuerliche Kündigung der genannten Versicherungsverträge und gab ihre Dauerrabattforderungen wieder mit insgesamt S 501.157,-- unter Zuordnung zu den einzelnen Polizzen bekannt.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten zuletzt die Nachzahlung des gewährten Dauerrabattes von S 501.157,--. Es sei keine Konvertierung der alten Versicherungsverträge, sondern ein neuer Vertragsabschluss nach Vertragsverhandlungen erfolgt. Dabei sei die Beklagte durch einen Versicherungsmakler sachverständig beraten und vertreten worden. Das eingeräumte jährliche Kündigungsrecht stelle eine wesentliche Änderung der ursprünglichen Verträge dar, das der Beklagten als Nichtkonsumentin nicht zugestanden wäre. Die schriftliche Vereinbarung der Parteien umfasse auch die vereinbarte Rückzahlung der Dauerrabatte im Fall der Inanspruchnahme der jährlichen Kündigung. Der Dauerrabatt sei im Antrag und in der Polizze in einem Prozentsatz ausgewiesen, weil er sich mit Rücksicht auf die Wertsicherung jährlich ändere. Der Beklagten sei die Höhe des Nachlasses, der durch eine einfache Division zu erfassen sei, bei Vertragsabschluss bekannt gewesen. Außerdem sei die Beklagte (vor der Kündigung) auch noch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, welche Nachzahlung sie im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung zu entrichten habe. Die Rückforderung von Dauerrabatten bei Verkürzung der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit sei nicht nur jahrzehntelange Praxis der Versicherungen und von der Rechtsprechung anerkannt, sondern in § 8 Abs 3 VersVG sogar gesetzlich vorgesehen.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Die Versicherungsverträge hätten bereits im Zeitraum Mai 1983 bis Juli 1985 begonnen und seien im Jahr 1994 nur konvertiert (Vertragsänderung bei gleichbleibendem Risiko), nicht aber neu abgeschlossen worden. Zum Auflösungszeitpunkt hätten sie daher bereits mehr als 10 Jahre bestanden. Die vom Versicherer zu berücksichtigenden kalkulatorischen Kostenvorteile seien durch diese Vertragsdauer bereits eingetreten. Es sei daher zu keiner neuen Dauerrabattvereinbarung im Jahr 1994 gekommen. Außerdem fehle in den neu ausgefertigten Polizzen der Hinweis auf die tatsächliche Prämie und den angeblich gewährten Rabatt, dessen Rückforderung sei daher auch aus diesem Grund nicht berechtigt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter - unbekämpfter - Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens statt. Aufgrund der in den einzelnen (neu zustangegekommenen) Versicherungsverträgen wirksam vereinbarten Klauseln (betreffend den Dauerrabatt [Z10] und das jährliche Kündigungsrecht [X18]) habe die Beklagte der Klägerin den gewährten Dauerrabatt, der auf der Grundlage der beiden Rechnungsarten (als Differenz zwischen der geleisteten Prämie und der Normalprämie [= reduzierte Prämie dividiert durch 80 mal 100] bzw als 25 % Zuschlag zur geleisteten Prämie) für den Zeitraum der Versicherungsdauer ermittelt werden könnte, zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht diese Entscheidung. Der vereinbarte Dauerrabatt sei im Versicherungsantrag der Beklagten mit 20 % klar umschrieben, in der Prämie berücksichtigt und einfach nachzurechnen. Die Beklagte habe sich zum Abschluss der Versicherungsverträge eines von ihr beauftragten und bevollmächtigten Versicherungsfach- mannes - dessen Wissen sie sich zuzurechnen lassen müsse - bedient, der dezidiert folgendes ausgesagt habe: "Wenn ich gefragt werde, ob ich bei einer bestimmten Versicherungsprämie den Dauerrabatt herausrechnen kann, so gebe ich an, ich nehme 25 % der Nettoprämie." Unter diesen Prämissen könne dahingestellt bleiben, ob außer dem Dauerrabatt auch noch Sonderrabatt gewährt worden sei.

Unter Berücksichtigung der wirksam vereinbarten Klauseln "Z10" (die [auch] auf der Rückseite jedes Blattes der Polizze abgedruckt sei) und "X18" sei hier eine ausreichend bestimmte Nachzahlungsvereinbarung des Dauerrabattes bei vorzeitiger Vertragsauflösung getroffen worden. Dies insbesondere auch deshalb, weil die vereinbarten Klauseln hinsichtlich des Dauerrabattes gerichtsnotorisch als branchenüblich anzusehen seien. Auch die Argumentation, dass selbst bei Annahme eines Neuabschlusses der Versicherungsverträge die Berechtigung zur Rückforderung des aliquoten Dauerrabattes "bloß hinsichtlich der dann 1994 erzielten Mehrprämie" gegeben sei, könne nicht überzeugen; stehe dieser Auffassung doch der klare Inhalt der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen (Beilagen D, E und 1) entgegen.

Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof bisher damit, ob die behauptete Vereinbarung eines Dauerrabattes sowohl im Versicherungsantrag als auch in der Versicherungspolizze selbst enthalten sein müsse, bzw welche Bestimmtheitserfordernisse an diese Dauerrabattvereinbarung gestellt werden, noch nicht auseinandergesetzt habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtssatz
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Zur entscheidungswesentlichen Frage, inwieweit ein Versicherer berechtigt ist, bei vorzeitiger Vertragsauflösung einen bei Vertragsabschluss gewährten Dauerrabatt, also einen Preisnachlass für jene Versicherungsnehmer, die eine längerfristige vertragliche Bindung mit dem Versicherer eingehen, einzufordern, hat der Oberste Gerichtshof in seiner im Jahr 1930 ergangenen Entscheidung SZ 12/220 Stellung genommen. Darin wurde ausgesprochen, dass Voraussetzung zur Nachverrechnung eines gewährten Preisnachlasses das Vorliegen eines Vertrages über die Gewährung einer Ermässigung der Prämie und die Erkennbarkeit dieses Preisnachlasses aus der Vertragsurkunde (Polizze) sei. Es müsse "aus der Vertragsurkunde unzweifelhaft zu entnehmen sein, wie hoch sich die Normalprämie und wie hoch sich entweder die gewährte Ermässigung oder die tatsächlich zu
entrichtende Prämie stelle, sodass entweder die Ermässigung oder die tatsächlich zahlbare Prämie ohne weiteres rechnerisch festgestellt werden könne". Die Entscheidung erging zur Rechtslage des damals geltenden öVVG 1917. Dessen § 23 Abs 5 lautete wie folgt:

"Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragslaufzeit eine Ermässigung der Prämie gewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag für den Zeitraum geschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat". Eine inhaltsgleiche Bestimmung ist im geltenden VersVG nicht mehr enthalten. Die vertragsrechtliche Zulässigkeit von Prämienrabattvereinbarungen im Allgemeinen und Dauerrabatten im Besonderen steht aber im Grunde außer Streit (Schauer, § 8 Abs 3 VersVG und Dauerrabatt, VR 1997, 65 ff; Prölls/Martin, VVG26 § 8 Rz 57, 194; Gruber in Berliner Kommentar zum deutschen und österreichischen VVG § 8 Rz 113, 260 f); sieht doch sogar die mit der VersVG-Novelle 1994 eingeführte Konsumentenschutzbestimmung des § 8 Abs 3 VersVG (der bei Versicherungsverhältnissen mit mehr als dreijähriger Dauer ein zwingendes [vorzeitiges] Kündigungsrecht für Versicherungsnehmer, die Verbraucher sind, einräumt) vor, dass eine allfällige Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz von Vorteilen, "besonders Prämiennachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit des Vertrages gewährt worden sind", davon unberührt bleibt (§ 8 Abs 3 Satz 2 VersVG; vgl dazu auch Grassl-Palten, Beendigung und Verlängerung von Versicherungsverträgen - Verlängerungsklauseln und Dauerrabatt, VR 1999, 47 ff [65f] und RIS-Justiz RS0112255). Demgemäß ist auch der erkennende Senat in seiner jüngsten Entscheidung zur Nachforderung von Dauerrabatten bei vorzeitiger Vertragsauflösung (7 Ob 295/98b = RdW 2000, 151 = VR 2000, 16 = KRES 10/104; vgl auch den Besprechungsaufsatz von Ertl, ecolex 2001, 367 ff und die Anmerkung von Grassl-Palten, RdW 2000, 132 ff) von der Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen ausgegangen.

Mit den (sonstigen) Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Rabattvereinbarung musste sich der Oberste Gerichtshof aber in dieser Entscheidung nicht näher beschäftigen, weil es dieser Klausel im zu beurteilenden Fall schon am Bestimmtheitserfordernis iSd § 869 ABGB mangelte: Der dortige Antrag enthielt nämlich nur die unter Berücksichtigung des Dauerrabatts berechnete "günstigere" Prämie, ohne auch die für kürzere Vertragszeiten vorgesehene Prämie auszuweisen. Auch in der Polizze war nur die berechnete Endprämie ohne Hinweis auf einen gewährten Rabatt enthalten, es war aber nicht festgehalten, was im konkreten Fall bei vorzeitiger Vertragsauflösung an Prämienrabatt zu bezahlen sei. Damit war dem (dortigen) Versicherungsmakler - und damit dem beklagten Versicherungsnehmer - nur klar, wieviel er während der vereinbarten Vertragslaufzeit zu zahlen hatte, nicht jedoch, in welchem Ausmaß sich die zu zahlende Prämie bei vorzeitiger Vertragsauflösung erhöhte (7 Ob 295/98b; zust Grassl-Palten, RdW 2000, 133 f). Die Bereicherungseinrede wurde im dortigen Fall gar nicht erhoben. Die Frage, ob die behauptete Vereinbarung ausdrücklich in der Polizze enthalten sein muss, also bereits daraus erkennbar sein muss "wie hoch sich die Normalprämie und wie hoch sich entweder die gewährte Ermässigung oder die tatsächlich zu entrichtende Prämie darstellt, sodass entweder die Ermässigung oder die tatsächlich zahlbare Prämie ohne weiters festgestellt werden kann" (wie dies in der Entscheidung SZ 12/220 verlangt wurde), oder ob man schon eine bloß mündliche Einigung über den Prämiennachlass als ausreichende Vereinbarung ansieht (vgl Grassl-Palten, VR 1999, 66 und RdW 2000, 133; Rami, Dauerrabatt und Versicherungsvertragsrecht, VR 1998, 91 [95 f]), muss aber auch im vorliegenden Fall (wie bereits zu 7 Ob 295/98b) unerörtert bleiben. Hier wird dem Bestimmtheitserfordernis nämlich jedenfalls, und zwar sowohl im Versicherungsantrag als auch in der Polizze entsprochen: Findet sich doch bereits im Versicherungsantrag bei dem vom Versicherungsmakler der Beklagten handschriftlich eingesetzten Prämienbetrag der Hinweis, dass in den ausgewiesenen Prämien sämtliche Steuern sowie "ein der Vertragsdauer entsprechender Dauerrabatt (bei 10 Jahren 20 %, ab 5 Jahren 10 %) inkludiert und berücksichtigt sind" (Beilage E), während die in der Versicherungspolizze vereinbarten Klauseln "Z10" und "X18" keine Zweifel darüber offen lassen, welche Beträge im Falle der vorzeitigen Kündigung des auf 10 Jahre abgeschlossenen Versicherungsvertrages als Prämienrabatt nachzuzahlen sind.

Anders als im Fall 7 Ob 295/98b war dem hier tätigen Versicherungsmakler - dessen Wissen sich die Beklagte zurechnen lassen muss - nicht nur die Höhe der "günstigeren Prämie" bekannt, sondern auch, in welchem Ausmaß sich die zu zahlende Prämie bei vorzeitiger Vertragsauflösung erhöhen werde. Da an der wirksamen Vereinbarung der Verpflichtung zur Nachzahlung des Dauerrabatts im Falle vorzeitiger Vertragsauflösung somit nicht zu zweifeln ist, muss nicht mehr geprüft werden, ob die Vereinbarung auch auf andere Weise hätte getroffen werden können, oder ob die klagende Versicherung auch ohne diese Vereinbarung berechtigt gewesen wäre, andere Tarife zur Anwendung zu bringen, ob ihr derartige Ansprüche etwa aus bereicherungsrechsrechtlichen Erwägungen zustünden.

Entgegen der in der Revision vertretenen Meinung kommt aber auch dem Umstand, ob im Jahr 1994 ein Neuabschluss oder eine Vertragsanpassung vorgenommen wurde, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Auch wenn man von bloß (hinsichtlich der Leitungswasserschäden) erweiterten und (hinsichtlich der Versicherungssummen) angepassten Versicherungsverträgen ausgeht, war die Beklagte nämlich an die im Versicherungsvertrag vereinbarten Klauseln zur Dauerrabattrückforderung gebunden; und von der in der Revision geltend gemachten Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten kann schon deshalb keine Rede sein, weil der Versicherungsmakler der Beklagten - wie er selbst angab - in der Lage war, den vereinbarten Dauerrabatt aus der Nettoversicherungsprämie herauszurechnen.

Wenn sich die Beklagte schließlich unter Berufung auf Schauer (aaO) gegen die Höhe der Dauerrabattrückforderung wendet und geltend macht, dass eine Staffelung danach zu erfolgen hätte, nach welchen Zeiträumen der Versicherungsvertrag vorzeitig aufgelöst wird, übersieht sie Folgendes:

Abgesehen davon, dass die geforderte Staffelung in der Klausel "Z10" ohnehin vorgenommen wird (Erhöhung um 12,5 % der Prämien bei mindestens fünfjährigen Bestand - um 25 % der Prämien bei kürzerem Bestand des [zehnjährigen] Versicherungsvertrages), betreffen die zitierten Ausführungen Schauers nur die für Verbraucher "abgeschwächte" Bindungswirkung langfristiger Versicherungsverträge und den "Schutz" des Kündigungsrechtes derartiger Versicherungsnehmer iSd § 8 Abs 3 VersVG (Schauer VR 1997, 65 und 67; krit [auch zu diesen "rechtlichen Schranken der Gewährung von Dauerrabatten im Zusammenhang mit § 8 Abs 3 VersVG"] Rami, VR 1998, 92 f). Diese Bestimmung ist hier aber schon im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft der Beklagten, die sich ohnehin eine jährliche Kündigungsmöglichkeit gesichert hat (Klausel "X18"), nicht anzuwenden (Grassl-Palten VR 1999, 65; vgl zur Stellung des § 8 Abs 3 VersVG als Verbrauchervorschrift: 7 Ob 152/01f).

Die zuletzt erstatteten Revisionsausführungen negieren die rechtswirksame Vereinbarung hinsichtlich der Dauerrabattrückforderung. Sie sind schon deshalb nicht weiter zu behandeln, weil sie sich vom festgestellten Sachverhalt entfernen, wonach diese Vereinbarung im gegenständlichen Versicherungsvertrag (Antrag und Polizze) enthaltenen war. Ob Nachforderungsklauseln in den AGB der Versicherungen gerichtsnotorisch als branchenüblich anzusehen sind, und ob die Beklagte beim Vertragsabschluss im Jahr 1994 auf die "bereits zurückgelegten Versicherungszeiten verzichten" wollte, ist damit nämlich bedeutungslos.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41,50 ZPO.

Anmerkung
E62939
07A0071

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